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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Heimbach; Heimburc; Heimburg; Heimbürge; Heimchen; Heimdall; Heimfall; Heimfallsrecht

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Heimbach (Karl Wilh. Ernst) – Heimfallsrecht

«Ἀνέκδοτα» (3 Bde., Lpz. 1838‒43), «Authenticum» (2 Bde., ebd. 1846‒51), «Harmenopuli manuale legum» (ebd. 1851).

Heimbach, Karl Wilh. Ernst, Jurist, Bruder des vorigen, geb. 29. Nov. 1803 zu Merseburg, wurde 1828 ord. Professor des sächs. Rechts zu Jena, 1832 Oberappellationsgerichtsrat, später Vizepräsident des Oberappellationsgericht daselbst und starb 4. Juli 1865 in Jena. Er veröffentlichte namentlich: «Lehrbuch des partikulären Privatrechts der zu den Oberappellationsgerichten zu Jena und Zerbst vereinigten Länder» (Jena 1848; Nachtrag 1853), «Lehrbuch des sächs. bürgerlichen Prozesses» (3 Bde., ebd. 1852‒61), «Jurist. Abhandlungen und Rechtsfälle» (mit Ortloff, Schüler und Guyet, 2 Bde., ebd. 1847‒57), «Basilicorum libri ⅬⅩ» (6 Bde., Lpz. 1833‒70).

Heimburc, s. Hainburg.

Heimburg, Gregor von, einer der tüchtigsten Rechtsgelehrten und edelsten deutschen Männer seiner Zeit, geb. zu Anfang des 15. Jahrh. in Würzburg, trat während des Konzils zu Basel in die Dienste des ihm befreundeten Äneas Sylvius (nachmaligen Papstes Pius Ⅱ.) und verteidigte, wie damals auch dieser, energisch den Standpunkt des Konzils gegenüber dem des Papstes. 1433 wurde er in Nürnberg als Syndikus angestellt, was ihn nicht hinderte, an den Händeln seines Vaterlandes teilzunehmen und in den Diensten verschiedener Fürsten zu arbeiten. So hatte er einen bedeutenden Anteil an der Neutralitätserklärung der deutschen Kirche in dem fortdauernden Streite zwischen dem Konzil und Papst Eugen Ⅳ. am 17. März 1438; ferner war er ein Mitglied der kurfürstl. Gesandtschaft an Papst Eugen Ⅳ. 1446, die die Wiedereinsetzung der vom Papst wegen ihrer Hinneigung zu dem Gegenpapst Felix Ⅴ. abgesetzten Kurfürsten von Köln, Mainz und Trier bewirken sollte. Auf dem Tage von Wienerisch-Neustadt 1452 vertrat er die Rechte der Stadt Nürnberg in dem Streite mit Albrecht Achilles von Brandenburg und bekämpfte namentlich das Gesetz der Goldenen Bulle über die Fürstengerichte. Mehrere Jahre später löste er sein Verhältnis zu Nürnberg und diente seit 1458 dem Erzherzog Albrecht von Österreich. Als dessen Gesandter geriet er auf dem Kongreß zu Mantua 1459 durch sein persönliches Benehmen gegen den frühern Freund, durch die Verteidigung Erzbischof Diethers von Mainz und durch seine Opposition gegen den geplanten Türkenzug mit dem Papst Pius Ⅱ. in Konflikt, der sich durch die Verhandlungen über die Besetzung des Brixener Bistums, bei denen H. als Sachwalter Herzog Sigismunds von Tirol auftrat, so verschärfte, daß im Herbst 1460 der Bann über H. verhängt wurde. Nach der Aussöhnung Sigismunds mit dem Papst 1464 fand H. Aufnahme bei dem König Georg Podiebrad von Böhmen und nach dessen Tode, 22. März 1471, bei den Herzögen von Sachsen in Dresden. 1472 erlangte er durch Papst Sixtus Ⅳ. Lösung vom Bann und starb im August desselben Jahres. Seine Schriften, wesentlich polemischen Inhalts, spiegeln sein wahrhaftiges und treues, aber zugleich stürmisches Wesen wider und zeugen von der ihm nachgerühmten hohen Beredsamkeit. Sie erschienen gesammelt als «Scripta nervosa justitiaeque plena» (Frankf. 1608). Gustav Pfizer hat den Gegensatz des Charakters von H. und Äneas Sylvius in einem poet. Werke: «Der Welsche und der Deutsche» (Stuttg. 1844), geschildert. – Vgl. Clem. Brockhaus, Gregor von H. (Lpz. 1861); Joachimsohn, Gregor von H. (Münch. 1889).

Heimburg, Helene von, s. Damrosch.

Heimburg, W., s. Behrens, Bertha.

Heimbürge, Aufseher, Verwalter einer Gemeinde, Gemeindevorsteher, Dorfrichter; der Ausdruck war namentlich im Elsaß und Hessen gebräuchlich, ist aber jetzt als Amtsbezeichnung ausgestorben. In Dresden und an manchen Orten in Thüringen heißen H. und Heimbürginnen mit der Leichenbesorgung beauftragte Personen.

Heimchen oder Hausgrille (Gryllus domesticus L.; s. beistehende Figur), eine 15‒20 mm lange, gelblichbraune, schlanke Grille (s. d.), die in Mauerritzen an warmen Stellen, in Küchen und Bäckereien sich ansiedelt und von Abfällen lebt. Die Männchen zirpen laut.

^[Abb.]

Heimdall, eine Gottheit in der nordgerman. Mythologie, wacht auf dem Himmelsberge an der Brücke Bifröst (s. d.), die das Reich der Asen mit dem der Menschen verbindet. Er sieht und hört schärfer als alle andern Geschöpfe; daher kann nichts seiner Wachsamkeit entgehen. Vor dem Weltuntergange wird er in sein Horn, das Gjallarhorn, blasen, um die Götter zum Kampfe gegen die bösen Elemente zu rufen. H. ist nach den Eddas der Sohn Odins; nach anderm Mythus der Sohn von neun Schwestern, Personifikationen der Meereswellen; golden sind seine Zähne, Golltopp (Goldmähne) heißt das Roß, auf dem er reitet; hiervon rührt auch sein Name, denn H. heißt «der über die Welt Glänzende». Er ging einst als Rigr zu den Menschen und ward hier der Gründer der drei Stände (Unfreien, Freien, Edlen). Im Mythus vom Halsbande der Freyja (s. Brisingamen) erscheint H. als Vertreter des guten Elements im Kampfe mit dem bösen Loki. Nach der schönen Deutung Uhlands ist H. ein lichter Himmelsgott, der Gott alles Anfangs und steht als solcher im Gegensatz zu Loki (s. d.), dem alles endigenden Gott.

Heimfall, die bei der Beendigung des Rechts des Vasallen, des bäuerlichen Grundbesitzers u. s. w. eintretende Wirkung, daß das Gut an den Lehnsherrn oder Gutsherrn (den Obereigentümer) zurückfällt. Das grundherrliche und gutsherrliche Heimfallsrecht ist fast durchweg aufgehoben (Preuß. Ablösungsgesetz vom 2. März 1850, §. 2, Nr. 4). Der H. an den Lehnsherrn besteht in vielen deutschen Staaten nicht mehr, da in neuern Gesetzen die Oberlehnsherrlichkeit beseitigt oder doch nur für den Fall des Vorhandenseins weniger Lehnserben vorbehalten ist, in welchem Fall dieselbe überdies noch abgelöst werden kann.

Heimfallsrecht (lat. jus albinagii; frz. droit d’aubaine), das Recht des Staates, den Nachlaß, welchen ein im Inlande verstorbener Ausländer bei sich hat, mit Ausschließung der Erben desselben sich zuzueignen. In Deutschland besteht dasselbe nicht mehr. Dagegen beruhten die Vorschriften der Art. 726, 912 des Code civil auf ähnlichen Gedanken. Für Frankreich sind dieselben durch das Gesetz vom 14. Juli 1819 aufgehoben. Das bad. Gesetz vom 4. Juni 1864 bestimmte, daß Inländern, welche im