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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Invalidenwesen - Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz
eine Pensionszulage von monatlich 6 M. neben der
Pension. Besondere Zulagen erhalten diejenigen
Ganzinvaliden, deren Znstand fremde Wartung und
Pflege erforderlich macht, desgleichen die durch Ver-
lust von Gliedern, Blindheit, Taubheit einfach oder
mehrfach Verstümmelten, sowie diejenigen, deren
Zustand einer Verstümmelung gleich zu achten ist
<z. B. vollkommene Lähmung von Gliedern). Für
den nachweislich durch Dienstbeschädigung einge-
tretenen Verlust, die Verstümmelung oder das Un-
brauchbarwerden eines Gliedes wird eine Ver-
stümmelungszulage von monatlich 18 M. gezahlt.
Eine Pensionserhöhung steht außerdem den Kriegs-
invaliden zu. Ganzinvalide erhalten den Civilver-
sorgungsschein neben der Pension; Halbinvaliden
wird derselbe nach Wahl anstatt der Pension ver-
liehen, jedoch nur nach mindestens 12jähriger Dienst-
zeit. Invalide, welche an Epilepsie leiden, erhalten
ksinen Civilversorgungsschein (s.d.). Die Subaltern-
und Unterbeamtonstellen bei den Reichs- und Staats-
behörden, jedoch ausschließlich des Forstdienstes, wer-
den nach Maßgabe der vom Bundesrat festgestellten
allgemeinen Grundsätze vorzugsweise mit Invaliden
besetzt, welche den Civilversorgungsschein besitzen.
Als I. gelten: Pension und Pensionszulage, der
Civilversorgungsschein, die Aufnahme in ein In-
valideninstitut, die Verwendung im Garnisondienst.
An Stelle der Pensionierung können Ganz-
invalide mit ihrer Zustimmung durch Einstellung in
ein Invalideninstitut (Invalidenhaus, Invaliden-
compagnie) versorgt werden (s. Invalidenhäuser).
Halbinvalide Unteroffiziere können im aktiven Mi-
litärdienst belassen werden, wenn sie sich zur Ver-
wendung in solchen militär. Stellen eignen, deren
Dienst die Felddienstfähigkeit nicht erfordert. Den
Hinterbliebenen der im Kriege Gefallenen oder an
Kriegsverwundungen später Gestorbenen, ebenso
derjenigen, welche im Kriege erkrankt und infolge-
dessen vor Ablauf eines Jahres nach dem Friedens-
schlüsse gestorben sind, stehen ebenfalls bestimmte
Entschädigungen zu. Soldaten, welche sich in der
zweiten Klasse des Soldatenstandes befinden, haben
auf I. nur dann Anspruch, wenn sie durch Verwen-
dung vor dem Feind invalid geworden sind.
Militärpersonen des Beurlaubtenstandes
können einen Invalidenanspruch ausschließlich durch
Dienstbeschädlaung während einer Dienstleistung
bei der aktiven Armee (im Kriege oder während einer
Friedensübung) erwerben. Die Regelung der In-
validenansprüche erfolgt nach Abgabe militärärzt-
licher Gutachten durch die Militärbehörden (General-
kommandos bez. Kriegsministerien) auf Grund der
angeführten Gesetze und der dazu seitens der Kriegs-
rninisterien erlassenen Ausführungsbestimmungen.
Über die Versorgung der Kriegsinvaliden s. auch
Neichsinvalidenfonds. - Vgl. die Kommentare zum
Pensionsgesetz von Seydlitz (Berl. 1874), Vogel
(Bonn 1876) und Neumann (2. Aufl., Berl. 1878).
Nach ähnlichen Grundsätzen wie in Deutschland
erfolßt die Versorgung der Militärinvaliden gegen-
wärtig in allen großen Staaten. Früher erhielten
in England die im Dienst Verwundeten Prämien
nach bestimmter Taxe für jede Beschädigung des
Körpers, z. B. für einen Fuß 20, für beide Augen
100 Pfd. St., während jetzt auch dort die Betreffen-
den nach dem Grade ihrer Erwerbsunfähigkeit Pen-
sionen in verschiedener Höhe beziehen.
Invalidenwesen, s. Invalide und Invaliden-
venorgung.
Invalidität im Sinne der Arbeiterversicherung,'
s. Erwerbsunfähigkeit.
Invaliditäts- und Altersversicherung, der
jenige Zweig der Arbeiteroersicherung (s. d.), welcher
die Versorgung für den Fall dauernder Erwerbs-
unfähigkeit bezweckt. Soweit solche aus Betriebs-
unfällen herrührt, erfolgt die Invaliditätsversiche-
rung im Wege der "Unfallversicherung'); soweit sie
durch Alter oder Siechtum hervorgerufen ist, hat
da3 Reichsgesetz vom 22. Juni 1889 <s. Inva-
liditäts- und Altersversicherungsgesetz) eine ent-
sprechende Fürsorge getroffen. Nur wenige Jahre
vor diefer großartigen gesetzgeberischen Schöpfung
herrschte auch in wissenschaftlichen und arbeiter-
freundlich on Kreisen noch allenthalben fast unbe-
stritten die Ansicht, daß freie genossenschaftliche
Vereinigungen die zur Zeit einzig mögliche Form
der I. u. A. darstellten und daß die Mitwirkung des
Staates sich daher auf den Erlaß von Normativ-
bestimmungen, Beschaffung zuverlässiger Rech-
nungsgrundlagen und dauernde Aufsicht beschränken
müßte. Auf diefem Standpunkt stehen denn auch
gegenwärtig noch alle auherdeutschen Staaten, und
während die socialpolit. Gesetzgebung des Deutschen
Reichs in Bezug auf Kranken-und Unfallversicherung
in andern Ländern, z.B. in Osterreich, nachgebildet
worden ist oder werden soll, ist dies bisher mit der
I. u. A. nicht der Fall. Überhaupt spielt dieselbe
überall eine untergeordnete Rolle, vor allem, weil
die Einkommensverhältnisse der Arbeiter in der
Regel nicht hinreichen, die Mittel zu einer I. u. A.
auszubringen. Meist hat sich auch die I. u. A., so-
weit sie überhaupt vorhanden, nicht als selbständiger
Versicherungszweig entwickelt. In England z. B.
ist die I. u. A. (und zwar auch vorzugsweise nur bei
den sog. patronisierten Hilfskassen, s. d. ^S. 175 d^)
dergestalt mit der Krankenversicherung verbunden,
daß diejenigen Kassenmitglieder, die sicb gegen
Krankheit aus Lebenszeit versichert haben, insofern
sie durch Invalidität, Unfall oder Altersschwäche
erwerbsunfähig werden, nach Ablauf der Zeit, in
der sie das volle Krankengeld bezogen haben, nock
einen Bruchteil (^,//3 u. s. w.) desselben weiter
erhalten. Auch in Osterreich, Ungarn, Frankreich,
Belgien, der Schweiz u. s. w. bilden die teils selb-
ständigen, teils mit Kranken- oder sonstigen Kassen
verbundenen Invalidenkassen (s.d.) die regelmäßigen
Formen der I. u. A.
Invaliditäts- und Altersversicherungsge-
fetz, das deutsche Reichsgesetz, betreffend die Inva-
liditäts- und Altersversicherung derÄrbeilei', eö dk-
det den (vorläufigen) Schlußstein der auf die Ausge-
staltung der Arbeiterocrsichernng gerichteten social-
polit. Gesetzgebung. Schon die kaiscrl. Botschaft
vom 17. Nov. 1881, mit welcher diese inauguriert
wurde, sprach es aus, daß auch diejenigen, welche
durch Alter und Invalidität erwerbsunfähig wer
den, der Gesamtheit gegenüber einen Anspruch auf
ein höheres Maß von Fürsorge haben, als ihnen
bisher hat zu teil werden tonnen. Am sechsten
Jahrestage dieser Kundgebung (1887) wurden die im
Reichsamt des Innern ausgearbeiteten Grundzüge
eines I. u. A. der öffentlichen Kritik übergeben. Hier-
aus erwuchs der im Herbst 1888 dem Reichstag vor-
gelegte Entwurf, der nach tiefgehenden Beratungen
zur Annahme gelangte, 22. Juni 1889 als Gesetz
publiziert wurde und 1. Jan. 1891 in Kraft trat.
Das Grundprincip des I. u. A., wie der deut-
schen Arbeiterversicherung (s. d.) überhaupt, bildet