Schnellsuche:

Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Heimatshafen; Heimatsrecht; Heimbach (Gust. Ernst)

971

Heimatshafen – Heimbach (Gust. Ernst)

Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Heimatsamt'

gleichgestellt. Das Amt kann als Nebenamt übertragen werden. Das H. entscheidet in letzter Instanz in Streitigkeiten zwischen verschiedenen Armenverbänden über die öffentliche Unterstützung Hilfsbedürftiger, sofern die streitenden Armenverbände verschiedenen Einzelstaaten angehören. Überdies ist es den Einzelstaaten überlassen, im Wege der Landesgesetzgebung zu bestimmen, daß die Entscheidung letzter Instanz in Streitigkeiten zwischen Armenverbänden desselben Staates über die Pflicht zur Unterstützung Hilfsbedürftiger dem H. übertragen werde. Von dieser Ermächtigung haben Gebrauch gemacht Preußen, Hessen, Weimar, Oldenburg, Altenburg, Coburg-Gotha, beide Schwarzburg, Waldeck, Neuß j. L., Anhalt, Braunschweig, Lippe, Bremen, Lübeck. In Bayern und Elsaß-Lothringen ist das Gesetz vom 6. Juni 1870 nicht eingeführt. Der Geschäftsgang des H. ist durch ein im «Centralblatt für das Deutsche Reich» 1873 abgedrucktes Regulativ geordnet. Die Entscheidungen des Bundesamtes erfolgen gebührenfrei in öffentlicher Sitzung nach erfolgter Ladung und Anhörung der Parteien und werden «Im Namen des Deutschen Reichs» erlassen. Eine Sammlung derselben, hg. von Wohlers, erscheint seit 1873 in Berlin, auch werden die wichtigern in dem citierten «Centralblatt» veröffentlicht.

Heimatshafen (Registerhafen), für ein Schiff derjenige Hafen, von welchem aus die Seefahrt mit dem Schiffe betrieben werden soll. Die erforderliche Eintragung des Schiffs in das Schiffsregister (s. d.) kann nur in dem Schiffsregister des H. erfolgen. Jedes Schiff muß den Namen seines H. an seinem Heck in gut sichtbaren und fest angebrachten Schriftzeichen führen. In den seerechtlichen Verhältnissen hat der H. des Schiffs große Bedeutung.

Heimatsrecht ist die Zugehörigkeit zu einer Gemeinde und daher im allgemeinen gleichbedeutend mit Gemeindebürgerrecht. Bis zur Gründung des Norddeutschen Bundes war das H. in den meisten deutschen Staaten die Voraussetzung für die Ausübung wichtiger Rechtsbefugnisse, insbesondere der Niederlassung, des Grunderwerbes, des Gewerbebetriebes, der Eheschließung und der Gründung eines eigenen Hausstandes, und namentlich beruhte auf dem H. der Anspruch auf Unterstützung im Falle der Verarmung. Dabei waren die Voraussetzungen für den Erwerb des H. in den Landesgesetzen sehr verschiedenartig bestimmt. Abgesehen von der regelmäßigen Begründung des H. durch Abstammung entstand dasselbe bald durch Aufenthalt von bestimmter Dauer, bald durch Verleihung gegen Entrichtung eines Einzugs- oder Bürgergeldes. (S. Anzugsgeld.) Die Gesetzgebung des Norddeutschen Bundes, beziehentlich des Deutschen Reichs hat zwar das H. an sich nicht unmittelbar geregelt, ihm aber den weitaus größten Teil seiner praktischen Bedeutung entzogen. Die Verfassung hat im Art. 3 zunächst den Grundsatz zur Geltung gebracht, daß der Angehörige eines jeden Bundesstaates in jedem andern Bundesstaate als Inländer zu behandeln sei, zugleich aber ausdrücklich anerkannt, daß diejenigen Bestimmungen, welche die Armenversorgung und die Aufnahme in den lokalen Gemeindeverband betreffen, durch diesen Grundsatz nicht berührt werden. Ebenso hat das Reichsgesetz vom 1. Juni 1870 zwar die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit, nicht aber den Erwerb und Verlust der Gemeindeangehörigkeit geregelt. Dagegen hat bereits der Norddeutsche Bund durch eine ↔ Anzahl von speciellen Gesetzesbestimmungen die meisten Vorschriften der Landesgesetze, durch welche Ortsfremde von den mit dem H. verbundenen Befugnissen ausgeschlossen waren, beseitigt. In erster Reihe steht hier das Gesetz über die Freizügigkeit (s. d.) vom 1. Nov. 1867. Das Gesetz vom 4. Mai 1868 hat den Rechtssatz sanktioniert, daß Bundesangehörige zur Eingehung einer Ehe oder zu der damit verbundenen Gründung eines eigenen Haushalts weder des Besitzes noch des Erwerbes einer Gemeindeangehörigkeit oder des Einwohnerrechts, noch der Genehmigung der Gemeinde (Gutsherrschaft) oder des Armenverbandes, noch einer obrigkeitlichen Erlaubnis bedürfen; auch wurde es untersagt, von der ortsfremden Braut ein Zuzugsgeld oder eine sonstige Abgabe zu erheben. Sodann wurden die Bedingungen für den Gewerbebetrieb durch die Gewerbeordnung (s. d. und Gewerbegesetzgebung) und die zu derselben ergangenen Abänderungs- und Ergänzungsgesetze einheitlich geregelt und hierbei der im Freizügigkeitsgesetz bereits ausgesprochene Grundsatz festgehalten und das den Zünften und kaufmännischen Korporationen nach Landesgesetz etwa noch zustehende Recht, andere von dem Betriebe eines Gewerbes auszuschließen, aufgehoben. Endlich hat das Gesetz vom 6. Juni 1870 über den Unterstützungswohnsitz (s. d.) das Recht auf Unterstützung im Falle der Bedürftigkeit in der Art geregelt, daß nicht das Gemeindebürgerrecht oder H. die Grundlage desselben bildet, sondern daß dasselbe durch zweijährigen ununterbrochenen Aufenthalt in dem Bezirk eines Armenpflegeverbandes erworben wird. Freilich besteht noch gegenwärtig eine große Meinungsverschiedenheit darüber, ob es praktischer und zweckmäßiger sei, die Unterstützungspflicht nach der Heimat oder nach dem Aufenthalt des Bedürftigen zu normieren; und man hat auch davon Abstand genommen, das Reichsgesetz vom 6. Juni 1870 in Bayern und in Elsaß-Lothringen einzuführen. Infolge aller dieser Gesetze ist das H., außer in Bayern, nur noch von praktischer Bedeutung geblieben hinsichtlich des Wahlrechts und der Wählbarkeit zu den Vertretungskörpern des Einzelstaates und der Gemeinden und hinsichtlich des Genusses der für Gemeindebürger bestimmten Güter und Stiftungen. Bemerkenswert ist, daß die durch Art. 4, Ziff. 1 der Reichsverfassung begründete Kompetenz des Reichs zur Gesetzgebung und Beaufsichtigung der Heimats- und Niederlassungsverhältnisse für Bayern ausgeschlossen ist und in diesem Staate eine erheblich strengere Gesetzgebung gilt.

Vgl. Arnold, Freizügigkeit und Unterstützungswohnsitz (Berl. 1872); Rocholl, System des deutschen Armenpflegerechts (ebd. 1873); Eger, Das Reichsgesetz über den Unterstützungswohnsitz (Bresl. 1874); G. Meyer, Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts, Bd. 1 (Lpz. 1883); E. Löning, Lehrbuch des Verwaltungsrechts (ebd. 1884). Über das bayrische H. sind die maßgebenden Bestimmungen enthalten in dem bayr. Gesetz vom 16. April 1868 und dem Abänderungsgesetz vom 23. Febr. 1872. Einen Kommentar hierzu lieferte Riedel (5. Aufl., besorgt von L. A. von Müller, Nördl. 1881); dazu Max Seydel, Bayr. Staatsrecht, I (Münch. 1884).

Heimbach, Gust. Ernst, Jurist, geb. 15. Nov. 1810 zu Leipzig, wurde 1840 außerord. Professor der Rechte daselbst und starb 24. Jan. 1851. Er veröffentlichte: «Die Lehre von der Frucht» (Lpz. 1843), «Die Lehre vom Creditum» (ebd. 1849),

Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 972.