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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Invalidenrente
beiden Kategorien pflegt die Invaliditätsversiche-
rung in Verbindung nnt den übrigen Zwecken nnd
Leistungen des Vereins oder der Kasse nur einen
Teil derselben zu bilden. Die deutschen Gewerk-
vereine dagegen haben, wie Kranken- und Vegräb-
niskassen, auch I. als selbständige Kassen errichtet.
Die I. erheben ihre Beiträge meist wöchentlich
oder monatlich bez. bei jeder Lohnzahlung (wobei
jedoch die freien Arbeiterinvalidenkassen bei Ar-
beitslosigkeit u. s. w. längere Stundung gewähren)
und zahlen die Unterstützungen ebenfalls in wöchent-
lichen oder monatlichen Renten (Pensionen) aus.
Fast ausnahmslos besteht eine absolute Wartezeit
(s. d.). Der Invaliditätsanspruch muß auf ärztliche
Bescheinigung begründet sein, bei einem Teile der
I. rst die Untauglichkeit für den besondern Veruf,
bei einem andern Teile die Arbeitsunfähigkeit über-
haupt maßgebend; doch pflegt bloße Nebenbeschäf-
tigung den Pensionsanspruch nicht aufzuheben, son-
dern die Pensionierung als .halbinvalide zu bewir-
ken. Die Beiträge wie die Pensionen sind in der
Regel entweder nach Lohn und Dienstalter oder
nach freier Wahl von verschiedener Höhe, bleiben
jedoch wohl ausnahmslos unter dem Durchschnitts-
lohn; rationell werden aber auch die Beiträge für
die gleiche Pension nach dem Veitrittsalter abge-
stuft (fo bei den I. der deutschen Gewerkvereine).
Auch nach Erlaß des Gesetzes vom 22. Juni 1889
ist den I. ein gewisser Wirkungskreis verblieben.
Soweit sie sür Reichs-, Staats- oder Kommunal-
betriebe errichtet sind und ihren Mitgliedern eine
den gesetzlichen Leistungen gleichwertige Fürsorge
gewähren, können sie durch den Bundesrat den ge-
letzlichen Anstalten gleichgestellt werden. Aber auch
die übrigen Fabrik-, Knappschafts- und Seemanns-
kassen und sonstige, für gewerbliche, landwirtschaft-
liche und ähnliche Unternehmungen errichtete Kassen-
einrichtungcn dürfen als Zuschußkassen bestehen
bleiben. Sie haben die Berechtigung, für folche
Mitglieder, die nach dem Gesetze Anspruch auf In-
validen- oder Altersrente haben, ihre Leistungen um
den Wert dieser Renten zu ermäßigen; sie müssen
allerdings alsdann die Beiträge in der Regel ent-
sprechend heruntersetzen oder aber die dadurch ge-
machten Ersparnisse zu andern Wohlfahrtseinrich-
tungen für Betriebsbeamte, Arbeiter oder deren
Hinterbliebene verwenden.
Invalidenrente, die auf Grund des deutfchen
Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes (s. d.)
im Falle der Erwerbsunfähigkeit (s. d.) ohne Rücksicht
auf das Alter an den Invaliden zu zahlende Rente.
Die Rente besteht aus einer monatlich im voraus
zahlbaren Geldsumme; ausnahmsweise kann sie an
gewisse landwirtschaftliche Arbeiter sowie an Trunk-
süchtige in Naturalien gewährt werden. Ist der
Berechtigte Ausländer und giebt er seinen Wohnsitz
in Deutschland auf, fo kann er mit dem dreifachen
Jahresbetrage seiner Rente abgefunden werden.
Die Renten können, der Regel nach, mit rechtlicher
Wirkung weder ge- noch verpfändet, noch cediert
werden. Sie gelten selbstverständlich nicht als Ar-
menunterstützung, doch geht der Rentenanspruch auf
solche Gemeinden und Verbände, die dem Renten-
berechtigten Armenpflege gewähren, in Höhe der
geleisteten Unterstützung kraft Gesetzes über. An-
dererseits tritt die Versicherungsanstalt bis zum
Betrage der von ihr gewährten Rente gleichfalls im
Wege "gesetzlicher Cesston" in diejenigen Ansprüche
ein, die dem Rentner gegen Dritte (z. B. wegen vor-
sätzlicher Körperverletzung) auf Erfatz des ihm durch
die Invalidität erwachsenen Schadens zustehen.
Die Höhe der Renten richtet sich nach der An-
zahl und Höhe der geleisteten Beiträge und diese
wiederum nach dem Arbeitsverdienst des Versicher-
ten. Jedoch werden nicht die Individuallöhne zu
Grunde gelegt, sondern die Versicherten nach Durch-
schnittslohnhöhen in vier Lohnklassen eingereiht
(Klasse I bis 350 M., II von 350 bis 550 M., III von
550 bis 850 M., IV mehr als 850 M.). Die Bei-
träge sind für die ersten 10 Jahre nach Inkraft-
treten des Gefetzes durch dieses selbst normiert und
betragen für jede "Vcitragswoche", d. h. jede Ka-
lenderwoche, in welcher der Versicherte in einem die
Versicherungspflicht begründenden Arbeits- oder
Dienstverhältnis steht, in Klasse I 15 Pf., II 20 Pf.,
III 24 Pf. und IV 30 Pf. Für die Folgezeit hat
jede Versicherungsanstalt für ihren Venrk von 5 zu
5 Jahren die Beiträge der voraussichtlicken Be-
lastung entsprechend festzusetzen.
Der für die Lohnklasse maßgebende Jahres-
arbeitsverdienst ist nach ziemlich verwickelten Vor-
schriften zu ermitteln und fällt durchaus nicht mit
dem thatfächlich bezogenen zusammen; für Mitglie-
der von Krankenkassen z. B. ist der Durchsämitts-
lohn, nach welchem sich ihr Krankengeld bemißt, für
andere der ortsübliche Tagelobn gewöhnlicher Ar-
beiter zu Grunde zu legen; es kann aber auch, um
die hieraus entstehenden Unzuträglichkeiten zu be-
seitigen, ein höherer Betrag zu Grunde gelegt wer-
den, sofern der Versickerte und fein Arbeitgeber
darüber einverstanden sind. Die Entrichtung der
Beiträge liegt nämlick (in der Regel) den Arbeit-
gebern ob und erfolgt durch Verwendung, d. h. Ein-
kleben von Beitragsmarken in die Quittungskarte
(s. d.) des Versicherten.
Auf Grund der geleisteten Beiträge findet die
Rentenberechnung statt: Ied e Rente besteht aus
einem von der Versicherungsanstalt auszubringen-
den Teil und einem festen Reichszusckuß von 50 M.
Jener Teil besteht bei der I. zunächst aus einem
festen Grundstock von 60 M., welcher sich mit jeder
Beitragswoche in Lohnklasse I um 2 Pf., II um
6 Pf., III um 9 Pf. und IV um 13 Pf. steigert un-
ter Anrechnung sämtlicher vollendeter Veitrags-
wochen. (S. auch Kapitaldeckungsverfahren.) Zur
Erlangung der Rente genügt es nun aber nicht
etwa, daß überhaupt Beiträge in beliebiger Zahl
geleistet sind, sondern der Ansprecher muß eine
gewisse Wartezeit (s. d.) zurückgelegt haben. Sind
während vier aufeinander folgenden Jahren für
weniger als ein Veitragsjahr Beiträge entrichtet
worden, fo erlischt die Anwartschaft auf die Rente;
sie lebt aber wieder auf, sobald durch Wiedereintritt
in eine Versicherungspflichtige Beschäftigung oder
durch freiwillige Leistung von Doppelmarken (s. d.)
das Versicherungsverhältnis erneuert und eine neue
Wartezeit von fünf Beitragsjahren zurückgelegt
wird. (Für Personen, die aus Zuschußkassen I. be-
ziehen, tritt dieses Erlöschen nicht ein.)
Die Prüfung und Entfcheidung der angemeldeten
Rentenansprüche erfolgt vermittelst des der Unfall-
versicherung nachgebildeten Rentenfeststellungsver-
fahrens (s. d.). Nach erfolgter Feststellung erhält
der Rentenberechtigte von der Versicherungsanstalt
einen Verechtigungsausweis, auf Grund
dessen er die Rente bei der Postanstalt seines Wohn-
sitzes erheben kann. Ein Gleiches geschieht auch,
wenn der Rentenanspruch zwar im Princip aner-