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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Holsatia - Holstein (Herzogtum)
Hoisatia., lat. Name von Holstein (Land).
Holschuld, diejenige Schnld, deren Gegenstand
der Gläubiger vom Schuldner abzuholen hat, im
Gegensatz Zur Vringschuld (s. d.). Ob das Abholen
dem Gläubiger obliegt, bestimmt sich, wenn nichts
besonders abgemacht ist, nach dem Inhalt des Ver-
trages oder Vertragsverhältnisses und nach dem
Geschäftsgebrauch. Bei Waren, welche in so großen
Mengen gekauft werden oder so umfänglich oder
so schwer sind, daß die Lieferung nur durch Abfuhr
bewirkt werden kann, bildet sich von selbst der Ge-
schäftsgebrauch, daß der hierauf eingerichtete ge-
werbsmäßige Händler dieselben dem Konsumenten
bringt. Aber der Waldeigentümer liefert das ge-
schlagene Holz im Walde. Und auch sonst ist die, zu-
mal im offenen Laden gekaufteWare, wenn nichts an-
deres ausgemacht oder gefchäftsüblich ist, abzuholen,
während der Handwerker die gefertigte Ware bringt.
Bei indossablen Papieren und Inhaberpapieren so-
wie beim Depositum versteht es sich von selbst, daß
der Gläubiger zu holen hat. Vei Prämienzahlungen
für Versicherungen ist es zwar nicht selbstverständ-
lich, daß die Prämie dem Versicherungsnehmer ab-
zuholen ist, aber vielfach hergebracht, fodah der Ver-
sicherungsnehmer, solange ihm nicht eine Änderung
dieses Geschäftsgebrauchs angezeigt ist, die Ab-
holung erwarten darf. Indessen wird er gut thun,
die Respekttage nicht ablaufen zu lassen, wenn das
nicht geschieht. Wo aber eine H. begründet ist, ändert
sich das Verhältnis durch einen Verzug (s. d.) des
Schuldners. Der Gläubiger, welcher selbst oder durch
einen legitimierten Vertreter ordnungsmäßig aber
vergeblich hat holen wollen,braucht nicht zum zweiten-
mal zu kommen; nun hat der Schuldner zu bringen.
Holst, Hans Peter, dän. Dichter, geb. 23. Okt.
1811 zu Kopenhagen, war 1836-61 Lehrer an der
Landtadettenakademie, 1859-60 auch Redacteur
der "Verlingske Tidende", seit 1875 Dramaturg des
königl. Theaters und starb 31. Mai 1893. Seinen
dichterischen Ruhm gewann er durch ein Gedicht auf
den Tod Friedrichs VI. (1839). Das Sammelwerk
"Nde og Hjemme" (1842) und das lyrische Epos
"DenlilleHornbloeser" (1849; 7. Aufl. 1889) erhöhten
seinen Ruf als Dichter. Auch zu der von ihm ge-
gründeten Zeitschrift "For Romantik og Historie"
(1868 fg.) hat er wertvolle Beiträge geliefert. Die
trefflichsten seiner Gedichte erschienen als "Udvalgte
Digte" (1874) und "Leilighetsdigte 1849-84"
(Kopenh. 1884); seine "Udvalgte Skrifter" kamen
in 6 Bänden 1887-88 heraus.
Holst, Herm. Ed. von, Historiker, geb. 7. (19.) Juni
1841 zu Fellin in Livland, studierte in Dorpat und
Heidelberg Nationalökonomie und Geschichte,siedelte
1867 nach Neuyork über, war Korrespondent ver-
schiedener Zeitungen, 1869 zweiter Redacteur des
^Deutsch-amerik.Konversations-Lexikon" und wurde
1872 als Professor nach Strahburg berufen. Seit
1874 Professor der Geschichte zu Freiburg i. Br.,
wurde er zur Fortsetzung seiner Studien von der
Berliner Akademie 1878-79 nach Amerika gesandt.
1892 solgte er einem Ruf an die neugegründete Uni-
versität Chicago. Er schrieb die Werke: "Verfassung
und Demokratie der Vereinigten Staaten von Ame-
rika" (Teil i: "Staatssouveränität und Sklaverei",
Abteil. 1, Düsseld.1873; 2. bis 5. Abteil, auch u.d.T.
"Verfassungsgeschichte der Vereinigten Staaten von
Amerika seit der Administration Jacksons^, Verl.
1878-91; englisch, Chicago 1876-92), englisch von
John C. Calhoun (Boston 1882), "Das Staatsrecht
der Vereinigten Staaten von Amerika" (in Mar-
quardjens "Handbuch des öffentlichen Rechts",
Freib. i. Vr. 1885; englisch, Chicago 1887).
Holstein, ehemaliges Herzogtum, bildet jetzt den
südlichsten Teil der preuß. Provinz Schleswig-
Holstein (s. d.), den die Eider und der Eiderkanal
vom ehemaligen Herzogtum Schleswig trennt. Der
südöstlichste Kreis Lauenburg bildete bis 1876 ein
eigenes Herzogtum. (S. die Karte: Hannover,
Schleswig-Holstein, Braun schweig und
Oldenburg, Vd< 8, S. 790.)
Geschichtliche Übersicht bis zurVereini-
gung Holsteins mit Schleswig. Erst um das
I. 800 tritt H. in die Geschichte ein. Es war da-
mals in vier Gaue eingeteilt: im Westen Dith-
marschen, in der Mitte das eigentliche H. (der Gau
der Holsten oder Holtsaten, d. h. Waldbewohner),
im <Hüden Stormarn,im Nordosten Wagrienmit der
Insel Fehmarn (s. d.). Nachdem Kaiser Karl d. Gr.
ganz Sachsen unterjocht hatte, bezwang er auch die
Nordelbinger. Wagrien überließ er der slaw. (wen-
dischen) Völkerschaft der Obotriten, die als Bundes-
genossen gegen die Sachsen gedient hatten (804)
und bald ihre Hauptstadt Oldenburg (wendisch: Star-
aard) zu einem wichtigen Stapelplatz des Ostsee-
Handels erhoben. Dagegen wurden die andern drei
Gaue Stormarn, H. und Dithmarschen der frank.
Herrfchaft unterworfen. Karl d. Gr. erbaute 809
die Burg auf dem Esesfelde an der Stör (das spä-
tere Itzehoe) und errichtete zwei Marken (Militär-
grenzen), eine gegen die Dänen, die andere gegen
die Wenden. Wiederholt suchten einheimische Für-
sten, aber ohne bleibenden Erfolg, das Christentum
in Wagrien einzuführen; selbst nach Knut Lawards
Tode, den Kaiser Lothar 1129 zum König oder Knäs
der Obotriten krönen ließ, ward (1131) das Heiden-
tum nochmals daselbst wiederhergestellt.
Die drei andern Holstein. Gaue bildeten einen
Bestandteil des Herzogtums Sachsen; Dithmarschen
gehörte der Grafschaft Stade an, mit der es an das
Erzbistum Hamburg-Bremen kam, während die
sächs. Herzöge H. und Stormarn durch eigene Grafen
verwalten ließen. Der Herzog, fpäter Kaiser Lothar
verlieh dieses Amt 1110 an Adolf I. von Schauen-
burg (gest. 1128), den Stammvater eines blühenden
und hochbegabten Fürstengeschlechts. Unter Adolf II.
(1128-64) ward Wagrien erobert und bekehrt und
zum Teil mit fremden Ansiedlern aus Friesland,
Holland und Westfalen besetzt. Adolf III. (gest.
1225) erlangte auch die Herrschaft über Dithmar-
schen; aber nach manchem Glückswechselwurde er von
den Dänen gefangen und mußte feine Freiheit durch
einen Verzicht 1203 erkaufen. Nun gehörten alle
vier Holstein. Gaue über 20 Jahre zu dem großen
Reiche des Königs der Dänen und Slawen, Walde-
mar II. Erst als dieser 1223 durch den Grasen Hein-
rich von Schwerin gefangen genommen war, konnte
Adolf IV. von Schauenburg (gest. 1261) das väter-
liche Erbland 1224 wieder in Besitz nehmen; er be-
hauptete es in der Entscheidungsschlacht bei Born-
höved (s. d.) 22. Juli 1227. Doch seine Herrschaft
umfaßte nur die Gaue H., Stormarn und Wagrien:
Dithmarschen (s. d.) kam wieder an das ErMstum
Bremen. Auch die Haseldorfer Marsch an der Elbe
blieb im Besitz des bremischen Hochstiftes, wurde
jedoch pfandweise den Holstein. Grafen überlassen
(1375-79) und nicht wieder eingelöst. Die Insel
Fehmarn, 1248 von den Dänen erobert, fiel erst 132K
als dän. Lehn an das Holstein. GrÄfenhaus zurück.