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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Interim fit aliquid - Interkolonial-Eisenbahn
Bischöfen von Meißen und Naumburg zu Pegau
sAug. 1548) und zu Kloster Zelle (Nov. 1548). Die
vereinbarte Formel, die von den sächs. Ständen
Ende Dez. 1548 auf einem Landtag zu Leipzig an-
genommen wurde, machte dem Katholicismus so
weitgehende Zugeständnisse und war so zweideutig
abgefaßt, daß sie fast noch mehr Unwillen erregte
als das Augsburger I. und namentlich von den
entschiedenen Lutheranern heftig bekämpft wurde.
Der Passauer Vertrag 1552 verhinderte die Durch-
führung dieses und des Augsburger I. - Vgl.
Ranke, Deutsche Geschichte im Zeitalter der Refor-
mation, Bd. 4 u. 5 (6. Aufl., Lpz. 1881).
I. nannte man auch den 30. Sept. 1849 zwischen
Osterreich und Preußen geschlossenen Vertrag, wo-
nach bis zur endgültigen Regelung der deutschen
Verfassungsfrage eine aus je zwei Bevollmächtigten
beider Staaten gebildete Kommission die Bundes-
geschäfte führen sollte. (S. Deutschland und Deut-
sches Reich, Bd. 5, S. 192 a.)
Intöriiu üt aliyMÄ (lat., eigentlich lutkrtza.
li6t aliguiä), "Einstweilen geschieht etwas", d. i. so-
viel wie "Kommt Zeit, kommt Rat", Citat aus
Terenz' "Andria" (II, 1).
Interimistlkum (neulat.), die mit Bezug auf
ein streitiges Rechtsverhältnis getroffene einstweilige
Regelung des Zustandes bis zur definitiven Ent-
scheidung der Sache. Nach der Deutschen Civil-
prozeßordnung wird ein I. durch Einstweilige Ver-
fügung (s. d.) herbeigeführt. ^vorläufig.
Interimistisch (neulat.), einstweilig, zeitweilig,
Interimsnote, auch Beinote, die Rechnung,
welche im Großhandel einiger Plätze dem Käufer
einer auf Kredit gekauften Ware bei der Lieferung
der letztern erteilt wird und die nur die Hauptpunkte
des Kaufvertrags enthält. Ausführliche Rechnung
erhält der Käufer dann zur Verfallzeit des Postens.
Interimsrock, Bezeichnung sür den Uniform-
überrock, der von den Offizieren des deutfchen Heers
vielfach außer Dienst und im kleinen Dienst ge-
tragen wird, während der eigentliche Dienstanzug
der Waffenrock ist.
Interimsscheine, bei Aktiengesellschaften An-
teilscheine, in welchen der Bezug von Aktien zu-
gesichert wird oder welche sonst über das Anteilsrecht
des Aktionärs vor Ausgabe der Aktien ausgestellt
werden. Sie dürfen in Deutschland nicht auf den
Inhaber (s. Inhaberpapiere) ausgestellt werden.
Die Bestimmungen des Aktiengesetzes (Art. 173 a
und 207a) über die Mindesthöhe des einzelnen
Aktienbetrags gelten auch von I., in dem Sinne,
daß das Anteils recht des Aktionärs nicht auf
weniger als den gesetzlichen Mindestbetrag lauten
darf. I., welche diesen Bestimmungen Zuwider
ausgestellt sind, sind nichtig. Die Ausgeber haften
den Besitzern solidarisch für allen durch die Aus-
gabe entstandenen Schaden. Die Aktiengesellschaft
darf eigene I. im geschäftlichen Betriebe auch in
Ausführung einer Einkausskommission weder er-
werben noch zum Pfande nehmen. Über den Ein-
trag der I., die Übertragung und die Haftung der
Inhaber für die Ausschreibungen s. Aktie und
Aktiengesellschaft (Bd. 1, S. 290a). - über I. im
Wechselverkehr s. Interimswechsel.
Interimswechsel, auch Interimsschein,
eine Urkunde, die entweder der Wechselnehmer dem
Wechselgeber über die Valuta ausstellt, die er nicht
sofort zahlen will, weil er dem Wechsel nicht traut,
oder die derjenige, der den Wechsel geben soll, aber
noch nicht geben kann, über den Empfang der Valuta
und seine Verpflichtung zur Wechsellieferung aus-
stellt; er war früher im Wechselverkehr vielfach üblich
und Gegenstand zahlreicher partikularrechtlicher Vor-
schriften (z. B. Österr. Wechselordnung von 1763,
Art. 36), von der Deutschen und Österr. Wechselord-
nung, wie den neuern Wechselordnungen nicht beach-
tet. Die Ausstellung geschah früher vielfach in Wech-
selform, und z. B. die alte Hamburger Wechselordnung
ließ die Wechselklage auf Auslieferung des Wechsels
aus einem I. m letzterm Sinne zu. I. m diefem Sinne
kennen die Wechfelordnungen nicht mehr. Wird jetzt
über die zu zahlende Valuta ein Interimsschein in
Wechselform ausgestellt und entspricht dieser Wechsel
den Vorschriften der Wechselordnung, so ist er ein
Wechsel wie jeder andere und unterliegt in jeder Be-
ziehung den Normen des Wechselrechts. Der Aus-
steller eines solchen I. wird deshalb die beim Depot-
und Kautionswechsel angedeutete Vorsicht anwenden
müssen. Der Interimsschein, der nicht in Wechsel-
form ausgestellt ist, hat keine andere Bedeutung als
jede andere Urkunde.
Interimswirtschaft. Nach der strengen Meier-
verfassung wurde im Interesse des Gutsherrn und
der Bewirtschaftung derjenige, welcher die Besitzerin
eines Bauerngutes heiratete, Kolon zu eigenem Recht,
unter Übergehung des minderjährigen und deshalb
unfähigen Anerben. Diese Härte gegen den An-
erben ist dadurch gemindert, daß in den meisten
Gegenden z. B. dem Stiefvater nur ein zeitlich be-
schränktes Kolonatrecht, regelmäßig bis zur Voll-
jährigkeit des Anerben, zuweilen darüber hinaus,
zugestanden wird. Ein so beschränkter Kolon beißt
Interimswirt. Er eryält nach Ablauf der Mahl-
jahre (Wohnjahre) Anspruch auf ein Altenteil, feine
Kinder, auch die zugebrachten, Anspruch auf eine
Absindung. Das Eigentümliche des Instituts liegt
darin, daß der Interimswirt selbst Kdivn v^d nicht
bloß Verwalter von Mündelgut ist. Das Institut
kommt nur noch vereinzelt vor in Vraunschweig,
Waldeck, den beiden Lippe, Schleswig-Holstein. Man
redet zuweilen auch von einer I. des leiblichen Va-
ters nach Ableben der Mutter, von welcher das Ko-
lonat herrührt. - Vgl. Runde, Interimswirtschaft
(2. Aufl., Gott. 1832).
Interjektionen (lat.), Laute, die nur den un-
mittelbaren Gefühlsausdruck bilden (Empfindungs-
laute, Empfindungsworter) und daher nicht zur
Bezeichnung von Begriffen dienen, wie "Oh", "Ach"
u. dgl., die daher auch nur uneigentlich Wörter
genannt werden.
Interkalär, s. Int6rcg.iHri8.
Interkalarfonds, f. Interkalarftüchle.
Interkalärfrüchte, die Früchte einer kirch-
lichen Pfründe vom Zeitpunkte der Erledigung bis
zur Wiederbefetzung derselben. Während im Mittel-
alter die Bischöfe die Früchte des ersten Vakanz-
jahres beanspruchten (lat. kruowZ ann^ies), die
Päpste bei gewissen Amtern bestimmte Fruchtquoten
(lat. M8 äLporwum), so fallen heute die I. dem
Kapitalvermögen des Beneficiums oder dem Nach-
folger zu, oder stießen in Fonds (Interkalar-
fonds), die zur Bestreitung allgemeiner kirchlicher
Bedürfnisse gebildet worden sind. In den verschie-
denen Teilen Deutschlands bestehen hierüber sehr
verschiedene Vorschriften.
Interkolonial-Gisenbahn, eine der Regierung
von Canada gehörige Eisenbahn, deren Hauptlinie
sick bis nach Quebec, entlang dem rechten Ufer des