Schnellsuche:

Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Diese Seite ist noch nicht korrigiert worden und enthält Fehler.

175
Hilfskassen
descentralbehörde bez. der Reichskanzler eine Be-
scheinigung, welche seit der Novelle in Streitfällen
gegenüber den Zwangstasien maßgebend ist, wäh-
rend nach bisherigem Recht eine richterliche Nach-
prüfung nicht ausgeschlossen war. (Vgl. §§. 75 u.
75 2. des Krankenversicherungsgesetzes.) Diese Be-
stimmungen gewährleisten zwischen Zwangskassen
und H. den freien Wettbewerb, wie er bereits durch
die Reichsgewerbeordnung vom 21. Juni 1809 ein-
geführt und, trotz wiederbolter Angriffe, auch durch
die neuere Socialgesetzgebung nicht beseitigt worden
ist; und zwar mit Recht, denn der Versichcrungs-
zwang erübrigt sich, soweit sein Zweck auf dem Wege
freiwilliger Association in gleichem Mähe erreicht
wird; auch enthält die Konkurrenz beider Kassenarten
erfahrungsmähig einen Anfporn zu beständigem
Fortschritt. (S. Kassenzwang.) Im übrigen er-
gänzen die H. das System der Zwangsvcrsicherung
nach verschiedenen Richtungen, indem sie (wenigstens
zum Teil) auch andern Zwecken als bloß der Kranken-
und Begräbnisfürsorge dienen, ferner den nicht ver-
sicherungspflichtigen Personen Gelegenheit zur Ver-
sicheruug bieten,endlich den Mitgliedernder Zwangs-
k^ssen ermöglichen, durch gleichzeitige Mitgliedschaft
bei einer Hilsskasfe sich und auch ihren Angehörigen
böhere Unterstützungen zu sichern. Damit solche
c<Doppclversicherung" nicht zur "Überversicherung"
und zur Simulation führe, dürfen die Zwangskassen
das Krankengeld kürzen, soweit es mit dem von der
Hilfstasse gezahlten zusammen den Lobn des Mit-
gliedes übersteigt. (Vgl. §. 26, jetzt 26k, Abs. 1 des
Krankenversicherungsgesetzes.)
Im I. 1876 gab es in Deutschland:
Hilfskassen
Mitglieder
Vermögen Mill. M.
5144 Sterbelassen mit .... 156 Invaliden- und Alters-Versorgungskassen . . . 189 Witwenlassen..... 1095 gemischte Kassen ...
1 606 000
36 107 25 580 171965
24',
3 9
etwa 17 l/2
6594 freie Kassen
1 339 652
Ein großer Teil derselben stand mit den von Hirsch
und F. Duncker begründeten Gewerkvereinen (s. d.)
und namentlich mit den socialdemokratischen Ge-
werkschaften in Verbindung, die allerdings nach Er-
laß ves Socialistengesetzes vom 21. Ott. 1878 viel-
fach aufgelöst wurden. Im Gegensatz zu den an
bestimmte Orte oder Betriebe gebundenen Zwangs-
lagen erstreckten sich diese sog. "Centralkassen" meist
über weite Bezirke, ja über ganz Deutschland, indem
sie neben dem Hauptsitz der Kasse allenthalben ört-
liche Verwaltungsstellen errichteten. Die Verbrei-
tung der H. zeigt trotz der Durchführung der all-
gemeinen Zwangsversicherung, zum Teil sogar in-
folge derselben, erkennbare Fortschritte. Die neuere
Statistik befaßt sich jedoch nur mit den H., welche
dem §.75 a. a. O. genüaen; solche gab es Ende
1892: 2300 mit 974000 Mitgliedern (gegen 875000
Ende 1885) und einem Vermögen von 18 Mill. M.
In Ost erreich, wo das Verbältnis der H. zu
den Zwangskassen in gleicher Weise wie in Deutsch-
land geregelt ist (s. Hilsskassengesetze), beginnen
die h. erft ganz neuerdings einen gewissen Aus-
schwung zu nehmen.
Der klassische Boden der H. ist Großbritan-
nien, wo der lebhafte Associationsgeist der Be-
völkerung frühzeitig mannigfaltige Typen der H.
entwickelte. Der Ursprung derselben läßt sich teils
auf örtliche gesellige Vereine (Oluds oder Zoxes),
teils aus die Logen zweier, wahrscheinlich dem Frei-
maurerorden nachgebildeter Arbeiterorden, der Oää
^6110^8 und der I^orl^wl-z, zurückführen. Man
unterscheidet: Vetriebs(Fadrik-)kassen, Orts(Dorf-
und Stadt-)kasfen, Distriktskassen (nach ihrem
Gründer ttVecherkluds" genannt), Grafscha Massen,
Laudesgewerbekasscn, die nur Arbeiter eines Ge-
werbes aufnehmen, Landeskassen (Oräinu.!^ lar^e
Lociotie") und Arbeiterorden (Oi'ä^i 8 oder^küliktLä
80ci6tiL8). Letztere werden von einer B^amtenhierar-
chie geleitet, an deren Spitze der Ordenssekretär ((^oi -
i^sponlliuF 86er6wi)) steht, während die kleinen
Ortstassen der obern Arbeiterschichten ebenfalls wirk-
liche Selbstverwaltung, aber nicht bureaukratischen,
sondern demokratischen Charakters, die großen Lan-
des- und Begräbniskassen dagegen, ebenso wie die
Ortskassen der niedern Arbeiterschichten, nur dem
Namen nach Selbstverwaltung besitzen. Diejenigen
Kassen, bei denen Ehrenmitglieder Beiträge leisten
und dadurch einen gewissen mehr oder weniger großen
Einfluß auf die Verwaltung gewinnen, ohne selbst
Anspruch auf Unterstützung zu haben, nennt man
patronisierte Kassen. Sehr vielgestaltig ist der
Versicherungsbetrug: ein Teil erhebt Prämien, zahlt
aber nach einer gewissen Zeit den Überschuß der Ein-
nahmen über die gezahlten und zur Zeit fälligen
Unterstützungen an die Mitglieder aus, wirkt also
! zugleich als Sparkasse; bei andern besteht ein wirt-
liches Kapitaldeckungsverfahren (s. d.) teils mit Ein-
heitsprämien, teils mit abgestuften Prämiensätzen.
Andcre beruhen auf dem Ümlageverfabren (s. d.);
in noch andern sind Umlage- und Prämiensystem
miteinander vereinigt. (S. auch ^riknälx 8c>ci6ti68.)
Auch die französischen und belgischen b.
(3oci6t68 äe 8600111-8 umtuet) beruhen auf dem
Grundsatz der Freiwilligkeit. Im Vedürfnisfalle
follen die Gemeindebehörden die Bewohner zu eige-
nen: Vorgehen anregen und belehrend wirken. Die-
jenigen Kassen, welche sich gewissen Bedingungen
unterwerfen, sollten nacb einem franz. Gcsch vom
15. Juli 1850 als "anerkannte Vereine" besondere
Vorrechte genießen. Doch machten nur wenige Ge-
sellschaften hiervon Gebrauch. Nach einem Dekret
vom 26. März 1852 unterscheidet man "genehmigte"
und die unter deu allgemeinen Vereiusgesetzen
stehenden, jederzeit auflösbaren freien "zugelassenen"
Vereine. Dic erstern müssen Ehrenmitglieder zu-
lassen, ihre Unterstützungen auf Krankheit, Unfall,
Invalidität und Begräbuivfall beschränken, dürfen
nur unter besondern Voraussetzungen Altersrenten
gewähren, ihr Vorsitzender wird von der Regierung
z ernannt. Dafür genießen sie Vorrechte bei der An-
lage und Verzinsung ihrer Kapitalien und dürfen nur
aus bestimmten Gründen aufgelöst werden. Ende
1885 bestanden in Frankreich 5774 genehmigte und
2216 zugelassene freie Vereine, von denen 4018
und 1815 nur Männer, 170 und 137 nur Frauen
umfaßten. Die Zahl der Ehrenmitglieder betrug
158000 und 23000, der Mitglieder 770000 und
320000, darunter 133000 und 38000 Frauen.
Etwa 15 größere Verbände umfassen durchschnittlich
je 50 Vereine. Die Einnahmen betrugen insgesamt
17,6 bcz. 7,6 Mill. Frs., die Ausgaben 15,9 bez. 8,6
Mill. Frs. Das Vermögen betrug 45 bez. 26,9 Mill.,
wozu für die genehmigten Vereine noch 59 Mill. im
Allersrentenfonds kommen.
Auch inVelgien sind nach dem Gesetz v om 3. April
1851, Verordnung vom 2. Dez. 1874, staatlich beauf-