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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Haverfordwest

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Haverfordwest

Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Haverei'

schen Handelsgesetzbuch sind große H. alle Schäden, welche dem Schiff oder der Ladung oder beiden zum Zweck der Errettung beider aus einer gemeinsamen Gefahr von dem Schiffer oder auf dessen Geheiß vorsätzlich zugefügt werden, sowie auch die durch solche Maßregeln ferner verursachten Schäden, ingleichen die Kosten, welche zu demselben Zwecke aufgewendet werden. Als hauptsächliche Beispiele der großen H. werden insbesondere aufgezählt:

  • 1) das Überbordwerfen von Waren, Schiffsteilen oder Schiffsgerätschaften, Kappen der Masten, Wegschneiden der Taue oder Segel, Schlippen oder Kappen von Ankern, Ankertauen oder Aukerketten;
  • 2) das Überladen der ganzen Ladung oder eines Teiles derselben in Leichterfahrzeuge behufs Erleichterung des Schiffs;
  • 3) die absichtliche Strandung behufs Abwendung des Untergangs oder der Nehmung, sowie bei nicht beabsichtigter Strandung die Abbringung;
  • 4) das Einlaufen in einen Nothafen;
  • 5) die Verteidigung des Schiffs gegen Feinde oder Seeräuber:
  • 6) Loskauf des Schiffs von Feinden oder Seeräubern;
  • 7) Verluste oder Kosten, welche entstanden sind durch die Beschaffung der zur Deckung der großen H. während der Reise erforderlichen Gelder.

Ausdrücklich bestimmt ist, daß nicht zur großen, sondern zur besondern H. gehören die Verluste und Kosten, welche aus der durch eine besondere H. nötig gewordenen Beschaffung von Geldern entstehen, die Reklamekosten, und die durch Prangen, d. i. übermäßig große Segelführung, verursachte Beschädigung des Schiffs und der Ladung. Die in großer H. entstandenen Kosten werden von Schiff, Fracht und Ladung gemeinschaftlich nach Verhältnis ihres Wertes und Betrags getragen; jedoch tritt die Havereiverteilung nur dann ein, wenn sowohl das Schiff wie die Ladung entweder ganz oder wenigstens teilweise wirklich aus der Gefahr gerettet sind. Nachträglicher Untergang eines geretteten Gegenstandes hebt dessen Beitragspflicht auf; nicht dagegen nachträgliche Beschädigung. Die Beitragspflicht des Schiffs und der Ladung wird bestimmt nicht nur durch den Wert des Geretteten, sondern auch durch denjenigen Betrag, welcher für Beschädigung oder Verlust in der großen H. vergütet wird. Die Frachtgelder tragen bei mit zwei Dritteln der verdienten Bruttofracht und desjenigen Betrags, welcher für die aufgeopferten Güter zu bezahlen wäre, wenn dieselben am Bestimmungsort oder demjenigen Ort, an welchem die Reise endet, angekommen wären. Nicht beitragspflichtig sind außer den Bodmereigeldern die Kriegs- und Mundvorräte des Schiffs, die Heuer und Effekten der Schiffsbesatzung und die Reiseeffekten der Passagiere. Wenn jedoch für aufgeopferte oder beschädigte Vorräte oder Effekten in großer H. eine Vergütung gewährt wird, so tragen dieselben mit dem Werte bei, welcher als große H. in Rechnung kommt. Die Rechnung über die große H., welche Dispache genannt wird, wird im Gebiete des Deutschen Reichs durch obrigkeitlich bestellte Personen, sog. Dispacheure, aufgemacht. (S. Dispache.) Der Schiffer, welcher über die große H. und ihre Veranlassung Verklarung (s. d.) abzulegen hat, muß im Bestimmungsorte oder in dem Hafen, wo die Reise endet, die Aufmachung der Dispache ohne Verzug veranlassen. Für die Beträge, welche die Vergütungsberechtigten nach der Dispache zu fordern haben, haftet an sich niemand persönlich, sondern nur die geretteten Gegenstände. Wegen der von Schiff und Fracht zu entrichtenden Beiträge ↔ haben sie die Rechte von Schiffsgläubigern und gegenüber den beitragspflichtigen Gütern ein Pfandrecht. Letzteres wird für die Vergütungsberechtigten durch den Verfrachter ausgeübt. Aber es kann durch hinzutretendes Verschulden eine persönliche Verbindlichkeit zu gänzlicher oder teilweiser Zahlung der Beträge entstehen. So haftet der Schiffer persönlich, wenn er Güter, auf welchen Havereibeiträge haften, vor Befriedigung oder Sicherstellung der letztern ausliefert. Hatte der Reeder die Auslieferung angeordnet, so haftet er neben dem Schiffer. Auch der Empfänger der Güter, welcher bei Annahme derselben weiß, daß auf ihnen Havereibeiträge haften, wird den Vergütungsberechtigten bis zum Wert der Güter persönlich verpflichtet (Deutsches Handelsgesetzbuch Art. 702–735).

Die auswärtigen Seerechte haben zwar den Grundgedanken des Havarie-grosse-Rechts mit dem deutschen Recht gemeinsam, weichen aber in den Einzelheiten von letzterm und untereinander in mannigfaltigster Weise ab. Die Verschiedenartigteit der rechtlichen Bestimmungen macht sich im praktischen Leben um so störender fühlbar, als regelmäßig der Ort der Aufmachung der Dispache für das bei der großen H. anzuwendende Recht entscheidend ist. Es haben sich deshalb lebhafte Bestrebungen, namentlich unter Leitung der Gesellschaft für Reform und Kodifikation des Völkerrechts (National Association for the reform and codification of the law of nations), geltend gemacht, um in dem Havarie-grosse-Recht der schiffahrttreibenden Völker eine Gleichförmigkeit zu erreichen. Nachdem 1860 in Glasgow und 1862 in London Versammlungen Sachkundiger zu diesem Zwecke stattgefunden hatten, wurden auf einem fernern Kongreß in York 1864 gewisse Grundsätze als zur allgemeinen Einführung empfehlenswert aufgestellt. Eine Revision dieser York Rules auf einem Kongreß in Antwerpen 1877 hatte das Ergebnis, daß man sich über zwölf, unter der Benennung «York and Antwerp Rules» bekannt gemachte und zur Befolgung empfohlene Sätze einigte. Diese Regeln stimmen in den meisten Punkten mit den Bestimmungen des deutschen Rechts überein. Eine praktische Bedeutung gewinnen sie dadurch, daß die Beteiligten, wie auch vielfach geschieht, für den Fall der großen H. sich ihnen vertragsmäßig unterwerfen können. Die Bestrebungen haben übrigens in den York and Antwerp Rules keineswegs ihren Abschluß erreicht. Vielmehr hat sich auch der 1888 zu Brüssel abgehaltene internationale Kongreß eingehend mit dem Rechte der großen H. beschäftigt. (Vgl. Actes du Congrès international de droit commercial de Bruxelles [1888], Brüss. und Par. 1889.) Auch der 1890 in Liverpool abgehaltene Kongreß hatte die große H. auf sein Programm gestellt. Letzterer hat eine Reihe von Abänderungen der York and Antwerp Rules beschlossen und den Regeln in ihrer nunmehr festgestellten Form den Namen York-Antwerp Rules 1890 gegeben. (Vgl. Ahlers, York-Antwerp Rules 1890. Erläuternde Bemerkungen zu den Liverpooler Beschlüssen vom Sept. 1890, Hamb. 1890.) Eine Zusammenstellung der wichtigsten Rechte über große H. ist gegeben von R. Ulrich, Große H.; die Gesetze und Ordnungen der wichtigsten Staaten über Havarie-Grosse (Berl. 1884). – Vgl. Heck, Das Recht der großen H. (Berl. 1889).

Haverfordwest (spr. häwwĕrf’rdwést), walisisch Hwlffordd, Hauptstadt der englischen Grafschaft Pem-

Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 913.