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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Interdizieren - Interessenharmonie
feierlichen Akten des Gottesdienstes und dem kirch-
lichen Begräbnisse noch im Gebrauch. Dasselbe ist
Laien gegenüber eine mildere Art der Exkommuni-
kation (f. Kirchenbann) und Geistlichen gegenüber
siutkräictio inFr688U3 in ecelLLiam) eine mildere
Art der Suspension.
Im römischen Recht waren I. Klagen, welche
sich an die vom Prätor in seinem Edikte für gewisse
Thatbestände ausgesprochenen Gebote oder Verbote
anschlössen. Wer gegen ein solches Gebot oder
Verbot gehandelt hatte, wurde dem Antrag des
Gegners entsprechend verurteilt, daneben gewöhn-
lich auch Zu einer Strafe, welche durch ein bei Ein-
leitung des Prozesses abgegebenes Versprechen
(Sponsion) für den Fall des Unterliegens von dem
einen wie dem andern Teil zugesagt war. Wenn
man sich heute der röm. Namen bedient (z. B. Vesitz-
interdikte statt Vesitzklagen), so hat für die Gegen-
wart doch nur noch die Norm Bedeutung, welche sich
aus diesen Geboten und Verboten entwickelt hat.
Fnterdizieren (lat.), untersagen, verbieten.
Interessant, s. Interesse.
Interesse (lat.), zunächst das Anziehende, was ein
Gegenstand für uns hat, sofern er unsern Bedürf-
nissen, Neigungen, Bestrebungen entspricht; daher
sagen wir: etwas hat I. für uns (interessiert uns,
ist uns interessant), oder wir nehmen I. daran
(interessieren uns dafür). In diesem weitern Sinne
kann Gegenstand des I. alles sein, was nur irgend
in den Bereich menschlichen Bestrebens fällt, man
spricht in diesem Sinne von I. an Kunst und Wif-
senschaft, am Sittlichen u. s. w. Doch giebt es auch
eine engere, davon wohl zu unterscheidende Bedeu-
tung, wonach I. allein den Genuß oder Vorteil für
die eigene Person, mit Ausschluß der Rücksicht auf
andere, bezeichnet. So fpricht man, mit tadeln-
dem Nebensinn, vom Kampf der I., von Inter-
essenpolitik u. s. w. Vielfach wird der Ausdruck,
in einem oder anderm Sinne, in der Moralphilofo-
phie gebraucht als gleichbedeutend mit Lust oder
Nutzen-, die Moral des I. deckt sich danach mit der
des Eudämonismus oder Utilismus.
Juristisch hat jeder ein H. an einem Vorgang,
welcher von demselben für seme Rechte Förderung,
Mehrung, Sicherung zu erwarten oder Schaden zu
befürchten hat (s. Affektionsinteresse und Außer-
ordentlicher Wert); ein Vermögensinteresse, wenn
er das zu fürchten oder zu hoffen hat für sein Ver-
mögen. Ist ein positiver Schaden bereits eingetreten
oder ein Gewinn bereits entzogen, so richtet sich das
I. des Befchädigten auf die Wiederherstellung des
frühern Zustandes, die Ausgleichung, den Ersatz
dieses Schadens. Deshalb nennt man auch diefen
zu beanspruchenden Ersatz selbst das I. (s. Schaden-
ersatz); und weil Zinsen für die Entbehrung der
Benutzung eines Kapitals gezahlt werden, heißen
An^n nach Interessen. (S. Zinsen.)
Bei Verträgen macht man eine sehr wichtige
Unterscheidung zwischen dem Ersüllungsinteresse
und dem negativen Vertragsintcresse. Ist ein Ver-
trag gültig geschlossen und von dem Gegenkontra-
henten kann die Erfüllung überhaupt nicht oder zu
der Zeit nicht erlangt werden, zu welcher die Er-
füllung zu gewähren war, der Vertragstreue Kon-
trahent hat aber nach Lage des Falls kein I., eine
spätere Erfüllung anzunehmen, so kann er gewöhnlich
oon dem Säumigen das Ersüllungsinteresse
fordern, d. h. den Unterschied in seinem Vermögen,
welcher dadurch eingetreten ist, daß der Vertrag
nicht erfüllt ist, gegenüber dem Vermögenszustande,
wie er gewefen sein würde, wenn der Vertrag erfüllt
wäre. Nur muh sich der Vertragstreue dabei als
ein verständiger Mensch betragen. Er darf, weil
ihm das gekaufte Viehfutter nicht geliefert wurde,
nicht fein Vieh verhungern lassen, um dann d^m
säumigen Verkäufer den Preis des verendeten Viehs
in Rechnung zu stellen. Wohl aber darf er den
höhern Preis erstattet verlangen, welchen er zum
Ankauf andern Viehfutters hat aufwenden müssen.
Das negative Vertragsinteresse kann aber
dann gefordert werden, wenn zufolge Verhaltens des
Gegenkontrahenten oder aus einem Grunde, wel-
cher in dessen Person liegt, ein Vertrag, über welchen
beide Parteien verhandelten, nicht zu stände gekom-
men ist, während der andere darauf rechnen durfte,
daß der Vertrag zu stände kommen werde, oder an-
nehmen durfte, er sei zu stände gekommen. Hat der
andere in diesem Glauben Dispositionen getroffen
oder unterlassen, so kann er den Ersatz des Scha-
dens fordern, welcher ihm daraus erwachsen ist, daß
ihm jener Schein erweckt worden ist. Dieses I. ist sehr
oft geringer als das Erfüllungsinteresse; es darf aber
niemals m höherm Umfang geltend gemacht werden,
als das Erfüllungsinteresse betragen würde, wenn der
Vertrag zu stände gekommen und von dem Gegenteil
nicht gehalten wäre. Z.V. eine Offerte gelangt durch
falsche Adresse an einen andern Kaufmann, als für
welchen dieselbe bestimmt war. Dieser acceptiert,
aber weil der Offerent mit ihm nicht kontrahieren
wollte, ist ein Vertrag nicht zu stände gekommen.
Kicr kann der Adressat den Schaden erstattet ver-
langen, der ihm dadurch erwachsen ist, daß er die
später bei ihm eingegangene Offerte eines Dritten,
der einen billigern Preis bot, nur deshalb nicht ange-
nommen hat, weil er die Ware dem Ersten in dem
Glauben an die Korrektheit von dessen Offerte zu-
gesagt hatte. Nun muh er sie einem Vierten noch
billiger verlausen. Das negative Vertragsinteresfe
besteht hier in der Differenz der Preisofferten des
Dritten und Vierten, das Erfüllungsinteresse in der
Differenz der Preisofferten des Ersten und Vierten.
Interefsenharmonie, dasjenige gegenseitige
Verhältnis der verschiedenen Schichten und Klassen
der Gesellschaft, bei welchem jeder einer einzelnen
Gruppe zufallende Vorteil auch günstige Folgen für
alle übrigen hat, mindestens aber den letztern nie-
mals Schaden bringt. Monopole und Privilegien
für einzelne Gruppen wirken im allgemeinen stö-
rend sür die I.; daß jedoch die letztere durch das
freie Spiel der einzelwirtschaftlichen, ihrer Natur
nach egoistischen Interessen sich ganz von selbst ent-
wickle, wird zwar von Vastiat und seinen An-
hängern als eine Art von Dogma aufgestellt, aber
durch die Erfahrung keineswegs bestätigt. Es zeigt
sich bei voller wirtschaftlicher Freiheit allerdings
eine gewisse Tendenz zur Ausgleichung aller ein-
seitigen Vorteije; hohe Löhne der Arbeiter z. B.
kommen infolge der gesteigerten Konfumtionsfähig-
keit derselben auch wieder dem Kapital, d. h. den
Produktionsunternehmern zu gute, und umgekehrt
ruft rasche Ansammlung von neuem Kapital ver-
mehrte Nachfrage nach Arbeit hervor; die Blüte der
Industrie kommt auch der Landwirtschaft zu statten
u. s. w. Indes widerstreben die Einzelnen meistens
solchen Gewinnausgleichungen nach Kräften, indem
z. B. der Unternehmer den Lohn möglichst niedrig,
das Kapital den Zins möglichst hoch zu halten sucht.
So erzeugt das Selbstinteresse fortwährend empfind-