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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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In parenthesi - Inquisition

erster Klasse mit Zweigstelle, Telegraph, in Garnison (1840 Mann) das 140. Infanterieregiment, evang. und kath. Kirche, Baptistenkirche, Synagoge, königl. simultanes Gymnasium (Direktor Dr. Eichner, 12 Lehrer, 7 Klassen, 262 Schüler), höhere Mädchenschule, ein stark jod- und bromhaltiges Solbad (seit 1876), Schlachthaus; ferner drei Eisengießereien mit Maschinenfabriken, eine Dampfmühle und in der Nähe eine Soda- und mehrere Zuckerfabriken. – Die urkundlich zuerst 1185 erwähnte Stadt liegt auf einem Gipsfelsen in der fruchtbarsten Landschaft der Provinz. Am 22. März 1871 wurde bei I. in einer Tiefe von 130 m ein sehr reiches Salzlager erbohrt. Die fiskalische Saline liefert jährlich etwa 20000 t Salz, das Steinsalzbergwerk etwa 50000 t Kochsalz.

In parenthĕsi (lat.), in Parenthese, beiläufig.

In partĭbus (infidelĭum) (lat., d. h. in den Gebieten der Ungläubigen), Zusatz zu dem Titel derjenigen kath. Bischöfe, die keinen eigenen bischöfl. Sprengel haben. Da nämlich die Ausübung gewisser bischöfl. Befugnisse (der Pontifikalien, s. d.) durch den Besitz der Bischofswürde bedingt ist, diese aber nur für ein bestimmtes Bistum und für jedes Bistum nur an einen erteilt werden darf, werden die Weihbischöfe (s. d.) und Apostolischen Vikare (s. d.) regelmäßig und mitunter auch andere Geistliche auf den Titel von Bistümern, die früher bestanden, aber an die Ungläubigen wieder verloren gegangen sind, zu Bischöfen geweiht. Solche Bischöfe werden jetzt gewöhnlich Titularbischöfe genannt. Damit wird zugleich die ununterbrochene Fortdauer des kirchenrechtlichen Bestandes jener Bistümer gewahrt.

In pejus (lat.) erkennen, auf eine höhere Strafe erkennen.

In perpetŭam memorĭam (lat.), zum ewigen Gedächtnis; in perpetŭum, auf immer.

In persōna (lat.), persönlich, selbst.

In petto (ital.), in der Brust (zu ergänzen: verschlossen oder beschlossen, aber noch nicht kundgegeben); namentlich in der Redensart: etwas in petto haben, führen, d. h. etwas auf dem Herzen, bereit, im Sinne haben, im Schilde führen u. s. w.

In pleno (lat.), in oder vor dem Plenum (s. d.).

In pontificalĭbus (lat.), in voller Priestertracht; in Amtstracht.

In praefixo termĭno (lat.), in der anberaumten Frist.

In praesentĭa (lat.), in Gegenwart; in praesénti casu, im vorliegenden Fall.

In praxi (lat.), in der Ausübung; im Gerichtsgebrauch, in der Rechtsanwendung, im gemeinen Leben.

In pristĭnum statum (lat.), in den vorigen Zustand.

In promptu (lat.), in Bereitschaft, bei der Hand.

In puncto (lat.), hinsichtlich, in betreff; in puncto puncti oder in puncto sexti, in betreff des sechsten Gebots, d. h. der Keuschheit.

In puris naturalĭbus (lat.), im reinen Naturzustande, d. h. ohne Kleidung, nackt.

Inquilīn (lat.), Einwohner ohne Eigentumsrecht, Mietswohner.

Inquilīnae, Einmieter, s. Gallwespen.

Inquilinismus, s. Schmarotzertum.

Inquirieren (lat.), untersuchen, amtlich befragen; Inquirént, der Untersuchungsrichter; Inquisīt, der Angeklagte (s. Inquisitionsprozeß).

Inquisition (lat., «Untersuchung»), Inquisitĭo haeretĭcae pravitātis (Ketzergericht) oder Sanctum Officium (Heiliges Offizium), in der röm. Kirche das geistliche Gericht zur Aufspürung und Bestrafung der Ketzer (s. d.). In der altchristl. Kirche hatten die Bischöfe die Pflicht, gegen Ketzer mit kirchlichen Strafen bis zur Exkommunikation vorzugehen. Um die Mitte des 3. Jahrh. veranlaßten die Novatianischen Streitigkeiten (s. Novatianer) einzelne morgenländ. Gemeinden, mit Rücksicht auf die Ketzer, einen eigenen «Bußpriester» zu bestellen. Nachdem das Christentum Staatsreligion geworden war, traten zu den kirchlichen Strafen bürgerliche, weil die Ketzerei als ein Verbrechen gegen den Staat galt; angesehene Kirchenväter, wie Augustinus, Leo d. Gr., billigten die Anwendung von Zwangsmaßregeln gegen die Ketzer. Todesstrafe wurde von Theodosius d. Gr. zuerst angedroht und an Priscillian 385 zuerst vollzogen. Aber erst im 12.Jahrh., als mit den Katharern (s. d.) und Albigensern (s. d.) die Ketzerei eine bedrohliche Verbreitung fand, entwickelte sich die eigentliche I., unabhängig von den Bischöfen, unmittelbar unter päpstl. Leitung. Nachdem schon Papst Lucius Ⅲ. auf dem Konzil zu Verona (1184) nähere Vorschriften über das Verfahren gegen Ketzer erlassen hatte, ergriff Innocenz Ⅲ. einschneidende Maßregeln. Um 1199 sandte er zwei Cisterciensermönche als päpstl. Legaten mit weitgehenden Vollmachten zur Unterdrückung der Katharer und Albigenser nach Südfrankreich, wozu auch die weltliche Macht aufgeboten wurde. Das vierte Laterankonzil (1215) machte die Aufspürung und Bestrafung der Ketzer zu einer Hauptaufgabe der Bischöfe. Jeder Bischof wurde verpflichtet, seine Diöcese persönlich zu durchreisen oder durchreisen zu lassen und in jeder Parochie drei Einwohnern von unbescholtenem Rufe das eidliche Versprechen abzunehmen, alle der Ketzerei Verdächtigen anzuzeigen. Das Konzil zu Toulouse (1229) verschärfte diese Bestimmungen noch. Die geheimen Zufluchtsstätten der Ketzer sollten auf Grund des allgemeinen Gerüchtes, geheimer Denunziation oder auch der Selbstanzeige erforscht und entdeckte Ketzer gefangen genommen werden. Wer einen Ketzer verbarg, wurde mit Verlust des Vermögens oder gar des Lebens bedroht. Jedes Haus, in dem man einen Ketzer fände, sollte niedergerissen werden. Wer mit einem Ketzer, sei es auch nur in einem Wirtshause, verkehrte oder ihm Almosen gab oder in der Ehe mit ihm lebte, war ebenfalls verdächtig. Der auf die Vorladung nicht Erscheinende oder Flüchtige galt als schuldig; wer erschien, wurde eingekerkert. Die Namen der Ankläger und Zeugen wurden den Angeklagten verheimlicht; als Zeugen wurden Gläubige und Ungläubige, ja selbst Meineidige und Verbrecher zugelassen. Wenn der Angeklagte leugnete, wurde die Tortur angewandt; schwor er sofort seinen Irrtum ab, so kam er mit den kirchlichen Strafen davon; wurde er für schuldig erkannt, so kamen meist noch weltliche Strafen hinzu. Kirchliche Strafen waren die öffentliche Schaustellung des Ketzers vor den Kirchenthüren, Wallfahrten, Bußübungen, bei denen die Büßer, angethan mit einem Sanbenito (Bußhemd, lat. saccus benedictus; ital. sacco benito), sonntäglich in die Kirche zogen und auf dem entblößten Rücken vom Priester mit Ruten gegeißelt wurden, ferner Exkommunikation (s. Kirchenbann) und für ganze ketzerische Gegenden das Interdikt (s. d.). Die leiblichen Strafen, namentlich die Todesstrafe, überließ die Kirche der weltlichen Obrigkeit; denn die Kirche «dürstet nicht nach Blut». Weltliche Strafen waren Einziehung des Vermögens,