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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Hypothekencertifikat - Hypothekenschulden
rend sonst nur die H. nach Grundstücksfolien geführt
werden. Die Einsicht der H. wird nicht bloß dem
Grundeigentümer und dem Hypothekengläubiger,
sondern jedem gestattet, welcher ein rechtliches In-
teresse nachweist.
Hypothekencertifikat, s. Hypothek.
Hypothekengeschäfte, von Hypothekenaktien-
banken oder Bodenkreditbanken (s. d.), von den
Hypothekenabteilungen anderer Bankinstitute und
von landwirtschaftlichen Kreditverbänden (s. Land-
schaften) betriebene Geschäfte, die in der Beleihung
von Immobilien (Grundstücken und Häusern) gegen
Verpfändung dieser Sachen bestehen. Genannte
Institute sind in der Regel ermächtigt, in der Höhe
ihrer hypothekarischen Forderungen Pfandbriefe
(s. d.) auszugeben. Die Statuten oder Geschäfts-
ordnungen derselben bestimmen, ob die Darlehen
in barem Gelde oder in Pfandbriefen zum Nenn-
wert oder jeweiligen Kurswert gewährt werden
und in welcher Weise dieselben rückzahlbar sind.
Wird, wie dies häusig geschieht, das Darlehen in
Pfandbriefen zum Nennwert gegeben, so kann der
Schuldner dasselbe ebenfalls in Pfandbriefen al
pari zurückerstatten. Häufig findet aber eine Rück-
zahlung der Schuld in der Weise statt, daß der
Schuldner neben dem jährlichen Zins eine Tilgungs-
quote zur allmählichen Tilgung des Kapitals zu
entrichten hat, sodaß er seine Schuld innerhalb
einer durch Tilgungsplan vorausbestimmten Zeit
zurückbezahlt. (S. Annuität.)
Neben idren H. betreiben verschiedene Hypotheken-
banken, z.V. die Preuß. Central-Vodenkredit-Aktien-
gesellschaft, auch das Kommunalkreditgeschäft,
indem sie gegen Ausgabe von sog. Kommunal-
obligationen an Provinzen, Kreise, Gemeinden,
Deichverbände u. s. w. Darlehen gewähren. Die
Tilgung dieser Obligationen findet in ähnlicher
Weise wie die der Pfandbriefe nach Maßgabe und
im Verhältnis der Rückzahlungen statt. Die Kom-
munalbank des Königreichs Sachsen betreibt diesen
Geschäftszweig ausschließlich. (S. auch Banken und
Bodenkreditbanken.)
Hypothekenrecht, s. Hypothek.
Hypothckenreuttgung tl'ui'sss), eine dem franz.
Recht eigentümliche Art der Tilgung von Hypo-
theken, welche der Erwerber eines mit Hypotheken
belasteten Grundstücks dadurch herbeizuführen be-
fugt ist, daß er sich erbietet, den Erwerbspreis
zur Verteilung unter die Gläubiger zu verwenden.
Beantragen die letztern nicht unter Abgabe eines
Mehrgebotes von einem Zehntel Zwangsversteige-
rung, so sind, sobald der Erwerber den Preis hinter-
legt oder in der erwähnten Weise verwendet, die
nicht von ihm selbst herrührenden Hypotheken ihrem
gesamten Betrage nach getilgt. Soll dieses Ver-
fahren sich auch auf die gesetzlichen Hypotheken er-
strecken, so muß ein Aufgebot derselben vorhergehen
(PNI-F6 I6^l6). Das Institut der H., durch welches
der Gläubiger jederzeit gezwungen werden kann,
die Zwangsversteigerung zu betreiben oder den an-
gebotenen Preis anzuerkennen oder Zahlung anzu-
nehmen, ist wirtschaftlich nur da gerechtfertigt, wo
stillschweigende und allgemeine Hypotheken bestehen.
Hypothekenschulden, die auf Grund des Real-
iredits aufgenommenen Schulden, bei denen die
Verpfändung der Sachen in Form der Hypothek
(s. d.) stattfindet. Die hypothekarische Verschuldung
hat auf dem Boden der herrschenden Kreditfreiheit
Mtder fortschreitenden Entwicklung des Wirtschafts-
und Verkehrslebens eine hervorragende Bedeutung
gewonnen. Beim städtischen Grundbesitz führte das
starke Anwachfen der Bevölkerung zu einer ledhaften
Entfaltung der Bauthätigkeit und damit zu einer
ungewöhnlichen Vermehrung der H. Ein Gleiches
ist beim ländlichen Grundbesitz eingetreten, teils
infolge des durch die gegenwärtigen landwirtschaft-
lichen Vetriebsvcrhältnisse gesteigerten Verlangens
nach Meliorations- und sonstigen Produktivkapi-
talien, teils durch die jetzt allgemein üblichen For-
men des Erbrechts. Die Vermittelung zwischen
Angebot und Nachfrage von hypothekarischem Kredit
liegt vielfach in den Händen besonderer Geschäfts-
betriebe. (S.Hypothetengeschäfte.) Die Zunahme der
H. hat namentlich auf landwirtschaftlichem Gebiete
insofern zu Unzuträglichkeiten geführt, als der
schwankende Ertrag der Liegenschäften nicht mehr
im richtigen Verhältnis zu den übernommenen Ver-
pflichtungen steht. Die Befeitigung dieser Miß-
stände bildet einen Hauptbestandteil der heutigen
Agrarpolitik.
Unter solchen Umständen ist das Bedürfnis einer
Statistik der H. in allen Kulturstaaten hervorgetreten,
und zwar bieten die Aufzeichnungen in den Grund-
und Hypothekenbüchern sowie die Steuerlisten die
Möglichkeit, nicht nur den Stand der Verschuldung
zu emem bestimmten Zeitpunkte, sondern auch die
im Laufe der Jahre sich vollziehende Bewegung der
H. (d. h. die Eintragungen und Löschungen) zu er-
mitteln. Eine derartige Statistik hat den Gegen-
satz von städtischem und ländlichem Grundeigentum,
die verschiedenen Größenklassen des letztern, wo-
möglich auch die Berufsverhältnisse des Schuldners,
die Schuldursachen, die Größe der Schuldposten, die
Höhe des Zinsfußes, die Frage der Kündbarkeit der
H. u. s. w. zu berücksichtigen. Zu einer richtigen
Würdigung der Verschuldungsverhältnisse ist es
notwendig, neben der Höhe der H. auch den Wert
und den Ertrag des Grundeigentums zu kennen.
Von den auherdeutschen Staaten haben nament-
lich Österreich-Ungarn, Italien und die Nieder-
lande ausführliche statist. Erhebungen über die dor-
tigen H. veranstaltet. Von den deutschen Bundes-
staaten hat Preußen eingehende Untersuchungen vor-
genommen, welche sich indessen vorläufig nur auf
die Bewegung der H. beschränken. Die Eintragun-
gen und Löschungen von H. betrugen in den letzten
6 Rechnungsjahren bei den preuh. Amtsgerichten
in Millionen Mark:





Eintragungen
Löschungen

Jahr





Stadt
Land
Stadt
Land
M
1886/87
1005
624
571
491
567
1887/88
1128
568
561
480
655
1888/89
1348
583
624
462
845
1889/90
1485
652
670
473
9S4
1890/91
1380
622
671
465
866
1891/92
1445
641
686
435
965
Vgl. A. Bucheliberger, Agrarwesen und Agrar-
politik, Bd. 2 (in Wagners "Lehr- und Handbuch der
polit. Ökonomie", Lpz. 1893); A. Wirminghaus,
Art. Hypothekenschulden im "Handwörterbuch der
Staatswisscnschaften", Bd. 4 (Jena 1892); "Zeit-
schrift des königl. preuß. Statistischen Bureaus",
27.-32. Jahrg. (Berl. 1887-92).