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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Kirchenvermögen - Kirchenzucht
rakter der absoluten Monarchie aufzudrücken und den Schwerpunkt des gesamten Regiments in das Papsttum zu verlegen (Papal- oder Kurialsystem), während eine scharfe Reaktion dagegen, auf den Gedanken der alten Kirche fußend, namentlich in den großen Konzilien des 15. Jahrh. der Kirche die Gestalt einer durch Bischöfe regierten Aristokratie zu geben versucht hat. Aber während dieses sog. Episkopalsystem in Frankreich bis Ende des 18. Jahrh. praktische Geltung hatte und auch in Deutschland wenigstens theoretische Vertreter fand (Hontheim-Febronius, Emser Punktationen), hat das Vatikanische Konzil sich für das Papalsystem entschieden und seinen Inhalt zum Dogma der Kirche gemacht. Nach den Principien der Reformation hätte das kirchliche Regiment den Gemeinden zufallen müssen, über die thatsächliche Entwicklung s. Synodalverfassung, Episkopalsystem, Territorialsystem, Kollegialsystem, Konsistorium. - Vgl. Friedberg, Die geltenden Verfassungsgesetze der evang. deutschen Landeskirchen (Freib. i. Br. 1885; neue Ausg. 1891; Ergänzungsbde. 1-3 1888-92); ders., Das geltende Verfassungsrecht der evang. Landeskirchen in Deutschland und Österreich (Lpz. 1888).
Kirchenvermögen, der Inbegriff der im Eigentum der Kirche stehenden Sachen und der ihr zukommenden sonstigen Vermögensrechte. Die Kirche beansprucht für ihr Vermögen Steuerfreiheit und will nur mit Genehmigung der Bischöfe und des Papstes Kirchengut zur Tragung allgemeiner und dringend notwendiger Staatslasten heranziehen lassen. Indessen haben die Staatsgesetze diese Forderung der Kirche nicht bewilligt und nur von Grund- und Gebäudesteuer sind kirchliche Gebäude ausgenommen worden. (S. Kirchenfabrik, Kirchengut, Kirchensachen, und über staatliche Einschränkungen für den Erwerb von K. auch Amortisation.)
Kirchenversammlung, s. Konzil.
Kirchenvisitation, die von der obern Kirchenbehörde durch besondere Abgeordnete an Ort und Stelle vorgenommene Untersuchung des kirchlichen Zustandes der Gemeinden und der amtlichen Tüchtigkeit und Wirksamkeit ihrer Geistlichen. Nach kath. Kirchenrecht lagen diese Visitationen den Bischöfen als Teil ihrer Amtspflicht ob ("episcopus semel in anno circumeat parochiam suam"), wurden aber infolge der übermäßigen Ansprüche der Bischöfe, die meist mit einem förmlichen Hofstaate umherzogen, den Gemeinden oft so lästig, daß selbst Synoden und weltliche Behörden Verordnungen gegen den unmäßigen Aufwand bei K. erlassen mußten. Später überließen die Bischöfe diesen Teil ihrer amtlichen Funktionen ihren Vikaren, und seit den Zeiten Gregors VII. sendeten auch die Päpste oft Legaten mit vollkommener Strafgewalt aus oder bestellten besondere Inquisitoren zur Untersuchung des kirchlichen Zustandes in einem Lande. Das heutige Kirchenrecht legt den Schwerpunkt der Aufsicht gleichfalls in die Hände der Bischöfe, in deren Auftrag die Erzpriester oder Landdekane als Aufsichtsbeamte über kleinere Bezirke fungieren. Die Bischöfe haben alljährlich dem Papst schriftliche Berichte über den Zustand ihrer Diöcesen (relationes status) einzureichen und in gewissen Zwischenräumen auch persönlich vor dem Papste zu erscheinen (visitare limina apostolorum). Eine ganz neue Gestalt erhielt die K. durch die Reformation. Luther riet 1525 dem Kurfürsten von Sachsen, eine über alle Kirchen des Landes sich erstreckende Visitation halten zu lassen, um die Tüchtigkeit und Wirksamkeit der Prediger, den Zustand jeder Kirche und der Güter derselben zu prüfen. Melanchthon schrieb zu diesem Zwecke sein "Visitationsbüchlein, oder Unterricht der Visitatoren an die Pfarrherren im Kurfürstentums Sachsen", das die Geistlichen in der evang. Lehre unterweisen sollte. Die erste K., die nun 1527-29 in Sachsen abgehalten wurde, um das Kirchenwesen nach den Grundsätzen der Reformation in Ordnung zu bringen, erstreckte sich gleichmäßig auf die Kirche und Schule und gewann bald Nachahmung in andern evang. Ländern. Die K. bestehen noch jetzt und werden teils in gewissen Zwischenräumen durch Kommissare des Kirchenregiments, insbesondere die Generalsuperintendenten, teils alljährlich in den einzelnen Sprengeln von den Dekanen, Superintendenten oder Pröpsten abgehalten. - Vgl. Burkhardt, Geschichte der deutschen Kirchen- und Schulvisitation im Zeitalter der Reformation (Bd. 1, Lpz. 1879).
Kirchenvogt (lat. advocatus ecclesiae, in frühern Zeiten eine Person, die mit der Beschützung einer Kirche, eines Klosters oder Stifts betraut war. Schon in byzant. Zeit wurden für die Kirchen besondere Rechtsbeistände bestellt; auch in das abendländ. Kirchenrecht ging dies Institut über und gewann seit der Aufrichtung des röm.-deutschen Kaisertums besonders hohe Bedeutung, indem die Kaiser als solche die Verpflichtung der Schirmvogtei für die gesamte Kirche übernahmen. Dies hatte mehrfach ein segensreiches Eingreifen der Kaiser (Heinrich III.) zur Folge, führte aber andererseits zu jenen unaufhörlichen Kämpfen zwischen Staat und Kirche, welche das ganze Mittelalter beherrschen. Heute ist der Gedanke der kaiserl. advocatia ecclesiae umgestaltet in das moderne staatsrechtliche Princip der Staatsaufsicht über Kirchen und Religionsgesellschaften. (S. auch Jus circa sacra.)
Kirchenvorstand, im Partikularrecht einzelner deutscher Staaten das an der Spitze der evang. Kirchengemeinde stehende kollegiale Organ, das durch Wahl der Gemeinde bestellt wird, in andern Staaten, so besonders in Preußen, Gemeindekirchenrat genannt. Der K. oder Gemeindekirchenrat ist in der evang. Kirchenverfassung gleichbedeutend mit dem Presbyterium oder Ältestenkollegium der ältern Kirchenordnungen. In der heutigen Synodalverfassung (s. d.) ist der K. allenthalben das unterste Glied, auf welchem sich die übrige Verfassung aufbaut. Der Pfarrer ist kraft feines Amtes Mitglied des K. - Die neuere preuß. Gesetzgebung (Gesetz vom 20. Juni 1875) hat auch in die kath. Kirchenverfassung den K. eingefügt, indem diesem durch die Staatsgesetzgebung geschaffenen und von der Kirche angenommenen Organ die Vermögensverwaltung der kath. Kirchengemeinden übertragen wurde.
Kirchenwimpel, in den Kriegsflotten der meisten christl. Seestaaten ein Wimpel, der über der Nationalflagge geheißt wird als Zeichen, daß, solange er weht, Gottesdienst an Bord abgehalten wird. Dieser Wimpel zeigt in der deutschen und engl. Marine ein rotes Kreuz auf weißem Grunde.
Kirchenzucht, Bußzucht, der Inbegriff aller Mittel, durch welche die Kirche ihre Mitglieder zur Erfüllung der kirchlichen Pflichten anhält. Nie katholische Kirche hatte die K. schon frühzeitig in sehr umfassender Weise ausgebildet, teils in der Form kirchlicher Bußen, teils als wirkliches Strafrecht. (Über diese Entwicklung und deren Abschluß im geltenden Recht, sowie insbesondere über das
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