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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Hog-Gummi - Hohe Jagd
NHUU2.1" (5. Aufl. 1884), 1878 "?k6 HsreloläMre
?0N0NH: ^.Ppi68 anä P69.I-8". Mit Johnson ver-
öffentlichte er das Werk "Ibs ^iiä Üo^6l8 of (^re^t
Lritain" (1863-80; fortgesetzt von W. G. Smith
Hog-Gummi, s. (^1u8ia. ^in 11 Bdn.).
Hogland, sinn. Insel, s. Hochland.
Högni, nordische Form des Namens Hagen (s. d.).
Hogolu, eine der Karolinen (s. d.).
Uo3-p1a.3uo, s. Hogcholera.
Hogshead (spr. hoggshedd), engl. Flüssig-
keitsmaß, s. Oxhoft.
Hoguet (spr. ogeh), Karl, Maler, geb. 21. Nov.
1821 in Berlin, war Schüler von Krause in Berlin,
dann von E. Ciceri und Isabey in Paris. Seine
Motive entnahm er England, Holland und dem
nördl. Frankreich, welche Länder er wiederholt be-
reiste. Seit 1848 in Berlin seßhaft, malte er Land-
schaften, Marine- und Stillleben in großer Zahl,
ohne feine franz. und Holland. Eindrücke jemals zu
verleugnen. Die Nationalgalerie in Berlin besitzt ein
Stillleben (1852), Das Wrack (1864), Die letzte
Mühle auf dem Montmartre (1868); das Museum
in Breslau eine Waldlandschaft (1854); das Museum
in Leipzig: Sturmbewegte See mit Schiffen (1869).
Seit 1869 war er Mitglied der Akademie zu Berlin;
er starb daselbst 4. Aug. 1870.
Hoh-Barr, Burgruine bei Zabern (s. d.).
Hohberg, Adelsfamilie, s. Hochberg 3.
Hohburg, Dorf in der Amtshauptmannschaft
Grimma der sächf. Kreishauptmannschaft Leipzig,
8 km im NO. von Würzen, an der Lossa, in schöner
Gegend, hat (1890) mit Kapsdorf 610 evang. E.
und ein Rittergut, welches Luthers Erben von
Joh. Georg I. erkauften. Zu demselben gehört der
südlich gelegene sog. Kleine Berg. Nördlich liegen
der Lödenberg (238 m), Galgenberg, Mittelberg,
Purzelsberg, Gaudlitzberg und Frauenberg, welche
mit ihren Porphyrkuppen die sog. Hohburger
Schweiz bilden.
Höhe, in der theoretischen Geometrie die
senkrechte Gerade von dem höchsten Punkte der
Figur auf die Grundlinie, Grundfläche oder deren
Verlängerung; in der praktifchen Geometrie
nennt man H. die lotrechte Erhebung eines Punk-
tes über die Horizontalebene. (S. Dimension.)
Unter der H. eines Berges kann man allerdings
den vertikalen Abstand feines Gipfels von seinem
Fuße (die relative H.) verstehen; gewöhnlich aber,
namentlich in der Geographie, versteht man dar-
unter die Erhöhung desselben über die Meeresfläche
(die absolute H.). über die Messung der H. f.
Höhenmessung.
In der Astronomie versteht man unter H.
eines Gestirns den zwischen diesem Gestirn und
dem Horizont enthaltenen Bogen eines Scheitel-
kreises, oder auch den Winkel, den der aus dem
Gestirn in das Auge des Beobachters gelangende
Lichtstrahl mit dem Horizont macht. Jedes Gestirn
erreicht feine größte H. im Meridian. Korrespon-
dierend e H. sind gleiche H. vor und nach der
Kulmination eines Sterns; die Beobachtung der-
selben liefert eine Methode der Zeitbestimmung. -
über die negative H. s. Depression.
In der Schiffahrtskunde gebraucht man in
vereinzelten Fällen H. statt Polhöhe. Wenn ein
Schiff sich in der Nähe emes Ortes, ungefähr unter
gleicher Polhöhe, d. h. gleicher geogr. Breite, be-
findet, so sagt man, es sei auf der H. diefes Ortes.
Höhe, Beiname des Taunus (s. d.).
Hohe Acht, d. h. Warte, der höchste Gipfel der
Eifel ss. d.), 7 km östlich von Adenau im preuß.
Req.-Bez. Koblenz, 760m hoch. ^Vd.3,S.229d).
Hohebogen, Gipfel des Vöhmerwaldes (s. d.,
Hohe Bucharei, s. Buchara (Bd. 3, S. 647a).
Hohe Cent, s. Cent (Hundertschaft).
Hohe Gifel, s. Eifel (Bd.5, S. 778 a). A d.).
Hohe Eule, höchster Berg des Eulengebirges
Hohe Hand, s. Verfügung von hoher Hand.
Hoheit, Titel fürstl. Personen, der aber zu ver-
schiedenen Zeiten verschiedene Geltung gehabt hat.
Im Laufe des 17. Jahrh, nahmen alle gekrönten
Häupter den Titel Majestät (s. d.) an, die Kinder
und nächsten Verwandten von Kaisern und Königen
aber, sowie auch diejenigen Fürsten, welche An-
spruch auf eine Krone machten, wie z. V. Savoyen
auf Cypern, Lothringen auf Jerusalem, das Prä-
dikat (^eisiwäo, H., das früher nur den Königen
zugestanden hatte. Nach Auflösung der deutschen
Reichsverfassung nahmen nicht allein die von deut-
schen Königen abstammenden Prinzen und Prin-
zessinnen, sondern auch die Grohherzöge und der
Kurfürst von Hessen das Prädikat Königüche H.
(^1t6886 roMs) an, während in einigen Staaten
den übrigen (Nebenlinien angehörenden) Prinzen
und Prinzessinnen königl. Häuser, sowie denen der
großherzogl. und kurfürstl. Familien der einfache
Aitel H. überlassen blieb. Zufolge Beschlusses vom
26. April 1844 haben die Herzöge von Sachsen-
Meiningen, Sachsen-Altenburg und Sachsen-
Coburg-Gotha sich dahin vereinigt, statt des Prä-
dikats Herzogliche Durchlaucht (^1w836 86i-6ui3-
8iiu6) für sich und ihre jedesmaligen präsumtiven
Regierungsnachfolger das PrädikatH. anzunehmen,
und es sind ihnen hierin die Herzöge von Anhalt,
Braunschweig und Nassau gefolgt. Ebenso haben
die Prinzen der großherzogl. Häuser Baden und
Hessen das Prädikat Großherzogliche H. angenom-
men. Gegenwärtig führen die Prinzen und Prin-
zessinnen der kaiserl. Häuser, sowie der Kronprinz
und die Kronprinzessin des Deutschen Reichs den
Titel Kaiserliche (und Königliche) H., die
Prinzen und Prinzessinnen der königl. Häuser, sowie
die Großherzöge und Erbgrohherzöge den Titel
KöniglicheH., die Prinzen und Prinzessinnen der
großherzogl. Häuser Baden und Hessen den Titel
GroßherzoglicheH., während die Mitglieder der
übrigen grohyerzogl. Häuser, sowie die regierenden
Herzöge und die Mitglieder ihrer Häuser dagegen
nur den einfachen Titel H. führen.
Hoheitszeichen, die herkömmlichen Zeichen
staatlicher Hoheit, wie sie an den Grenzen, öffent-
lichen Gebäuden errichtet oder angebracht werden
(Grenzpfähle, Fahne in den nationalen Farben,
öffentliche Wappen). Wer ein öffentliches Zeichen
der Autorität des Reichs oder eines Bundesfürsten
oder ein H. eines Bundesstaates oder wer ein
öffentliches Zeichen der Autorität eines nicht zum
Deutschen Reiche gehörenden Staates oder ein H.
eines solchen Staates böswillig wegnimmt, zerstört
oder beschädigt oder beschimpfenden Unfug daran
verübt, wird mit Geldstrafe bis 600 M. oder mit
Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft (Deutsches
Strafgesetzb. §§. 103 a, 135).
Hohe Jagd oder Grohwaidwerk, umfaßt ge-
wöhnlich: Edel-, Elch-, Dam-, Reh-, Gems-, Stein-
und Schwarzwild: Bär, Wolf, Luchs; Auer-, Virk-
und Haselgeflügel; großen Brachvogel, Fasan,
Schwan, Trappe, Kranich, Adler. Wo man noch