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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Hauslaub; Hauslehrer; Häusler; Hausmannīt

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Hauslaub – Hausmannit

frei gewählten Oberhauptes ihre wirtschaftliche Thätigkeit zu gemeinsamem Nutz und Frommen und auf gemeinsame Gefahr entfalten. Die H. erscheint als ein Überrest der wirtschaftlichen Kulturperiode, in der das Sondereigentum an Grund und Boden noch nicht entwickelt war, derselbe sich vielmehr im Kollektivbesitz der gesamten Sippe befand. Spuren einer solchen socialen Ordnung in der Familie lassen sich nicht nur bei den verschiedenen Stämmen arischen Ursprungs, sondern fast bei allen Völkern nachweisen (s. Feldgemeinschaft).

Die H. hat sich bei den Kroaten, Serben und Bulgaren, mit Ausnahme der Städte und des dalmat. Küstenlandes, erhalten, und es sind die Rechtsverhältnisse derselben in einigen Ländern gesetzlich bestimmt, in andern, z. B. in Bulgarien und Bosnien, nur gewohnheitsrechtlich geordnet. Als wesentlich für die Beurteilung der Rechtsverhältnisse einer H. erscheinen folgende Merkmale: Der Grund und Boden der H., das sog. Stammgut, gehört allen Mitgliedern des Familienverbandes an, wird durch gemeinsame Arbeit derselben bebaut und dient auch zu ihrem gemeinsamen Unterhalt. Von diesem Stammgut werden in einigen Gesetzgebungen einerseits das sog. Überland, nämlich diejenigen Grundstücke, welche die H. erworben hat, aber nicht als Stammgut in die Grundbücher eintragen ließ, andererseits das in Gerätschaften, Kleidern und ähnlichem Fahrnis bestehende, in freiem Eigentum eines Hauskommunionmitgliedes befindliche Sondergut unterschieden, über welches demselben volle Verfügungsfreiheit zusteht. Die Verwaltung des Stammgutes und die Oberaufsicht über dessen Bewirtschaftung führt der sog. Hausvater (domaćin, starješina), welcher von den mündigen Mitgliedern der Verbindung gewählt wird, an ihren Beirat bei jedem wichtigen, die ganze Familie oder das häusliche Vermögen betreffenden Geschäfte gewiesen, ihnen über seine Verwaltung Rechnung zu legen verpflichtet ist, von ihnen auch wegen Unfähigkeit oder mangelhafter Führung der Geschäfte abgesetzt und durch einen andern ersetzt werden kann. Der Hausvater vertritt die H. auch nach außen hin und ist der Vormund der minderjährigen Mitglieder derselben. Besteht eine H. bloß aus Weibern, was im Falle des Aussterbens des Mannstammes eintreten kann, oder wenn die männlichen Verwandten sämtlich unmündig sind, dann wird eine sog. Hausmutter (domaćica) gewählt. Der Ertrag der Wirtschaft wird unter die Mitglieder der H. nicht verteilt, sondern vom Hausvater verwaltet und zum Besten der ganzen Verbindung verwendet; daraus werden auch die persönlichen Bedürfnisse der einzelnen Mitglieder der Verbindung bestritten. Nur das mit dem Sondergut Erworbene gehört dem Einzelnen ausschließlich zu und bildet auch den Gegenstand eines besondern Erbrechts im Kreise der Einzelfamilie, wenn die H., wie es zumeist der Fall ist, aus mehrern derselben besteht. Das Stammgut darf auch nicht bei der Verheiratung der weiblichen Mitglieder in eine andere H. angegriffen werden; die Aussteuer besteht nur in Fahrnis. Erst der letzte Sprosse einer Hausfamilie kann über das ganze Stammgut letztwillig verfügen; hat er dies nicht gethan, fällt es dem Staat anheim.

Das Institut der H. geht in der Gegenwart rasch seinem Verfall entgegen. Die neuesten österr. Gesetze (von 1874 für Kroatien, von 1880 für die Militärgrenze) verbieten geradezu die Bildung neuer H. und gestatten jedem Mitgliede derselben, die Teilung zu beantragen. – Vgl. Utiešenović, Die H. der Südslawen (Wien 1859); Vežić, Zakoni i naredbe o zadrugah u Hrvatskoj i Slavoniji (Die die H. in Kroatien und Slawonien betreffenden Gesetze und Verordnungen, 1880); Demelić, Le droit coutumier des Slaves méridionaux, Bd. 1 (Par. 1877); de Laveleye, Das Ureigentum (deutsch von K. Bücher, Lpz. 1879). – In der christl. Kirche nennt man H. die Spendung des Abendmahls an Kranke und solche Personen, die das Gotteshaus nicht besuchen können.

Hauslaub, Hauslauch, s. Hauswurz.

Hauslehrer, Informator, Hofmeister, ein Lehrer, der in eine Familie aufgenommen wird, um die Kinder zu unterrichten. In früherer Zeit, als die Schulen noch nicht überall die für die höhern Stände wünschenswerte Ausbildung gewährten, manche Familien auch die Berührung mit Kindern anderer Lebenskreise scheuten oder sich nicht in den Gedanken finden konnten, ihre Kinder aus dem Hause zu geben, waren H. ein viel häufigeres Bedürfnis als gegenwärtig, wo H. meist nur für jüngere Kinder gehalten werden; ältere giebt man, teils wegen der an den Besuch gewisser Schulen geknüpften Berechtigungen, teils auch, weil ein einzelner Lehrer nicht, wie unsere heutigen Schulen, die Gewähr für allseitige Ausbildung der Schüler bieten kann, meist aus dem Hause, wenn sich am Orte keine passende höhere Schule findet. Früher, als wesentlich nur die vornehmen Familien den Informator oder Hofmeister als ein notwendiges Glied in ihrem Hauswesen ansahen, ihn fast ausschließlich aus dem Kreise angehender Kandidaten des Pfarramtes, dann, dem modischen Geschmacke folgend, aus Frankreich oder der franz. Schweiz wählten, zwangen die gesellschaftlichen Anschauungen und der Mangel an guten Schulen zu dieser Art von Erziehung. Rousseau und Locke haben darum bei ihren Darstellungen nur die Erziehung durch H. im Auge. Die Gegenwart hat mit der alten Gewohnheit gebrochen, und selbst fürstl. Familien haben sich der modernen Auffassung gefügt. Dagegen werden in wohlhabenden Familien zuweilen auch für die Kinder, die öffentliche Schulen besuchen, geeignete Personen gewonnen, um die Schularbeiten zu überwachen und die Erziehung außer der Schule zu leiten. H., die schulpflichtige Kinder an Stelle der Schule unterrichten, müssen in einzelnen Staaten durch jährliche Prüfungen zeigen, daß ihre Zöglinge mindestens eine dem Volksschulunterricht entsprechende Bildung erhalten haben.

Häusler, s. Bauer, Bauerngut, Bauernstand (Bd. 2, S. 505 b).

Hausmannīt, ein nach dem Mineralogen Joh. Friedr. Ludw. Hausmann (geb. 1782 zu Hannover, gest. 1859 als Professor der Mineralogie in Göttingen) genanntes tetragonal krystallisierendes Manganerz; die Krystalle sind stets pyramidal, gewöhnlich zu Drusen verwachsen, nicht selten auch als Zwillinge ausgebildet. Das Mineral hat die Härte 5‒5,5, ein spec. Gewicht von 4,7 bis 4,9, ist eisenschwarz mit braunem Strich und starkem Metallglanz, doch in ganz dünnen Schliffen durchscheinend. Die chem. Analyse ergiebt 69 Proz. Manganoxyd und 31 Proz. Manganoxydul, woraus sich die Formel MnO + Mn₂O₃ oder Mn Mn₂ O₄ ableitet. Vor dem Lötrohr ist er unschmelzbar, in Salzsäure unter Chlorentwicklung löslich. Der H. findet sich unter