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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Juristische Arithmetik - Jurjew
gelehrten Mitglieder der Verwaltungsbehörden. Der
I. tritt in periodischen Versammlungen (jetzt ein
Jahr um das andere) in wechselnden Städten zu-
sammen, verhandelt in vier Abteilungen und im
Plenum über von der ständigen Deputation bezeich-
nete Fragen, über welche vorzüglich von Mitgliedern
Gutachten zu erstatten sind. Die seit 1860 gedruckten
und in Berlin erschienenen Verhandlungen enthalten
wertvolle wissenschaftliche Arbeiten und haben zur
praktischen Lösung mancher schwebenden Frage an-
geregt, wie vor Abwegen gewarnt.
Juristische Arithmetik, s. Arithmetik.
Juristische Person oder Moralische Per-
son, im Gegensatz zur physischen Person Be-
zeichnung für zwei verschiedene Rechtsbildungen,
nämlich für diejenigen Personengesamtheiten (lat.
nuiv6r8itHt,68p6r80ng.ruiu), welche als Gesamtheiten
rechtsfähig sind, sei es nach bestehender Rechts-
ordnung, einem allgemeinen Gesetz oder insolge
besonderer Verleihung der Rechte der I. P., uud
für die Corpora, wie Anstalten, Stiftuugen, den
Fiskus, denen die Rechtsfähigkeit beigelegt ist.
1) Es giebt Personengesamtheiten, wie der Staat,
die Gemeinde, die Kirche, welche mit jeder Rechts-
ordnung oder wenigstens mir unserer heutigeu
Rechtsordnung zusammen erwachsen sind. Ihnen ist
also die Rechtsfähigkeit nicht von einer über ihnen
stehenden Rechtsordnung erteilt. Da das bürgerliche
Recht als Privatrechtsordnung besteht, so ist damit
von selbst gegeben, daß diese Pcrsonengesamtheiten
die wirtschaftlichen Güter, deren sie bedürfen, in
derselben Form erwerben, besitzen, darüber verfügen
wie die Einzelnen. Die Gemeinde als solche hat,
unausgcteilt zwischen ihren Bürgern, Kämmcrei-
vermöaen. ^>ie schließt Rechtsgeschäfte ab und ver-
pflichtet sich wie eine Einzelperson durch ihren Vor-
steher, sie kann klagen und verklagt werden, ohne
daß diese Rechtsverhältnisse die einzelnen Bürger
direkt und unmittelbar berühren. Der einzelne Bür-
ger kann Gläubiger und Schuldner der Stadt sein;
er kann als Privatperson Nutzungs- oder andere
dingliche Rechte an den Grundstücken der Gemeinde
haben. Das Stadtvermögen ist sowenig, auch nur
zu einem Teile, Privatvermögen des Bürgers, daß
cm Bürger Nichter und Zeuge wie eine unbeteiligte
Person in den Civilprozessen der Stadt sein kann.
Nach der bestehenden Rechtsordnung hat nicht
jeder Personenvcrein, auch wenn der Verein polizei-
lich erlaubt ist, die Rechte eiuer I. P.; diese müssen
vielmehr entweder durch ein allgemeines Gesetz oder
durch eine Specialverfügung der Gesetzgebenden Ge-
walt oder derjenigen staatlichen Organe, welchen
nach der Landesverfassung diese Befugnis zusteht,
besonders verliehen sein. Rcichsgesetzlich anerkannte
I. P. stnd die eingetragenen Erwerbs- und Wirt-
schaftsgenossenschaften (s. d.), die Innungen (s. d.;
§. 99 der Gewerbeordnung), die Berufsgenossen-
schaftcn (s. d.; §.9 des Unfallversicheruugsgesctzes
vom 6. Juli 1884). Dieselbe Stelluug nehmen ein
die Aktiengesellschaften, bei denen anders als bei
der Offenen Handelsgesellschaft der Gesellschafter
hinter der Gesellschaft zurücktritt und die deshalb
vielfach zu den I. P. gerechnet werden; nach ein-
zelnen Landcsgesetzgebungen auch Religionsgcscll-
schaften, welche sich zu einer andern als der christl.
Religion bekennen, z. B. die iüd. Gemeinden; ferner
Wald- und Wassergenossenschaften, die Gewerkschaft
(s. d.) neuern Rechts, die Universitäten, soweit sie
nicht als Anstalten Zu gelten haben.
Unter den Personengesamtheiten mit anerkannter
Rechtsfähigkeit lassen sich die Korporationen und
die Genossenschaften nach dem im Artikel Ge-
nossenschaft (s. d.) angegebenen Gesichtspunkt schei-
den. Jede Personengesamtheit mit anerkannter
Rechtsfähigkeit hat eine Verfassung (Statut), welche,
soweit das Gesetz nicht zwingende andere Vorschriften
enthält, darüber bestimmt, wie die I. P. nach außen
vertreten wird, wie die Beschlüsse der Gesamtheit in
Generalversammlungen (s. d.) gefaßt werden. Die
I. P. wird durch den verfassungsmäßigen Vertreter
(Vorstand, Organ) Dritten rechtlich verpflichtet,
regelmäßig - soweit nicht das Gesetz etwas an-
deres bestimmt, wie bei den Erwerbs- und Wirt-
schaftsgenossenschaften - ohne daß die einzelnen
Mitglieder persönlich haften.
Die Auflösung der Privatvereine mit jurist.Per-
sönlichkcit erfolgt mit Zeitablauf, wenn rdr Befand
zeitlich begrenzt ist, durch Beschluß der Mitglieder,
zu welchem in einzelnen Fällen Staatsgenehmigung
hinzutreten muß, durch Wegfall sämtlicher Mit-
glieder und durch Aufhebung seitens der Staats-
gewalt. Der Überschuß des Aktivvermögens wird,
wenn die Verfassung nicht anders bestimmt, unter
die Mitglieder verteilt, über das Vermögen auf-
gelöster Innungen enthält die Reichsgewerbeordn.
§. 94 Bestimmungen. Über die Auflösung öffentlich-
rechtlicher Korporationen, ihre Vereinigung mit
! größern Verbänden oder ihre Zerteilung enthält
! das Staatsrecht, das Kirchenrecht und das Völker-
! recht die maßgebenden Bestimmungen.
2) Die Rechtsfähigkeit der Anstalten und Stif-
tungen (s. d.) ist allein auf die positive Bestimmung
des Gesetzes zurückzuführen. Der Fiskus (s. d.) ent-
lehnt seine Rechtsfähigkeit der des Staates.
Die Jurisprudenz hat versucht, die Rechtsfähig-
keit beider Klassen von I. P., der Om-pora wie der
Personengesamtheitcn, durch eine Fiktion zu er-
klären. Wenn damit gesagt sein soll, daß bei letztern
die ideale Einheit ein bloßer Begriff sei, welcher
eigentlich nicht Träger von Rechten und Pflichten
sein könne, so widerspricht das den gegebenen That-
sachen. Der Staat als solcher, die Kirche und Ge-
meinde sind keine bloßen Gedankendinge. Aber auch
sür die (^oi-poi-H wird durch die Fikton nichts erklärt.
Ebenso unhaltbar ist der Versuch, diese Rechts-
bildungen für das Privatrecht durch die Annahme
subjektloser Rechte zu erklären oder ein Zweckver-
mögen zu statuieren. Freilich bestehen die Personen-
gesamtheiten, zumal die Korporationen, ebenso
wie die (^or^ora nicht ohne Zweck. Aber dieser für
sich kann nicht der Träger von Rechten und Pflich-
ten sein. Die Jurisprudenz muh darauf verzichten,
diefe gegebenen, in den menschlichen Verhältnissen
beruhenden Rechtsverhältnisse durch eine jurist. For-
mel zu erklären.
Litteratur. Savigny, System des heutigen
röm. Rechts, Bd. 2 (Berl. 1840 fg.), S. 255-213;
Vrinz, Pandekten, Bd. 2 (Erlangen 1857), S. 979 fg.;
Roth, Deutfches Privatrecht/Bd. 1 (Tüb. 1880),
§§. 71-73; Bolze, Der Begriff der I. P. (Stutta.
1880); Dernburg, Preuß. Prwatrecht (4. Aufl.,
Halle a. S. 1884), §§. 49-59; Windfcheid, Pan-
dekten (7. Aufl., Frankf. a. M. 1891), §z. 57-62.
Juristischer Besitz, s. Besitz (Bd. 2, S. 879).
^uris ntrinsHNS üootor, s. Iluwäqus ^uiiz
lioctor.
Iurjetv. 1) Kreis im nordwestl. Te'ü des russ.
Gouvernements Wladimir, hügelig, im N. eben.