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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Inventarisieren - Inventarrecht
Gesehen als Zubehör dcs Grundstücks, gehen also im
Zweifel auf den Käufer und den Vermächtnisnehmer
mit über und unterfallen dem am Grundstück bestell-
ten Nießbrauch; also bei einem landwirtschaftlichen
Grundstück das vorhandene Vieh, Schiff und Ge-
schirr, soweit es zur landwirtschaftlichen Bewirt-
schaftung gebraucht wird, die vorhandenen Erzeug-
nisse, soweit sie für die Fortführung der Wirtschaft
bis zur uächsten Ernte erforderlich sind, die vorhan-
denen Düngemittel, welche auf dem Grundstücke er-
zeugt oder für dasselbe vom Eigentümer angeschafft
sind; bei einer Fabrik die Maschinen und Geräte,
nicht aber, wenn darüber nichts ausgemacht ist, die
Vorräte. Veim Lehns- oder Fideikommiftverbande
geht das allodiale I. im Zweifel auf den Lehns- oder
Fideikommißnachfolger ohne Vergütung nicht über.
Bei Verpachtungen pflegt ausbedungen zu werden,
daß der Pächter das I. gegen Taxe zu übernehmen
und zurückzugeben hat, sodaß er nach Zahlung der
Schätzungssumme Eigentümer wird. Die Frage,
ob dem Hypothekgläubiger auch das I. haftet, ist
nach Landcsgesetzen sehr verschieden entschieden;
in Preußen haftet es, foweit es dem Eigentümer
gehört, fo lange bis dasselbe veräußert und von
dem Grundstücke getrennt ist; in Sachsen nur be-
schränkt (§§.411, 412 des Vürgerl. Gesetzbuches).
Das I. eines Handlungsvermögens besteht
regelmäßig aus zwei Teilen: aus dem Vermögen
oder den Aktiven und ans den Schulden oder den
Passiven (s. Aktiva und Passiva). Die Aufnahme
des I. bezeichnet man gewöhnlich als Inventur
oder Inventarisierung. Durch die Inventur
1'oll in regelmäßigen Zwifchenräumen (gewöhnlich
jährlich) nachgewiesen werden, ob und um wieviel
das Geschäftsvermögen infolge der handclsgewerb-
lichen Geschäfte den Mengen und Werten nach zu-
oder abgenommen hat. Das Buch, in welches der
Kaufmann das I. regelmäßig einträgt, heißt In-
ventarienbuch. (S.Bilanz und Buchhaltung.)
Inventarisieren, ein Inventar (s. d.) auf-
nehmen.
Inventarium (lat.), s. Inventar.
Inventarrecht llat. dLnoiicium inveutln-ii, d. i.
Rechtswohlthat des Inventars), die Rechtswohl-
that, welche darin besteh!, daß der Erbe, falls er vor-
schriftsmäßig und rechtzeitig ein Nachlaßinventar
<s. Inventar) bei Gericht einreicht, für die Erb-
schaftsschulden nur soweit haftet, als der Nachlaß
reicht. So wurde von Iustinianus (531) festgesetzt,
während im ältern rdm. Recht nnr die Soldaten in
dieser beschränkten Weise hafteten. Nach Gemeinem
Rechte liegt in der Benutzung der Inventarwohlthat
im Zweifel ein Hinausschieben der Erklärung über
den Antritt oder die Ausschlagung der Erbschaft.
Wird die Inventarwohlthat nicht benutzt oder sind
die g^^ichen Vorschriften nicht beobachtet, fo haftet
der Erbe gegenüber den Gläubigern unbeschränkt,
auch über die Kräfte der Erdschaft hinaus. Ob er
auch den Vermächtnisuehmern in gleicher Weise
haftet oder nur den Anspruch auf die Falcidische
Quart (s. d.) verliert, ist streitig.
Im deutschen Recht wurde, soweit der Begriff
einer Gesamtrechtsnachfolge Raum gewonnen hat,
davon ausgegangen, daß der Erde überhaupt nicht
über den Wert der Erbschaft hinaus hafte; der
Gläubiger soll durch den Tod des Erblassers nichts
gewinnen, der Erbe nichts verlieren.
Die neuern Rechte stehen zumeist im allgemeinen
auf dem Boden des röm. Rechts. Sie belassen es
für die Errichtung des Inventars teils bei dem
Gemeinen Rechte (Zuziehung von zwei Zeugen und
eines Notars), teils schreiben sie gerichtliche Auf-
nahme oder eidliche Bestärkung vor. Nach Preuß.
Allg. Landr. 1, 9, §§. 413 fg. haftet der Erbe nur
dann in vollem Umfange, wenn er entweder auf
das I. verzichtet oder es thatsächlich unterläßt, das
Inventar innerhalb der an die Ausschlagungsfrist
von felbst sich anschließenden sechsmonatigen Frist
einzureichen (§. 424). Das preuß. Recht hat zum
Schutze des Erben noch ein erbschaftliches
Gläubige raufgebot eingefügt (f. Aufgebot).
Dasfelbe steht im Zusammenhange mit der Ver-
pflichtung des Erben (1, 9, §§. 453, 454), die be-
vorzugten Gläubiger bei eigener Haftung vorweg
zu befriedigen. - Der OoäL civil und das Badifche
Landrecht gewähren dem Erben eine längere Frist
für die Erklärung, ob er mit oder ohne die Rechts-
wohlthat des Inventars antrete (Art. 793 fg., 800).
Der Erbe kann die Eigenschaft als beschränkt baf-
tender Erbe sich dadurch erhalten, daß er das In-
ventar aufnehmen läßt, solange er sich nur nicht
thatsächlich als Erbe verhalten hat (l^it acw ä'iisri-
ti6r) oder nnbeschränkt verurteilt ist. Die Erklärung
ist an eine Form gebunden und wird in das Aus-
schlagungsregister eingetragen(Art.793). Das Eächs.
Bürgert. Gesetzbuch und die thüring. Rechte haben
den Standpunkt des deutschen Rechts mehr oder
weniger festgehalten. - Das Osterr. Vürgerl. Gesetz-
buch verlangt zur Gcltendmachung der Inventar-
wohlthat ber der Antretung eine sog. beschränkte
Erklärung (§§. 800 fg.); das Gericht nimmt dann
das Verzeichnis auf, der Erbe gelangt in die Stel-
lung eines Nachlaßvertreters (§. 1445). Der Erbe
darf die Gläubiger nur konkursmäßig befriedigen
(d. h. unter Berücksichtigung der im Falle eines
Konkurses zustehenden Vorrechte, §§.813-815);
er muß sich eines erbschaftlichen Liquidationsver-
fahrens bedienen, wenn er nicht voll haften will.
Die Deutfche Civilprozeßordnung enthält in den
§§. 693 fg. Vorschriften über die Zwangsvollstreckung
gegen den Erben, in den §§. 695, 696 insbesondere
über die Vollstreckung gegen den Erden, welchem die
Rechtswohlthat des Inventars zusteht; die Rechts-
wohltbat muß im Urteile vorbehalten sein, wenn der
Erde selbst verurteilt ist. Die Rechtswohlthat wird
bei der Zwangsvollstreckung nur berücksichtigt, wenn
der Erbe auf Grund derselben Einwendungen erhebt.
Der Invcntarerbe (Beneficialerbe) wird von
manchen Vorbehaltserbe genannt; das rhein.-
franz. Recht versteht jedoch unter Vorbehaltserben
denjenigen, welchem das Gesetz einen Bruchteil des
Vermögens vorbehält mit der Wirkung, daß der
Erblasser nur über einen Bruchteil verfügen darf
(Art. 913 fg., 1004 fg.). (S. Enterbung und Erbe.)
Der Deutsche Entwurf hat einen eigenen Weg ein-
geschlagen. Nach demselben wird der Erbe persön-
licher Schuldner aller Nachlaßverbindlichkeiten; er
kann die Gläubiger niemals darauf verweisen, ihre
Befriedigung nur aus Gegenständen des Nachlasses
zu suchen. Aber der Erbe haftet, von gewissen Aus-
nahmefällen (Verzicht auf das I., Verheimlichen von
Nachlaßgegenständen, Versäumung, ein Inventar
innerhalb der von dem Gerichte auf Antrag eines
Gläubigers gesetzten Frist einzureichen) abgesehen
t§^. 2094, 2095, 2106), nicht über die Kräfte des
Nachlasses hinaus. Indessen kann er gegenüber
dem einzelnen Gläubiger sowohl durch Vertrag als
durch Versäumen des Einrederechts im Rechtsstreite