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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Koagŭlum; Koaks; Koal; Koala; Koalieren; Koalition; Koalitionsrecht

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Koagulum – Koalitionsrecht

Koagŭlum (lat.), das Gerinnsel; in der Medizin insbesondere der feste Niederschlag aus dem Blut, auch der Blutkuchen. (S. Blut, Bd. 3, S. 158 b.)

Koaks, s. Koks.

Koal (Eudynamis niger Vig. & Horsf.), schwarzer Kuckuck, ein 41‒43 cm langer Kuckucksvogel von schwarzgrüner Farbe, bewohnt von Ceylon an ganz Indien bis zu den Philippinen.

Koala oder Beutelbär (Phascolarctus cinereus Gray, s. Tafel: Beuteltiere Ⅱ, Fig. 4), ein in Neusüdwales vorkommendes Beuteltier von etwa 60 cm Länge mit plumpem Körper, großem dickem Kopfe und fünfzehigen Extremitäten. Ein Schwanz fehlt vollkommen; der Pelz ist sehr dicht und weich und von schmutziggrauer Farbe. Der K. ist ein nächtliches, langsam sich bewegendes Klettertier, das von Baumblättern und andern Vegetabilien lebt.

Koalieren (sich) oder Koalisieren (frz.), sich verbinden, verbünden.

Koalition (frz., vom lat. coalescere, zusammenwachsen, verschmelzen), Verbindung, Vereinigung, insbesondere aber die Verbindung mehrerer Mächte zum gemeinschaftlichen Kampfe gegen eine einzelne Macht. Die K. ist eine besondere Art der Allianz (s. d.). Ein Koalitionsministerium ist ein solches, welches aus Mitgliedern verschiedener Parteien (z. B. in England aus Whigs und Tories) zusammengesetzt ist. Endlich heißt K. auch die zeitweilige Vereinigung der Interessenten einer gewissen Klasse zur Erlangung wirtschaftlicher Vorteile, wie der Produzenten oder Inhaber gewisser Waren, welche die Preise emportreiben wollen, oder der Arbeiter oder Arbeitgeber (s. Koalitionsrecht).

Koalitionsrecht, Koalitionsfreiheit, das Recht der Verbindung von Arbeitgebern sowie das Recht der Arbeiter auf Vereinigung (Koalition) zum Zweck einer Verbesserung ihrer Arbeitsbedingungen. Die Koalitionsfreiheit ist deshalb für den Arbeiter notwendig, weil durch sie erst die Freiheit des Arbeitsvertrags gewährleistet werden kann; vereinzelt ist der Arbeiter dem Unternehmer gegenüber machtlos und muß sich unter Umständen die härtesten Arbeitsbedingungen gefallen lassen; mit seinen Kameraden verbündet, stellt er eine ansehnliche Macht dar. Namentlich aber, wenn den Unternehmern Koalitionsfreiheit gewährt wird, muß dasselbe Recht auch den Arbeitern zustehen. Erst in neuerer Zeit hat man das K. den Arbeitern, wenigstens den industriellen, in den meisten Kulturstaaten gewährt; früher waren die Vereinigungen von Arbeitern und Arbeitgebern vielfach unter Strafe gestellt. Schon Adam Smith hatte das K. gegen die damalige Gesetzgebung Englands verteidigt. Nach dem erneuerten Koalitionsgesetz von 1800 wurde die Koalition wie ein Verbrechen bestraft; jede Selbsthilfe der Arbeiter auf dem Wege der Vereinigung war mit schweren Freiheitsstrafen bedroht. 1824 wurde dieses drakonische Gesetz beseitigt und das Koalitionsverbot durch Gesetz vom 21. Juni 1824 aufgehoben. Nur die Anwendung von Gewalt gegen Personen oder Eigentum, von Drohungen oder Einschüchterungen, um den oder die Arbeitgeber oder deren Beauftragte zur Bewilligung der Wünsche der Arbeiter zu zwingen, wurde mit Gefängnis bedroht. Da infolge dieses Gesetzes massenhaft Koalitionen erfolgten und man die schädlichen Wirkungen der Koalitionsfreiheit fürchtete, beantragte Huskisson 1825 die Niedersetzung eines Parlamentsausschusses zur Untersuchung der Koalitionen. Das K. wurde dann zwar nominell aufrecht erhalten, aber 1825 in wichtigen Punkten das Gemeine Recht über Verschwörungen für Koalitionen wieder in Kraft gesetzt. Von Strafen waren danach befreit nur Personen, die zusammenkommen, um die Löhne und die Arbeitszeit festzustellen, welche die bei der Zusammenkunft persönlich Gegenwärtigen verlangen oder gewähren sollen, und die eine Vereinbarung zu diesem Zweck unter sich selbst treffen. Alle andern Koalitionen zum Nachteil Dritter wurden wieder als Verschwörungen und für strafbar erklärt. Erst in den siebziger Jahren wurde das K. gewährt und zwar durch die beiden Gesetze vom 29. Juni 1871 (betr. die Trade unions und betr. The criminal law amendment) und durch das Gesetz vom 13. Aug. 1875.

Auch in Frankreich war durch Gesetz vom 14. bis 17. Juni 1791 das Verbot der Arbeiterkoalition ausgesprochen und gleichzeitig jede dauernde gewerbliche Verbindung untersagt. Erheblich verschärft wurde dieses Verbot durch Gesetz vom 22. Germinal ⅩⅠ (12. April 1803); 1810 wurde die Verfolgung der Koalitionen durch §§. 414‒416 des Code pénal geregelt; durch Gesetz vom 27. Nov. 1849 wurden Unternehmer und Arbeiter hinsichtlich der Strafen für Koalitionen gleichgestellt. Durch Gesetz vom 25. Mai 1864 wurde das K. gewährt, aber gleichzeitig bestimmt, daß die Arbeiter bestraft werden sollen, die die freie Ausübung der industriellen Arbeit durch Gewaltthaten, Drohungen und betrügerische Vorspiegelungen zum Zwecke einer Erhöhung oder Erniedrigung der Löhne zu hindern suchen.

Was die preußisch-deutsche Gesetzgebung anbelangt, so hatten die alten Koalitionsverbote noch in der preuß. Gewerbeordnung von 1845 Aufnahme gefunden. Wie in Preußen verhielt man sich auch in den andern deutschen Staaten zum K. ablehnend. Der erste deutsche Staat, der das K. einräumte, war Sachsen durch das Gewerbegesetz vom 15. Okt. 1861. In den meisten andern Staaten wurde es erst eingeführt durch die Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869; dort bestimmte §. 152: «Alle Verbote und Strafbestimmungen gegen Gewerbtreibende, gewerbliche Gehilfen, Gesellen oder Fabrikarbeiter wegen Verabredungen und Vereinigungen zum Behufe der Erlangung günstiger Lohn- und Arbeitsbedingungen, insbesondere mittels Einstellung der Arbeit oder Entlassung der Arbeiter, werden aufgehoben. Jedem Teilnehmer steht der Rücktritt von solchen Vereinigungen und Verabredungen frei und es findet aus letztern weder Klage noch Einrede statt.» Der im Interesse der Freiheit notwendige Schutz gegen den Mißbrauch, die freie Entschließung durch Drohungen zu beeinträchtigen, wurde in der Strafbestimmung des §. 153 gesucht: «Wer andere durch Anwendung körperlichen Zwanges, durch Drohungen, durch Ehrverletzung oder durch Verrufserklärung bestimmt oder zu bestimmen sucht, an solchen Verbindungen (§. 152) teilzunehmen oder ihnen Folge zu leisten, oder andere durch gleiche Mittel hindert oder zu hindern versucht, von solchen Verabredungen zurückzutreten, wird mit Gefängnis bis zu 3 Monaten bestraft, sofern nach dem allgemeinen Strafgesetz nicht eine höhere Strafe eintritt.» Nur für ländliche Arbeiter und Dienstboten und für Schiffsknechte besteht in Preußen das K. noch nicht; vielmehr bestimmt das Gesetz vom 24. April 1854, daß diese Personen, sobald sie die Arbeitgeber oder die Obrigkeit zu ge- ^[folgende Seite]

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