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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Instrumentation - Insurrektion

seits auf der Begleitung und Ergänzung des Einzelgesanges, dessen künstlerische Formen durch die ersten musikdramat. Versuche (am Anfang des 17. Jahrh.) von den Italienern geschaffen waren. So entstanden von dieser Zeit an nacheinander die Formen der reinen I., die Ouverture (s. d.), die Sinfonie (s. d.), die Suite (s. d.) und die Sonate (s. d.). Vom 16. bis zur Mitte des 18. Jahrh. haben sich die Italiener um die Ausbildung der I. die größten Verdienste erworben. Im 17. Jahrh. traten die Franzosen hinzu; vom 18. an besonders die Deutschen, die zunächst in allem, was die Orgel betraf, und dann seit Haydn in der selbständigen Kammer- und Orchestermusik das Höchste erreichten. (S. Musik.)

Instrumentation, Instrumentierung, die Anordnung der Instrumente (Tonwerkzeuge) in Orchesterkompositionen. Die I. verlangt, neben der charakteristischen Verwendung jedes einzelnen Instruments, ebenso charaktervolle als wohlklingende Kombinationen aller in dem Stücke vorkommenden Instrumente. Man kann die I. eines Tonsatzes als eine von der eigentlichen Erfindung und Anlage desselben gesonderte Beschäftigung ansehen, doch muß bei allen guten Tonstücken die I. so natürlich und charakteristisch erscheinen, als gehörten der Tongedanke und seine instrumentale Umkleidung ursprünglich zusammen. Auch bieten die Meisterwerke aller Zeiten eine reiche Ausbeute an Motiven, bei denen die Klangfarbe die Hauptsache ist. In der Regel notiert deshalb der Komponist schon in der ersten Skizze an wichtigen Stellen auch das oder die Instrumente. Ausgezeichnete Leistungen in der I. beruhen auf angeborenem Klangsinn. Auf Grund einer solchen Naturbegabung entstanden die neuen Kombinationen von Monteverdi, J. S. Bach, Gluck, Berlioz, Wagner. Unter den musikalischen Nationen haben sich die Franzosen durch einen starken Sinn für I. von jeher hervorgethan. Um das allgemein Notwendige in dieser Kunst zu leisten wird vorausgesetzt: genaue Kenntnis der specifischen Charaktereigentümlichkeiten, des Umfangs, der Klangfarbe, Technik und Notierungsart eines jeden Instruments; ferner sorgfältiges Studium der aus Mischung verschiedener Instrumentengattungen und Arten hervorgehenden Klangwirkungen. Kenntnis hiervon ist vorzugsweise aus den Partituren der Meisterwerke und aus Vergleichung derselben mit der Wirkung in den Ausführungen zu schöpfen. Instrumentationslehren enthalten sämtliche Lehrbücher der Komposition. Vom rein modernen Standpunkte schrieb Berlioz seinen «Traité d’instrumentation» (Par. 1844). Die Mischung der verschiedenen Instrumentengattungen hat, der Wichtigkeit dieses Gesichtspunktes entsprechend, zuerst Rich. Hofmann in seiner «Praktischen Instrumentationslehre» (7 Tle., Lpz. 1893) eingehend behandelt. – Vgl. außerdem Gaßner, Partiturkenntnis (2. Aufl., 2 Bde., Karlsr. 1842‒43); Gevaert, Traité d’instrumentation (1863; verbessert als «Nouveau traité d’instrumentation», Par. 1885; deutsch von H. Riemann, Lpz. 1887); Prout, Elementar-Lehrbuch der I. (deutsch von Bachur, Lpz. 1879); F. L. Schubert, Instrumentationslehre (5. Aufl. von Karl Kipke, ebd. 1893). Eine Geschichte der I. verfaßte Lavoix (Histoire de l’instrumentation, 1878; preisgekrönt).

Instrumentisten, s. Englische Komödianten.

Instrumentszeugen, s. Instrument.

Insubordination (neulat.), Ungehorsam gegen den Vorgesetzten, besonders Verletzung der Pflichten der militär. Unterordnung. (S. Gehorsam.) Das Gesetz hat die Handlungen gegen die militär. Unterordnung mit harten Strafen belegt. Zu diesen Handlungen rechnet das Deutsche Militärstrafgesetzbuch Achtungsverletzung im Dienst (§. 89), das Belügen (§. 90), die Beleidigung Vorgesetzter (§. 91), den Ungehorsam (§§. 92, 93), die Gehorsamsverweigerung (§. 94), die Widersetzung (§. 96), den thätlichen Angriff (§§. 95, 97), die Aufforderung einer Person des Soldatenstandes zur I. (§. 99), die Aufwiegelung (§. 100), die unbefugte Veranstaltung einer Versammlung von Personen des Soldatenstandes behufs Beratung über militär. Angelegenheiten (§. 101), die Erregung von Mißvergnügen in Beziehung auf den Dienst (§. 102), die militär. Meuterei (§§. 103‒105), den militär. Aufruhr (§§. 106‒110), schließlich den Zweikampf aus dienstlicher Veranlassung (§. 112). Diese Strafbestimmungen finden im Felde nach §§. 155, 157, 158 auch auf das Gefolge des kriegführenden Heers und auf die Kriegsgefangenen Anwendung. Auf Militärbeamte sind sie nur im Felde anwendbar (§. 153). Die Bestrafung erfolgt in den leichtern Fällen der erstgenannten Vergehen im Disciplinarweg, zumeist aber nur im militärgerichtlichen Verfahren. ^[Spaltenwechsel]

Insŭbrer, kelt. Volksstamm im cisalpinischen Gallien (s. d., Bd. 7, S. 492 fg.).

In succum et sanguĭnem vertĕre (lat.), in Saft und Blut umwandeln, ganz in sich aufnehmen, sich zu eigen machen.

Insufficiénz (lat.), Unzulänglichkeit, insbesondere des Vermögens einer Person zur Befriedigung ihrer Gläubiger. Diese Vermögensunzulänglichkeit oder Überschuldung genügt nach der Deutschen Konkursordnung gewöhnlich nicht zur Eröffnung des Konkursverfahrens. Vielmehr wird hier regelmäßig Zahlungsunfähigkeit (s. d.) vorausgesetzt. Über das Vermögen von Aktiengesellschaften und von eingetragenen Genossenschaften, deren Auflösung stattgefunden hat, kann jedoch auch wegen Überschuldung das Konkursverfahren eröffnet werden. Die Konkurseröffnung über einen Nachlaß setzt notwendig eine Überschuldung voraus. (S. Aktie und Aktiengesellschaft [Bd. 1, S. 292 a], Genossenschaft im Konkurs, Nachlaßkonkurs.)

In der Medizin ist I. die Schlußunfähigkeit der Herzklappen. (S. Herzfehler.)

Insufflation (lat.), in der Medizin das Einblasen pulverförmiger Heilmittel in gewisse Körperhöhlen (Kehlkopf, Nasenhöhle u. a.).

Insŭla (lat., «Insel»), im alten Rom Bezeichnung für ein Haus ohne Vorhof und Nebengebäude oder für mehrere derartige Häuser, sofern sie einem Besitzer gehörten; die I. wurde im Gegensatz zur domus, dem herrschaftlichen Hause, im ganzen oder stockweise an minder bemittelte Leute vermietet. Die Aufsicht über eine I. führte ein Sklave, der Insulariŭs, welcher auch das Mietgeld einkassierte.

Insultieren (lat.), gröblich beleidigen, beschimpfen, verhöhnen; Insúlt, Insultation, beleidigender Angriff, Hohn, Beschimpfung.

In summa (lat.), im ganzen, zusammengenommen, mit einem Wort.

Insurgieren (lat.), sich in Masse gegen eine herrschende Macht erheben, auch zum Aufstand reizen; Insurgént, Aufständischer; früher auch ein Mitglied der ungar. Landmiliz. (S. Insurrektion.)

Insurrektion (lat.) oder Aufstand, eine Volkserhebung gegen Regierung oder Verfassung behufs