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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Heransforderung - Herb.
geb. 1760 zu Paris, wurde Advokat am Pariser
Parlament, beteiligte sich am Sturm der Bastille
und wurde Mitglied des Kassationshofs, Deputier-
ter in der Gesetzgebenden Versammlung, daraus im
Konvent, wo er sich als fanatischer Anhänger der
radikalen Strömung zeigte. Im Sept. 1792 war er
Präsident der Versammlung. Darauf hielten ihn
Kommissionsreisen nach Colmar und in die südl.
Departements von Paris entfernt, sodaß er in dem
Prozeß des Königs nicht mitstimmte. 1793 half er
die Girondisten stürzen, präsidierte dem Konvent
2. Juni 1793, als Henriot mit seinen Bataillonen
den Sitzungssaal belagerte, arbeitete am neuen
Konstitutionsentwurf, wurde Mitglied des Wohl-
fahrtsausschusses, überwarf sich aber schließlich mit
Robespierre,derihnalsAnhängerDantonsl7.März
1794 anklagen und 5. April hinrichten ließ. Er
schrieb eine "Ikeorie äe 1'aindition", die nach sei-
nem Tode erschien (Par. 1802).
Herausforderung, die Aufforderung zum
Zweikampf. Die H. zum Zweikampf mit tödlichen
Waffen und deren Annahme ist strafbar für die
beiden Parteien wie für die Kartellträger (s. Zwei-
kampf). Die Strafe fällt für alle Beteiligten weg,
wenn die Parteien den Zweikampf vor dessen Be-
ginn freiwillig aufgegeben haben.
Herausgeber, derjenige, welcher eine Druck-
schrift ihrem Inhalt nach dem Publikum vorlegt,
während der Verleger das Werk durch den Druck
vervielfältigen läßt und die einzelnen Exemplare
kaufmännisch absetzt. Wenn der Verleger selbst auch
den Inhalt der Druckschrift vorlegt, ist er zugleich
H. Wenn der Verfasser die Herausgabe veranlaßt
und sich auf der Druckschrift nennt, bedarf es keines
H. Der H. tritt also, abgesehen von einer unberech-
tigten Veröffentlichung wider den Willen des Ver-
fassers, in Funktion bei Werken, deren Verfasser
verstorben ist (z. B. alten Klassikern, ungedruckten
Manuskripten), deren Urheberrecht erloschen ist,
oder von denen es ein Urheberrecht nicht giebt (Ge-
setzen und Entscheidungen von Behörden), bei Sam-
melwerken mit genannten oder nicht genannten Ver-
fassern, bei Werken, deren Verfasser sich als solcher
nicht nennen will (er kann sich als H. nennen, oder
ein anderer tritt für ihn als H. ein). Nach dem
deutschen Gesetz, betreffend das Urheberrecht vom
11. Juni 1870, §. 2, wird bei einem aus Beiträgen
mehrerer bestehenden Werk, wenn dieses ein einheit-
liches Ganzes bildet, in Bezug auf den Schutz des
Urheberrechts der H. dem Urheber gleich geachtet.
(Vgl. aber §. 8.) Bei anonymen oder Pseudonymen
Werken ist der H., und wenn ein solcher nicht an-
gegeben, der Verleger berechtigt, die dem Urheber
zustehenden Rechte auszuüben (§. 28). Dem H. liegt
die moralische Verantwortung, wenn auch nicht für
den Inhalt der Druckschrift, so doch für deren öffent-
liche Mitteilung ob, und er ist strafbar, wenn
er, wie er immer follte, und wie auch, wenn er
besondere Umstände für seine Unkenntnis nicht
darlegt, meist thatsächlich angenommen werden wird,
die Veröffentlichung mit Kenntnis des Inhalts
vorgenommen hat, sofern die Veröffentlichung
dieses Inhalts unter das Strafgesetz fällt. Nach
dem Deutschen Strafgesetzb. §. 41 unterfallen der
im Urteil über den strafbaren Inhalt einer Druck-
schrift auszusprechenden Unbrauchbarmachung auch
die im Besitze des H. befindlichen Exemplare. Nach
dem Deutschen Preßgesetz vom 7. Mai 1874, Art. 6,
muß auf jeder im Geltungsbereich dieses Ge-
setzes erscheinenden, für den Buchhandel oder sonst
zur Verbreitung bestimmten Druckschrift bei deren
Selbstvertrieb der Name des Verfassers oder des
H. genannt sein (unter der selbstverständlichen Aus-
nahme von Formularen, Preiszetteln, Stimmzetteln
u. s. w.). Die Zuwiderhandlung wird mit Geld-
strafe bis 150 M. oder mit Haft bestraft, und wenn
sie durch falsche Angaben mit Kenntnis der Un-
richtigkeit begangen wird, mit Geldstrafe bis 1000M.
oder mit Haft oder mit Gefängnis bis 6 Monaten.
Über die bei folchen Druckschriften erfolgende Be-
schlagnahme s. d.
Der H. von Zeitungen und Zeitschriften,
welche in monatlichen oder kürzern, wenn auch un-
regelmäßigen Fristen erscheinen, wird in dem Deut-
schen Preßgesetz nicht als solcher, sondern als Re-
dacteur (s. d.) bezeichnet, über seine Verantwort-
lichkeit hat das Deutsche Preßgesetz besondere Be-
stimmungen. Umgekehrt hat das Osterr. Preßgesetz
Bestimmungen nur über den H. periodischer Druck-
schriften. Demselben liegt die vorläufige Anmel-
dung der beabsichtigten Herausgabe der periodischen
Druckschrift bei dem Staatsanwalt und der Sicher-
heitsbehörde des Ausgabeortes ob unter Mitteilung
des Titels, der Zeitabschnitte des Erscheinens und
des Programms (Übersicht der zu behandelnden
Gegenstände); des Namens und Wohnortes der ver-
antwortlichen Redacteure mit Nachweisuna, daß ihre
Eigenschaften und Verhältnisse den gesetzlichen An-
forderungen entsprechen; endlich des Namens und
Wohnortes des Druckers und des Verlegers, wenn
dieser nicht H. ist. Der H. hat auch die in diesen
Beziehungen eintretenden Änderungen anzuzei-
gen. Die Nichtbeachtung dieser Vorschriften wird
mit Geldstrafe von 50 bis 200 Fl., eine wissentlich
falsche Angabe mit 50 bis 500 Fl. und mit Arrest
von einer Woche bis einem Monat bestraft. Auch
kann die Herausgabe der Druckschrift in beiden
Fällen bis zur Erfüllung der gesetzlichen Bedin-
gungen eingestellt werden. Der H. hat auch, wenn
die periodische Druckschrift kautionspflichtig ist, für
die rechtzeitige Bestellung der Kaution Sorge zu
tragen. Die Herausgabe einer periodischen Druck-
schrift ist nach deutschem wie nach österr. Recht
nicht konzessionspstichtig. Nach dem 1863 wieder in
Kraft gesetzten Ungar. Preßgcsetz vom 11. April
1848 wird wegen Preßvergehen der H. bestraft,
wenn der Verfasser nicht bekannt wird. Wer ein
periodisches Blatt herausgiebt, ohne daß zuvor den
Vorschriften über Benennung der Personen des
Eigentümers oder H. oder Redacteurs genügt, die
Kaution geleistet ist, wird mit Haft bis 1 Jahr und
Geldstrafe bis 500 Fl. bchraft.
Nach dem Bundesstrafrechtsgesetz für die Schweiz
vom 4. Febr. 1853, Art. 69, haftet für Verbrechen,
welche durch die Druckerpresse verübt werden, zu-
nächst der Verfasser der Druckschrift. Hat aber die
Herausgabe und Verbreitung ohne dessen Wissen
und Willen stattgesunden, oder kann derselbe nicht
leicht ausgemittelt werden, oder befindet er sich
außer dem Vereich der Bundesgewalt, so haftet der
H., in Ermangelung desselben der Verleger, und
wenn dieser nicht herangezogen werden kann, der
Drucker. Der H. oder Verleger haftet subsidiär für
diejenigen Prozehkosten und Entschädigungen, welche
von dem Verfasser nicht erhältlich sind, vorbehalt-
lich ihres Regresses.
/?O,'b., bei naturwissenschaftlichen Namen Ab-
kürzung für William Herbert, Pfarrer in Man-