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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Hei-lung-kiang-tschöng; Heim; Heimarmene; Heimat; Heimatkolonien; Heimatsamt

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Hei-lung-kiang-tschöng – Heimatsamt

digende H. herbeiführt, in denen der Naturheilungsprozeß ohne Unterstützung der Kunst die krankhafte Störung gar nicht oder nur sehr unvollkommen zu beseitigen vermag (sog. Kunstheilung).

Im Grunde genommen besteht zwischen beiden Formen der H. kein wesentlicher Unterschied; auch die Kunstheilung erfolgt mit Hilfe derselben physik. und chem. Vorgänge des Organismus wie die Naturheilung, aber indem sie vielfach die äußern Bedingungen, welche auf das Kranksein wirken, vorteilhaft zu regeln und neue äußere Bedingungen, die ohne Eingreifen der Kunst sicher nicht eintreten würden, herbeizuführen versteht, erreicht die ärztliche Kunst oft genug unter Anwendung energischerer Mittel ungleich schneller und sicherer, was die Natur nur langsam oder nur auf Umwegen zu erreichen vermag. Ein eingeklemmter Darmbruch heilt, sich selbst überlassen, im günstigsten Falle nur nach längerm oder schwerem Siechtum und mit Hinterlassung eines widernatürlichen Afters, eines ebenso ekelhaften als lästigen Übels, oder führt, was noch häufiger, durch allgemeine Bauchfellentzündung zum Tode, wogegen rechtzeitiges ärztliches Eingreifen vermittelst der Bruchoperation in den allermeisten Fällen vollkommene H. in kürzester Frist und ohne Hinterlassung irgend welcher weitern Störung bewirkt. Ähnliches gilt von vielen andern chirurg. Krankheiten (Geschwülsten, Knochen- und Gelenkleiden, Geschwüren u. dgl.), von gewissen Geburtshindernissen und manchen innern Krankheiten, bei denen die ärztliche Kunst einen günstigen Ausgang der betreffenden Krankheit zu erreichen versteht, während die Natur, sich selbst überlassen, nur eine unvollkommene H., mit Hinterlassung organischer Fehler und Gebrechen, erreicht oder gar die Vernichtung des erkrankten Teils (Brand) oder des ganzen Körpers (Tod) nicht abzuwenden vermag. Vollständig oder radikal nennt man die H., wenn die Krankheit gänzlich und dauernd beseitigt ist, unvollständig oder unvollkommen, wenn gewisse krankhafte Zustände zurückbleiben. (S. Gesundheit, Krankheit, Therapie.) – Über die H. per primam intentionem s. Agglutination.

Hei-lung-kiang-tschöng, s. Aigun.

Heim, Albert, Geolog, geb. 12. April 1849 zu Zürich, studierte in Zürich und Berlin, wurde 1871 Privatdocent der Geologie am Polytechnikum und an der Universität zu Zürich, 1873 Professor der Geologie am Polytechnikum, 1875 auch außerord. und 1887 ord. Professor an der Universität. Seit 1881 ist er Vorstand der naturwissenschaftlichen Abteilung am Polytechnikum und Direktor der geolog. Sammlungen. Er schrieb: «Untersuchungen über den Mechanismus der Gebirgsbildung» (2 Bde., mit Atlas, Bas. 1878), «Handbuch der Gletscherkunde» (Stuttg. 1885), «Beiträge zur geolog. Karte der Schweiz», Blatt ⅩⅣ und Lieferung ⅩⅩⅤ (Bern 1890) und eine große Anzahl von Abhandlungen in wissenschaftlichen Zeitschriften und gab eine Reihe von ihm selbst gezeichneter Panoramen und von Reliefs heraus. Die erstern, wie auch sämtliche Tafeln zu seinen wissenschaftlichen Arbeiten, wurden auch von ihm selbst lithographiert.

Heim, Ernst Ludw., Arzt, geb. 22. Juli 1747 zu Solz im Meiningischen, wo sein Vater Johann Ludwig H., der Herausgeber der «Hennebergischen Chronik» (3 Bde., Meining. 1767‒77), als Pastor 1785 starb, studierte seit 1766 zu Halle Medizin und erhielt 1772 die mediz. Doktorwürde gleichzeitig mit seinem Freunde Muzel, mit welchem er dann eine wissenschaftliche Reise machte, zu der Muzels Vater, der Leibarzt Friedrichs Ⅱ., das Geld gab. Sie besuchten Norddeutschland, Holland, wo sie sich längere Zeit in Leiden aufhielten, England und Frankreich. Nach der Rückkehr 1775 ging H. nach Berlin und von hier 1776 nach Spandau, wo er als Physikus und einige Jahre später als Kreisphysikus des Havellandes angestellt wurde. 1783 wendete er sich nach Berlin, wo er 1799 zum Geheimrat, 1810 zum Leibarzt des Prinzen Ferdinand ernannt wurde. Besondere Erwähnung verdient, daß er jährlich 3‒4000 arme Kranke nicht nur unentgeltlich behandelte, sondern oft noch unterstützte. H. starb 15. Sept. 1834. Eine Sammlung «Vermischte mediz. Schriften» aus seinen Papieren veranstaltete Paetsch (Lpz. 1836). H. war übrigens der erste Arzt, der (1798) in Berlin die Kuhpocken einimpfte. In der Botanik verwendete er besondern Fleiß auf die Kenntnis der Moose. H.s Biographie («Der alte H.», 2 Bde., Lpz. 1835; 3. Aufl. 1879) wurde von seinem Schwiegersohn Keßler verfaßt.

Heim, Friedr. von, sachsen-meining. Minister, geb. 11. Nov. 1835 in Hildburghausen, studierte seit 1853 in Göttingen, Heidelberg und Jena Rechts- und Staatswissenschaften und trat 1857 in den Justizdienst seines Heimatlandes. 1873 wurde er Vorstand der Abteilung des Innern des Staatsministeriums, 1889 übernahm er auch die Abteilung für Kirchen- und Schulsachen, und 1890 wurde er zum Staatsminister und Vorstand der Ministerialabteilungen der Justiz und des Kirchen- und Schulwesens ernannt.

Heimarménē (grch.), das Zugeteilte, Verhängnis, Schicksal.

Heimat, ursprünglich der Ort, an welchem man sein Haus (Heim) hat, an welchem man wohnt, entspricht also genau dem lat. domicilium. Die H. ist im Gegensatz zum faktischen Aufenthalt und andererseits zur Staatsangehörigkeit die rechtlich anerkannte und rechtlich wirksame Zugehörigkeit zu einer Gemeinde, auf welcher die kommunalpolit. Rechte und Pflichten beruhen; daher sind die Voraussetzungen für den Erwerb und Verlust der H. rechtlich geregelt. Hierdurch entstand allmählich ein Unterschied zwischen H. und Domizil (Wohnsitz, s. d.); denn das letztere wird durch Niederlassung an einem Orte begründet, auch ohne daß die Bedingungen für den Erwerb des Heimatsrechts an diesem Orte oder für den Verlust desselben an dem Wohnorte gegeben sind. Während für den Gerichtsstand und die privatrechtlichen Beziehungen das Domizil maßgebend wurde, hat für das Gemeindebürgerrecht und den Anspruch auf Armenunterstützung die H. ihre alte Bedeutung bis in die neueste Zeit beibehalten. (S. Heimatsrecht.)

Heimatkolonien, s. Arbeiterkolonien.

Heimatsamt, Bundesamt für das Heimatswesen, eine durch das Bundesgesetz über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 errichtete Behörde, welche ihren Sitz in Berlin hat. Sie besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens vier Mitgliedern; der Vorsitzende sowohl als auch mindestens die Hälfte der Mitglieder muß die Qualifikation zum Richteramt besitzen. Der Vorsitzende und die Mitglieder werden auf Vorschlag des Bundesrats vom Kaiser auf Lebenszeit ernannt und sind in Beziehung auf Versetzung in ein anderes Amt, auf einstweilige und zwangsweise Versetzung in den Ruhestand, Disciplinarbestrafung und vorläufige Dienstenthebung den Mitgliedern des Reichsgerichts