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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: In nuce; Innuit; Innungen

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In nuce - Innungen

je eine Kapelle. Um diese Gebäude gruppieren sich die ebenfalls der Innung gehörenden Häuserkomplexe, in welchen die Barristers ihre Schreibstuben (Chambers) haben. Jeder Barrister ist Mitglied der Innung, welche ihn berufen hat, und steht unter der Aufsicht der Innungsvorstände (Masters of the Bench, gewöhnlich Benchers genannt), an deren Spitze der stets nur auf ein Jahr gewählte Schatzmeister (Treasurer) steht. Die Benchers ergänzen sich selbst durch Kooptation und haben niemand Rechenschaft über ihre Amtsführung abzulegen. Sie können jedes nicht standesgemäße Benehmen eines Innungsmitglieds mit Rüge, und nach Umständen sogar mit Ausschließung aus der Innung, und dem Stande der Barristers ahnden. – Über die Zulassung und Organisation der Anwälte (Solicitors) s. Solicitor.

In nuce (lat.), «in einer Nuß», d. h. kurz zusammengedrängt, in Kürze, im kleinen.

Innuit, s. Eskimo.

Innungen, Bezeichnung für Genossenschaften von Angehörigen desselben Gewerbes, gleichbedeutend mit Zunft (s. Zünfte) und von ähnlicher Bedeutung wie Gilde (s. d.). In der neuern Zeit ist diese Bezeichnung speciell für diejenigen lokalen gewerblichen Fachverbände üblich geworden, welche sich nach Einführung der Gewerbefreiheit und Aufhebung des Zunftzwangs als freie Vereinigungen erhalten oder neu gebildet haben. Die Gewerbeordnung von 1869 (s. Gewerbegesetzgebung) erklärte (§. 81) alle damals gesetzlich bestehenden I. für fortdauernd, indem sie zugleich das in den meisten Einzelstaaten damals schon durchgeführte Princip bestätigte, daß kein Gewerbtreibender zum Eintritt in eine Innung gezwungen oder an dem Austritt aus einer solchen verhindert werden könne. Ebenso mußte auch der Eintritt allen unter gleichen Bedingungen offen stehen. Den neugebildeten I. gewährte die Gewerbeordnung ursprünglich keine weitere positive Begünstigung als die, daß sie durch die von der höhern Verwaltungsbehörde zu erteilende Bestätigung ihrer Statuten die Rechte von Korporationen erhielten. In neuester Zeit ist jedoch die Zeitströmung sowohl bei einem Teil der Handwerker als auch in den konservativen Kreisen dem Gedanken einer Rückkehr zu den obligatorischen I. wieder günstig geworden, und diese Tendenzen haben zunächst den Erfolg gehabt, daß durch das Gesetz vom 18. Juli 1881 die Aufgaben und Rechte der neuen I. wesentlich erweitert wurden (§§. 97‒104 g der Gewerbeordnung). Als Aufgaben derselben werden außer der Pflege des Gemeingeistes und der Standesehre namentlich bezeichnet (§. 97): Förderung eines gedeihlichen Verhältnisses zwischen Meistern und Gesellen, Fürsorge für das Herbergswesen und den Arbeitsnachweis, Regelung und Hebung des Lehrlingswesens, Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Innungsmitgliedern und ihren Lehrlingen. Nach §. 98 steht ihnen ferner auch zu die Errichtung und Leitung von Fachschulen für Lehrlinge, Förderung der weitern Ausbildung der Meister und Gesellen, Veranstaltung von Gesellen- und Meisterprüfungen und Ausstellung von Zeugnissen, Einrichtung gemeinschaftlicher Geschäftsbetriebe, Errichtung von Hilfskassen für Meister und Gesellen, Errichtung von Schiedsgerichten zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Innungsmitgliedern und ihren Gesellen an Stelle der sonst zuständigen Behörde. Über die Punkte, die durch das Innungsstatut zu regeln sind, enthält §. 98 a ausführliche Bestimmungen. Die Statuten unterliegen der Genehmigung der höhern Verwaltungsbehörde, und die I. stehen unter der Aufsicht der Gemeindebehörde. Gewerbtreibenden, welche den gesetzlichen und statuarischen Anforderungen entsprechen, darf die Aufnahme in die I. nicht versagt werden. Zu den zulässigen statutarischen Anforderungen gehört insbesondere auch die Ablegung einer Prüfung, die jedoch nur den Nachweis der Befähigung zur selbständigen Ausführung der gewöhnlichen Arbeiten des Gewerbes bezwecken darf. Den Gesellen muß die Teilnahme an den in den Statuten vorgeschriebenen Gesellenprüfungen, sowie an der Begründung und Verwaltung der Einrichtungen gewährt werden, für welche sie Beiträge entrichten oder besondere Leistungen übernehmen, oder die zu ihrer Unterstützung bestimmt sind. Der Austritt aus der Innung steht jederzeit frei, sofern die Statuten nicht eine vorgängige Anzeige vorschreiben; doch darf die letztere höchstens sechs Monate vor dem Austritt verlangt werden.

Die neuen I. können unter ihrem Namen Vermögensrechte, insbesondere Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, klagen und verklagt werden. Für alle Verbindlichkeiten der I. haftet den Gläubigern nur das Vermögen derselben, und diese beschränkte Haftbarkeit gilt auch, was von besonderer Wichtigkeit ist, rücksichtlich der von den I. etwa begründeten gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebe. Die Entscheidungen der I. oder der von ihnen errichteten Schiedsgerichte über die obenerwähnten Streitigkeiten sind vorläufig durch die Polizeibehörden vollstreckbar. Die nach den Statuten umgelegten Beiträge und verhängten Ordnungsstrafen können auf Antrag des Innungsvorstandes zwangsweise wie die Gemeindeabgaben beigetrieben werden.

Von besonderer Bedeutung aber sind die durch §. 100 e den neuen I. gewährten Bevorzugungen. Es kann nämlich hiernach für den Bezirk einer Innung, die sich aus dem Gebiete des Lehrlingswesens bewährt hat, von der höhern Verwaltungsbehörde bestimmt werden, daß Streitigkeiten aus dem Lehrverhältnisse auf Anrufen eines der streitenden Teile von der zuständigen Innungsbehörde auch dann zu entscheiden sind, wenn der Arbeitgeber, obwohl er ein in der Innung vertretenes Gewerbe betreibt und zur Aufnahme in dieselbe fähig wäre, der Innung nicht angehört; und daß ferner die von der Innung erlassenen Vorschriften über das Lehrlingsverhältnis und über die Ausbildung und Prüfung der Lehrlinge auch dann bindend sind, wenn der Lehrherr zu den eben bezeichneten, der Innung nicht angehörenden Arbeitgebern gehört. Die Behörden haben es somit in ihrer Hand, den Einfluß der I. auch über den Kreis ihrer Mitglieder hinaus auszudehnen, was darauf hinausläuft, daß auf die außerhalb der I. stehenden Gewerbtreibenden ein indirekter Druck ausgeübt werden kann, um sie zum Beitritt zu veranlassen. Das Gesetz begünstigt auch die Verbindung der I. untereinander, indem es einerseits für die derselben Aufsichtsbehörde unterstehenden, also namentlich derselben Gemeinde angehörenden I. die Bildung von Innungsausschüssen und für die I. in größeren Bezirken die Organisation von Innungsverbänden nach gewissen Normen gestattet. Eine Fortbildung hat die Innungsgesetzgebung erfahren durch die Gesetze vom