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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Kassation (Tonstück) - Kassette
Kassation (ital. caääkxiolls, eigentlich "Verab-
schiedung") hieß früher ein zur Aufführung im
Freien, besonders als Abendmusik, Ständchen, be-
stimmtes mchrsätziges Tonstück für mehrere einfack
besetzte Instrumente. Die Bezeichnung K^für sniteu-
artigc Kompositionen war besonders in ^üddeutsck-
land und Österreich gebräuchlich. Dort kam auch der
Ausdruck: Kassat'en gehen ("Gassaten gehen",
auch abgeleitet von Gasse) vor im Sinne von:
Liebesabenteuer suchen. Von Musikern (I. vaydn
z. B.) liest man, daß sie durcb Gassatim gehen,
d. h. Ständchen bringen, ihr Brot verdienten.
Kassatorische Klausel, die Abrede der Rechts-
verwirtung, im weitern Sinn die einem Vertrag
beigefügte Nebenabrede, daß der Kontrahent, welcber
seine Verpflichtung nicht erfüllt, seiner gcsanuen
Rechte oder gewisser Rechte aus dem Vertrag ver-
lustig sein soll. Im Gemeinen Recht ist dafür der
Ausdruck lex O0inini880i'i3. gebräuchlich. Die Klau-
sel wird bei verschiedenen Geschäften angewendet:
beim Kauf z. V. so, daß der Verkäufer sich die Auf-
bebung des Geschäfts für den Fall vorbehält, daß
der Kaufpreis zu einer bestimmten Zeit nickt bezahlt
wird; beim Abzahlungsgeschäft (s. d.) so, daß der
Käufer verliert, was er bezahlt hat und die Ware
herausgeben muh, wenn er nicht pünktlich weiter
zahlt; beim Darlehen so, daß, wenn die Zinsen nicht
pünktlich gezahlt werden, das sonst längere Zeit un-
kündbare Darlehen sofort fällig wird; beim Pfande
s. (^oinmiZLoriH Ikx.
Kasfäve, Kassavebrot, Kaffavestärke, Kas-
favestrauch, f. Manihot. ^saur (s. d.).
Kaßba, Hauptort des indobrit. Distrikts Dschas-
Kasse (ital. 0^33^), eigentlich das Behältnis, in
welchem Geld und Geldeswert aufbewahrt wird;
dann diejenige Abteilung einer Behörde oder eines
Geschäfts, wo Einnahme und Ausgabe des Geldes
stattfindet, sowie das dazu benutzte ^okal. Ferner
wird unter K. im kaufmännischen Verkehr auch Me-
tall- und Papiergeld und unter dem Ausdruck "per
K." sofortige bare Zahluug verstanden. Kassen-
geschäfte oder "Geschäfte per K." bedeuten öfters
auch sofort erfüllbare Tagesgeschäfte. (S. auch
(^2.385.) j^scnscheine.
Kassenanweisungen,Kassenbillets, s. Kas-
Kassen defekte,die an den Sollbeständen (s. Soll)
einer Kasse infolge von Untreue, Irrtum oder
Dienstvernachlässigung der Kassenbeamten sowie
von Diebstahl, Brand oder sonstigen nicht vorher-
zusehenden Ereignissen fehlenden Beträge. Wegen
des bei Defekten eines öffentlichen Kassenbeamten
einzuschlagenden Verfahrens f. Defektsverfahren.
Kassendeficit, s. Deficit und Staatshaushalt.
Kafsengeld, bis 1817 eine besondere Währung
in Hannover für Zahlungen an die öffentlichen
Kassen. Gesetzlich rechnete man 14 Thaler K. ^
15 Tblr. Goldwäkrung (in Pistolen zu 5 Thlrn.).
Kassengeschäfte, s. Kasse.
Kassenscheine, Kassenanweisungen oder
Kassenbillcts sind ein staatliches Papiergeld,
dessen Kredit daranf beruht, daß es von allen öffent-
lichen Kassen in Zahlung angenommen (Steucr-
fundierung), von dazu bestimmten Kassen auck
gegen bar eingelöst wird. In Deutschland ist durch
Gesetz vom 30. April 1874 die ausschließliche Be-
fugnis, ^taatspapiergeld auszugeben, von den
Einzelstaaten auf das Reich übergegangen, welches
ermächtigt wurde, Neichskassenscheine im Ge-
^mtbetrage von ^0 Mili. M. in Abschnitten zu
5, 20 und 50 M. auszugeben und unter die Einzel-
staaten nach Maßgabe ihrer durch Zählung vom
I.Dez. 1871 festgestellten Bevölkerung zu verteilen.
Doch wurden zunächst denjenigen Staaten, welche
mehr Papiergeld ausgegeben hatten, als ihr Anteil
an den Reichskasscnscheinen betrug, noch Vorschüsse
in letztern gewährt, die allmählich zu tilgen waren.
Es giebt 'jetzt 70 Mill. M. Fünfzigmarkscheinc,
30 Mill. M. Zwanzigmarkscheine und 20 Mill. M.
Fünfmarkscheine. Im Privatverkehr ist niemand zur
Annahme der Reichskafsenscheine verpflichtet. Die
Einlösung derselben gegen bar erfolgt auf Verlangen
bei der Rcichshauptkasse; ebenso werden sie bei allen
Kassen des Neichs und der Bundcsstaaten in Zahlung
genommen. - In Österreich-Ungarn nennt man die
entsprechenden Wertzeichen (zu 1, 5 und 50 Fl.)
Staatsn 0 ten und versteht dagegen unter K. Aner-
tcnnungsscheine von Banken (s. d., Bd.2, S. 3721))
über die bei ihnen hinterlegten verzinslichen Gel-
der. (S. Inhabcrpapiere und Papiergeld.)
Kassensturz, Cassaschluß, die bei Revision
von Kassen erfolgende Feststellung der Kassenbc-
stände im allgemeinen. Dieselbe erfolgt vor der ins
einzelne gehenden Prüfung und Feststellung dieser
Bestände, die auf Grundlage der geführten Kassen-
bücker und der dazu gehörigen Belege geschieht.
Kassenverbrechen, s. Unterschlagung.
Kaffenzwang, die für den Arbeiter bestehende
Verpflichtung, einer den Zwecken der Arbeiterver-
sickerung (s. d.) dienenden Kasse anzugehören. Ein
solcher K. kann durch Gesetz oder Ortsstatut, aber
auck durch den Arbeitsvertrag oder durch die Zuge-
hörigkeit zu einem Gewerkvercm (s. d.) begründet
sein. Der K. bildet den Gegensatz zur Kassenfreihcit,
wie sie z. V. noch heute in England besteht. Dagegen
existierte nach der frühern preuß. Gewerbegesetz-
gedung wenigstens ein lokaler K. Derselbe wurde
auch durch die Reichsgewerbeordnung vom 21. Juni
1869 und die sog. Hilfskassen-Novelle vom 8. April
1876 aufrecht erhalten. Im übrigen huldigten diefe
beiden Gesetze dem Grundsatz: "Aassenzwang, nicht
Zwangskassen!", d.h. es sollte zwar ein Zwang zur
Selbstversicherung geübt werden, aber die Durch-
führung derselben privaten Anstalten überlassen
bleiben und jedem freistehen, in welcher Anstalt
er dem K. genügen wollte. Die weitere Entwick-
lung der Arbeiterversicherung hat mit diesem Grund-
satz gebrochen, den K. im weitesten Umfange statuiert
und zur Verwirklichung desselben Zwangsorgani-
sationen geschaffen, denen der Versicherte in der
Regel kraft Gesetzes angehören mich. Ausnahmsweise
finden Befreiungen statt. Z. B. entbindet die Mit-
gliedschaft bei einer freienKilfskasseunterUmständen
von der Pflicht, einer der im Krankenversicherungs-
gesetz genannten Zwangskassen anzugehören.
Kasserolle (frz. cH886i-0i6), flaches, zum Braten,,
Schmoren u. s. w. dienendes Gefäß aus Thon, Guß-
eisen, verzinntem oder emailliertem Eisenblech,
Kupfer, neuerdings auch aus Aluminium.
Kassette (frz. c^otte; ital. c^886tta), Kästchen,
besonders zur Aufbewahrung von .Kostbarkeiten oder
Geld; in der Baukunst ein vertieftes Feld in einer
gewölbten oder flachen Decke. Meist hat sie in der
Antike quadratische, später auch rautenförmige und
polygonale Gestalt. Sie hat den Zweck, die Wölbun-
gen zu erleichtern, die Wölbflächen in Gurte aufzu-
lösen (namentlich bei Tonnen- und Kuppelgewölben
angewandt, z.B. im St. Peter und Pantheon in Rom)
und bei Balkendecken die Felder zu kennzeichnen,.
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