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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Interpungieren - Interusurium
und Zwar durch die individuelle I. gerecht zu
werden suchen; und da jede Schriftgattung, zunächst
die beiden großen Kategorien Poesie und Prosa,
dann deren verschiedene Arten, ihre besondern Zwecke
und dementsprechend ihre eigene Darstellungsweise
hat (Technik der Rede, des Dramas u. s. w.), so
muß auch diesem Umstand und zwar durch die
ästhetischeI. Rechnung getragen werden. - Über
die juristische I. s. Auslegung; über die theo-
logische I. s. Exegese.
Interpungieren (interpunktieren, lat.),
die Zeichen der Interpunktion (s. d.) setzen.
Interpunktion (lat.), die regelrechte, dem rich-
tigen und raschen Verständnis dienende Anwendung
gewisser Schriftzeichen zur Bezeichnung der Sinnes-
abschnitte. Die älteste Urkunde alphabetarischer
Schrift, die Mesastele, kennt bereits die I., d. h.
Punkte zwischen den Worten und einen vertikalen
Strich zwischen den Sinnabschnitten. Beide Zeichen
finden sich allerdings auch in griech. Inschriften,
aber selten. Regel ist die ZoriMo continua, d. h.
fortlausende Schrift ohne Wort- oder Satztrennung.
Daneben zeigen die Inschriften auch hinter jedem
Wort . oder : oder - In röm. Inschriften ist die
I. häufiger, d.h. Punkte (zur Trennung der Worte);
am Schluß der Zeile fehlen sie. In alten, d. h. Un-
cialhanofchriften, die zum öffentlichen Vorlesen z. V.
vorm Altar bestimmt waren, ist die I. dadurch er-
setzt, daß nach einem Sinnabschnitt der Rest der
Zeile freigelassen wurde, ebenso wie z. B. am
Schlüsse emes Verses in unsern heutigen Bibeln.
Außerdem hatten die Grammatiker eine Art von
I. erfunden, um das Verständnis zu erleichtern,
namentlich um Anfang und Ende der Sätze und
Satzteile zu markieren; doch dienten diese Zeichen
manchmal auch andern Zwecken. Im 7. Jahrh,
n. Chr. kommen andere, jedoch ähnliche Systeme
auf, ebenso in der Karolingerzeit mit einer I., deren
Grundbestandteil der Punkt bleibt, zu dem jedoch
zum Teil bereits der Strich (vii-FuIa) tritt. Diese I.
erhielt sich während des ganzen Mittelalters und ward
ohne feste Regeln von den Drucken übernommen.
Die jetzt allgemein üblichen Interpunktionszeichen
sind das Komma (,), Semikolon (;), Kolon oder
Doppelpunkt (:), der Punkt (.), das Frage- (?) und
das Ausrufungszeichen (!), die Parenthese oder
Klammer () ^, der Gedankenstrich (-) und das
Anführungszeichen (?" ""); Lefezeichen anderer
Art sind der Bindestrich (-) und der Apostroph (').
Interregnum (lat., d. i. Zwischenreich), die
Zeit von dem Tode oder der Entsetzung des bis-
herigen bis Zur Wahl eines neuen Oberhauptes;
im alten Rom die Regierung des Interrer (s. d.).
Vorzugsweise hat man in der Geschichte Deutsch-
lands mit dem Namen I. die Zeit vom Tode König
Konrads IV. bis zur Wahl Rudolfs I., 1254-73,
benannt, als kein eigentliches Oberhaupt an der
Spitze des Reichs stand. (S. Deutschland und Deut-
sches Reich, Bd. 5, S. 174 d.) - Vgl. Triepel, Das
I. Eine staatsrechtliche Untersuchung (Lpz. 1892).
Interrex (lat., d. h. Zwischenkönig), im alten
Rom Bezeichnung des Senators, der in derZwischen-
zeit zwischen dem Tode eines Königs und der Wahl
eines neuen, oder in der Zeit zwischen dem Tode
oder dem Abgänge der zeitherigen Konsuln oder in
der Zeit während der Abwesenheit der Konsuln,
nach bestimmten Regeln von den Patriciern im Se-
nat aus ihrer Mitte bestellt wurde, um die Auspi-
zien fortzuführen und auf einen Nachfolger über-
zuleiten. Jeder I. hatte die Würde nur süns Tage
inne, und wurde sodann von einem Nachfolger ab-
gelöst, bis unter der Leitung eines der Interreges
(der erste war nicht dazu befugt) der neue König
oder oberste Magistrat bestellt war.
IntbrroF3.tivniu (lat.), s. Pronomen.
Intsrro^Htoria. (lat.), s. Fragestücke.
Interrogieren (lat.), fragen, ins Verhör neh-
men; Interrogation, Frage.
Intor8oa.pi1luin (lat.), der Raum zwischen den
Schulterblättern.
Intorsoptuin (lat.), Scheidewand; Zwerchfell.
Interstats voniinsros (engl., spr. -steht
kömmerß), in den Vereinigten Staaten von Amerika
übliche Bezeichnung sür den Verkehr zwischen den
einzelnen Vundesstaaten, im Gegensatz zu Internal
00ium6i-c6 (Binnenverkehr in den Einzelstaaten) und
^oi-Lißn Ooiniii6i-c6 (Verkehr mit dem Auslande).
Die Regelung des zwischenstaatlichen Verkehrs und
des Verkehrs mit dem Auslande ist nach Art. 1,
Abschn. VIII, §. 3 der Verfassung Bundessache; das
Gesetzgebungsrecht hierüber steht dem Kongreß zu.
Auf Grund dieser Bestimmung ist seiner Zeit der
sog. Internats (^0nim6i-c6 ^ct (s. d.) erlassen worden.
Interstate voinmeros ^ot (Ni!1,I.a.'w),
abgekürzte Bezeichnung für das 5. April 1887 in
Geltung getretene Vundesgcsctz der Vereinigten
Staaten von Amerika vom 4. Febr. 1887 über die
Regelung des Verkehrs (^ks^ct to l6Fu!at6 Ooin-
lu61-ce), zu dem eine 2. März 1889 in Kraft ge-
tretene Novelle ergangen ist. Das Gesetz findet
Anwendung auf den Verkehr zwischen den ein-
zelnen Bundesstaaten (Iut6i'8t3.t6 (^0iiim6!-c6) und
den Verkehr zwischen diesen und dem Auslande
(^0i-6iFQ ^0mm6lc6), also nicht auf den Binnen-
verkehr der Vundesstaaten (Intsi-na.! ^oiuin6i'c6'
s. Iut6r8tat6 <Ü0ium6i'c6). Es enthält Bestimmungen
über die Bildung und Veröffentlichung der Fracht-
sätze und Gebühren; Vorzugsfrachtsätze, Rückver-
gütungen u. s. w. sind bei Strafe untersagt, des-
gleichen der Abschluß von Verkehrsgemeinschaften
(sog. Pools) zwischen verschiedenen miteinander im
Wettbewerb stehenden Gesellschaften. Zur Über-
wachung des dem Gesetz unterliegenden Verkehrs ist
eine besondere Bundesaujsichtsdehörde, Illt6i-8tato
^0iuiu6rc6 (^oilimisLion, eingesetzt, die sich bisher
nahezu ausschließlich mit dem Eisenbahnverkehr be-
schäftigt hat. (S. Eisenbahnbehörden, Bd. 5, S. 849 d,
Eisenbahnrecht, S. 880 a, und Eisenbahntarife,
S. 901 d.) - Vgl. Archiv für Eisenbahnwesen (1886,
1887,1889); Encyklopädie des gesamten Eisenbahn-
wesens, hg. von Roll, Bd. 4 (Wien 1892); Hill, Das
Interstate-Commerce-Gesetz in den Vereinigten
Staaten (in den "Jahrbücher für Nationalökonomie
und Statistik", 3. Folge, Bd. 5, 1898).
Interstate voinineroe voininission, s.
Eisenbahnbehörden (Bd. 5, S.849d) und Int6i-8wt6
Interstitinni (lat., "Iwischenraum"), Pause
zwischen den Unterrichtsstunden; nach kanonischem
Recht die Frist, welche zwischen dem Empfang einer
Weihe und dem Empfang der nächst höhcrn einzu-
halten ist (s. Ordination).
IntvrtriFo (lat.), das Wundsein der Haut, be-
sonders zwischen zwei sich berührenden Hautflächen.
(S. Hautwolf^)
Intertritür (lat.), Abnutzung durch Reiben.
Interusurium (lat.), der Vorteil, den ein Gläu-
biger hat, wenn eine unverzinsliche Schuld früher