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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Hauser (Miska) - Hausfideikommiß
Litteratur. I. Meyer, Authentische Mittei-
lungen über Kaspar H. (Ansb. 1872); I. Hickel,
Kaspar H. (hg. mit Anmerkungen von I. Meyer,
ebd. 1881). Nur mit Vorsicht zu benutzen sind
Donners Mitteilungen über Kaspar H. (Nürnb.
1832), seine "Enthüllungen über Kaspar H." (Franks.
1859) sowie seine spätere Schrift: "Kaspar H.
Sein Wesen, seine Unschuld u. s. w." (Rcgensb.
!873). Das meiste seiner europ. Berühmtheit ver-
dankt H. der geistvollen, kritisch jedoch sehr anfecht-
baren Schrift des Kriminalisten A. von Feuerbach:
Kaspar H., Beispiel eines Verbrechens am Seelen-
leben (Ansb. 1832). Später versuchte G. F. Kolb
(unter dem Pseudonym Broch) auf Grund eines
<852 aus dem Feuerbachfchen Nachlasse veröffent-
lichten geheimen Memoire für die Königin Karo-
line von Bayern in einer Schrift "Kaspar H." (Zür.
1859) und in vielfachen Zeitungsartikeln den Nach-
weis zu führen, H. fei ein von der Reichsgräfin
Hochberg beifeite gefchasfter Erbprinz von Baden,
der 29. Sept. 1812 geborene älteste Sohn des Groß-
herzogs Karl und seiner Gemahlin Stephanie von
Baden gewesen. Durch eine Reihe aus dem bad.
Hausarchiv 1875 über die Nottaufe, die Sektion
und Beerdigung des erwähnten, am 16. Okt. 1812
gestorbenen Erbprinzen (auf Anregung Kaiser Wil-
helms I.) veröffentlichter amtlicher Urkunden ist die
völlige Grundlosigkeit dieser Hypothese unzweifel-
haft dargethan worden. (Vgl. Mittelstadt, Kafpar
H. und sein bad. Prinzentum, Heidelb. 1870.) Eine
1883 erschienene anonyme Broschüre: Kaspar H.
(Regensb.), welche die Fabel von dem bad. Prinzen-
tum H.s von neuem litterarisch verwertete, führte
gegen den Verleger zu einem Verleumdungsprozeft
und zu des letztern Verurteilung unter strafrichter-
licher Feststellung des verleumderischen Inhalts der
Schrift. Eine neuere Broschüre G. F. Kolbs (Kaspar
H., Regensb. 1883) wiederholt die frühern haltlofen
Aufstellungen. Neuerdings erschien von einem an-
geblichen Baron Alexander Ärtin eine Broschüre
u. d. T. Des Rätsels Lösung (Zür. 1892), die aber
im wesentlichen nichts anderes enthält, als was schon
in der erwäbnten 1883 in Regensburg erschienenen
anonymen Broschüre steht. Trotzdem die Züricher
Schrift von Ansbach und Karlsruhe aus in der
bündigsten Form desavouiert wurde, ist ihr wefent-
licher Inhalt in einer engl. Broschüre: 1k6 8t0i^
^t' T. H., krom kwtkkntio recoräs d^ Niinadetli
ll. NV3.Q8 (Lond. 1893) wiederholt worden. Weil
in letzterer Schrift u. a. auch Lord Stanhope, der
Pflegevater H.s, herbe Angriffe erfahren hat, ist
zur Abwehr von dessen Tochter, der Herzogin von
Cleveland, eine Brofchüre erschienen u. d. T. N6
ti'ue 8tor^ ok X. II. krom olücial äocumentZ
(Lond. 1893). Kritisch beleuchtet hat den H. betreffen-
den Stoff Antonius von der Linde: K. H., eine neu-
geschichtliche Legende (2 Bde., Wiesb. 1887).
Häuser, Miska (Michael), Violinvirtuos, geb.
1822 zu Preßburg, war Schüler von Kreutzer, May-
seder und Sechter in Wien und machte seit 1840 Kon-
zertreisen durch Europa, Amerika und Australien,
die er m dem Werke "Wanderbuch eines österr. Vir-
tuosen" (2 Bde., Lpz. 1858-59) beschrieb. Er starb
8. Dez. 1887 in Wien. Seine Violinkompositionen,
aus Phantasien und Stücken kleiner Form bestehend,
sind auf Klangwirkungen berechnet. Als Spieler
zeichnete er sich durch Zierlichkeit und Anmut aus.
Hauser,Walthcr,schweiz.Staatsmann,geb.1837
in Wädenswyl, avancierte in Gemeindeämtern und
im Militär, schloß sich 1867 der demokratischen Be-
wegung im Kanton an, kam 1868 in den Verfassungs-
rat und den Kantonsrat, 1869 in den eidgenössischen
Nationalrat (bis 1875), wurde 1879 Ständerat,
1881 züricherischer Regierungsrat und in der Folge
zweimal (1883 und 1887) Regierungspräsident. Als
Reaierungsrat bekundete er ein besonderes Geschick
im Finanzwesen. H. erwarb sich durch seine taktvolle
Art, seine hohe Begabung, sein staatsmännisches
und administratives Talent das Vertrauen und dn
Achtung aller Parteien und wurde 1888 Bundesrat
an Stelle von Hertenstein, dessen Departement
(Militärwesen) er auch übernahm. 1892 war er
Bundespräsident.
Häuser, Bezeichnung der 12 Teile, in die von
den Astrologen die Himmelskugel geteilt wurde, um
die Nativität (s. Astrologie) zu bestimmen.
Häuserfteuer, f. Gebäudesteuer.
Hausfideikommiß heißt das Stammgut der
souveränen und der hochadligen, d. h. ehemals
reichsständischen, jetzt mediatisierten Familien. E?
steht im Gegensatz zu dem freien persönlichen Ver
mögen des Familienoberhauptes und andererseit
zu dem Vermögen des Staates (Fiskus), selbst wen
dasfelbe zum persönlichen Gebrauch des Landes-
Herrn und seiner Familiengenossen bestimmt ist, wie
z. V. Schlösser, Kunstsammlungen. Die jurist. Eigen-
tümlichkeit des H. besteht darin, daß es unveräußer-
lich und an eine feste, jede Teilung ausschließende
Erbfolge gebunden ist. Die letztere entspricht der
Thronfolge, sodaß in der Regel das jedesmalige
Oberhaupt der Familie Besitz und Nutzung des H.
hat, aus den Erträgen desselben jedoch den Prinzen
und Prinzessinnen des Hauses gewisse Beträge
(Apanagen) auszahlen muß. Mit Rücksicht auf diese
Beschränkungen des Oberhauptes hinsichtlich der
Dispositionsbefugnisse ist feit dem 18. Jahrh, die
Theorie zur Geltung gekommen, daß das Obereigen-
tum am H. der Familiengenossenschaft, dagegen das
Nutzungsrecht dem Familienhaupt zustehe. Seid
dem man sich aber von der Unhaltbarkeit der Unter-
scheidung in Ober- und Unter- (Nutzungs-) Eigentum
überzeugt hat, wird meist dem Familienoberhaupt
ein durch das Recht des Anwärters beschränktes
Eigentum am H. zugeschrieben. Die Regeln über
Gründung, Vergrößerung,Verwaltung und Nutzung
des H. sind in den Hausgefetzen und Familienver-
trägen enthalten, und die hochadligen Familien
sind berechtigt, diese Regeln im Wege der Auto-
nomie (s. d.) fortzubilden. (S. Familienpakt.)
In Preußen beruht das königliche H. auf dem
Testament Friedrich Wilhelms I. von 1733, wonach
es ursprünglich für die nachgeborenen Söhne des
Königs und ihre Descendenten bestimmt ist, nach dem
Aussterben dieser Linien 1843 dem jedesmaligen
Könige zu freier Nutznießung zusteht und von der
königl. Hofkammer in Berlin, unter der obern Lei-
tung des Ministeriums des königl. Hauses, verwaltet
wird. Daneben besteht ein durch Testament Friedrich
Wilhelmslll.gestifteteskönigl.-prinzlichesFamilien-
fideikommiß zu Gunsten der Linien der nachgeborc-
nen Söhne des genannten Königs, nach deren Er-
löschen es mit dem H. vereinigt werden soll. In
Bayern besteht ein besonderes, durch Hausvertrag
vom 17. Juni 1869 errichtetes H. für die herzogl.
Nebenlinie; im übrigen vererben sich alle neuen Er-
werbungen von unbeweglichen Gütern aus Privat-
titeln, sie mögen in der Haupt- oder Nebenlinie er-
folgen, in gleicher Weise wie die Krone, falls nicht