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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Hausindustrieschulen - Hauskommunion
Deutschen Reich s. Deutschland und Deutsches Reich
(Bd. 5, S. 137).
Die hausindustriell wichtigsten Gewerbearten,
gemessen nach der absoluten Zahl der Hausindu-
striellen, sind:
Gewerbe Zahl aller Haus-
1) Seidenweberei, einschl. Sammet-
verfertigung ....... 53135
2) Baumwollweberei..... 52162
3) Näherei........ 49828
4) Leinweberei....... 40925
5) Strumpfwarenfabritation. . . 40100
6) Schneiderei....... 39325
7) Wollweberei....... 23 603
8) Weberei von gemischten Waren . 22 051
9) Posamentenfabrikation . . . 14628
l 0) Zeug-, Sensen-, Messerschmiede,
Verfertigung von eisernen Kurz-
waren ^........11719
Von wesentlichem Einfluß auf das Vorkommen
der H. scheint zu sein: 1) der Umstand, ob die Frauen-
hand bei der Arbeit Verwendung finden kann:
2) eine einfache Technik, die es gestattet, mit weni-
gen und nicht kostspieligen Vorkehrungen thätig zu
"sein; 3) künstlerischer <^inn oder besondere Fähig-
keitfür die Ausführung der Arbeit' 4) große Trans-
portfähigkeit der Erzeugnisse, um dieselben bequem
von den Produktionsstätten zum Verleger und aus
dessen Händen zu den Konsumenten gelangen lassen
zu können.
Gesetzlichen Beschränkungen, abgesehen von den
aus der landesgesetzlichen Schulpflicht und der Feier
der ^,onn- und Festtage sich ergebenden, unterliegt
die H. nicht. Eine Ausnahme bilden nur das Ver-
bot der Beschäftignng von bindern bei der An-
fertigung von Zündhölzern und das aucb für Haus-
industrielle geltende Verbot des Trucksystems (s. d.).
Die Lage der Hausindustriellen erscheint aber fast
durchgängig weniger befriedigend als die der Fabrik-
arbeiter. In Bezug auf die Dauer der Tagesarbeit,
die Höhe des Lohns, die hygieinische Besch äffen bcit
der Arbeitsräume stehen sie schlimmer als die letz-
tc-rn; bei Ausbruch von Krisen sind sie früher dem
Elend preisgegeben als jene. Namentlich abcr ist
die übermäßige, gesundheitsschädliche Verwendung
von Kindern und jugendlichen Arbeitern, die durch
gesetzliche Kontrolle bei der H. weniger als bei dc-r
Fabritindustrie verhindert werden kann, einer der
schlimmsten Mängel. Ob diese Mißstände allein da-
her rühren, daß man die H. zu sehr sich selbst über-
lassen hat, oder aus den dem System anhaftenden
Mängeln hervorgehen, läßt sich zur Zeit nicht be-
stimmen. - Vgl. Statistik des Deutschen Reichs,
Neue Folge, Vd. 2 u. 6, und außer den im Text ge
nannten Schriften die zusammenfassende Arbeit von
Wilh. ^tieda, Litteratur, heutige Zustände und
Entstehung der H. (Lpz. 1889).
Hausinduftriefchulen oder Handarb cits-
fchulen verfolgen zumeist den Zweck, in Gegenden,
wo es namentlich für den Winter der ärmern Be-
völkerung an Arbeit und Verdienst gebricht, durch
Einführung und Anlernung leichter Handarbeiten
vornehmlich dem heranwachsenden Geschlecht neue
Erwerbsquellen auszuschließen; als besonders hierzu
geeignet hat man vielfach die Korbflechterei und die
Holzschnitzerei und für Mädchen die verschiedenen
Arten der weiblicheil Handarbeiten befunden. Der
Unterricht wird teilweise am Tage Wochentags und
Sonntags sowie auch in den Abendstunden erteilt.
Als Schullokal dient vielfach die Volksschule. In
Sachsen bestehen solche Schulen seit 1883 zu Schan-
dau, Pirna, Wehten, Hohnstein und Hinterherms-
dorf in der Sächsischen Schweiz; an dem Unterricht,
der von je einem Lehrer und mehrern Vorarbeitern
erteilt wird, beteiligen sich im ganzen etwa 100 Er-
wachsene und etwa 200 Kinder mit Holzschnitz-,
Korbflecht- und Strohflechtarbeiten. Ungarn besitzt
43 H., die mit Lehrwerkstätten teils für Tischlerei
sowie für Drechslerei und Schnitzerei, teils auch für
Schlosserei verbunden sind. Nur teilweise verwandt
sind hiermit die Frauenarbeitsschulen (s. d.) in Würt-
temberg und die Industrieschulen in Baden; aber es
sind nicht zu verwechseln damit die Industrieschulen
in Bayern^ welche höhere gewerbliche bez. mittlere
technische schulen sind.
Hauskafsen, s. Fabritkassen.
Hauskatze, s. Katze.
Hauskind, eine in der Wissenschaft geläufige
Übertragung des Rechtsbegriffs des röm. Rechts
üliu8 fHmiNg.8 oder tilik f^mili^s. Wegen des rö-
misch-rechtlichen Begriffs der fHiniliu. f. Familie.
Ursprünglich batte im röm. Recht der Vater in sei-
nem eigenen Interesse eine Gewalt (piitrill. potsst^^)
über das Kind; er verfügte über das Kind und er-
hielt den gesamten Erwerb des Kindes für sich; das
Kind selbst galt als vermögensunfähig. Im deut-
schen Rechte ist hingegen das Kind, welches im
Schutze und unter der Pflege des Vaters steht, von
vornherein vermögensfähig und hat Rechte selbst
gegenüber dem Vater. Darüber, wie das Ver-
hältnis im geltenden Rechte sich entwickelt bat, s.
Eltern. Die Stellung als H. dauert nach dem
überwiegend geltenden Rechte noch fort, selbst wenn
das Kind volljährig geworden ist; doch fällt die
Tochter mit der Verheiratung aus der väterlichen
Gewalt. Der Ood" civil, das Vadifche Landrecht
und das Österr. Bürgert. Gesetzbuch lassen die
Selbständigkeit regelmäßig mit der Volljährigkeit
eintreten. Alle geltenden Rechte tennen die Selb'
ständigkeit durch die von den Eltern genehmigte
Errichtung eines eigenen Hausstandes, mit Aus-
nabme des Co<l6 mvil (im Badischen Landrecht Satz
476 ci beschränkt auf die Söhne) und durch eine an
gcwifse Voraussclumgen geknüpfte Volljährigkeit^
ertlärung. Im übrigen sind die Gründe, aus wel-
chen das Rechtsverbä'ltnis als H. beendet wird,
wenn von dem Tode des Vaters oder des Kindes
abgesehen wird, zum Teil verschieden bestimmt.
<S. Eltern.) Die Preuß. Vormundschaftsordnung
vom 5. Juli 1875 kennt in den §§. 12, 83 eine
gesetzliche Vormundschaft des Vaters nach dem
Erlöschen der väterlichen Gewalt sowie über zu be-
vormundende Volljährige. Der Deutsche Entwurf
bat davon abgesehen (Motive IV, 1010). Da der
bezeichnete Entwurf die elterliche Gewalt stets mit
der Volljährigkeit des H. beenden läßt (§.1557),
so versteht sich nach ihm von selbst, daß Entmün-
digte zu bevormunden sind, auch wenn sie sich noch
im Hausstande der Eltern befinden, entgegen deni
Preusi. Allg. Landr. N, 18, §. 12 und dem Sä'chs.
Gesetz vom 20. Febr. 1882, §. 7. ^S. 614a).
Hausklasseufteuer, s. Gebäudesteuer (Bd. 7,
Hauskommunion (Hausgemeinschaft, slaw.
2Härn^Ä), bei den Südslawen eine Verbindung von
mchrern Abkömmlingen desselben Stammvaters,
welche in gemeinschaftlichem Hausbalte unter der
Leitung eines von den Mitgliedern der Verbindung