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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Kolonialsystem; Kolonialverein; Kolonialwaren; Kolonialzucker

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Kolonialsystem - Kolonialzucker

wenn sie ausreichende Mittel nachweisen, und müssen innerhalb des Schutzgebietes eine Zweigniederlassung begründen. Die von den eingeborenen Häuptlingen gewährten Befugnisse öffentlich-rechtlicher Natur, wie ausschließliche Wege- und Eisenbahnkonzessionen, Handelsmonopole, das ausschließliche Recht zum Bergbau, die Verleihung von Bergwerksberechtigungen und Rechten an Grund und Boden über das gesamte Gebiet eines Stammes oder einen größern oder unbestimmten Teil desselben, werden von der deutschen Regierung nicht anerkannt. - 5) Das in den Kolonien für die Angehörigen des Mutterlandes, die Schutzverwandten und auch wohl die Eingeborenen geltende Recht. Hier gilt in England der Grundsatz, daß der Engländer, wohin er kommt, sein Recht mitnimmt, auch für die neugegründeten Kolonien, es sei denn, daß dort bei der Begründung oder bei der Erwerbung ein civilisiertes Recht vorgefunden und aufrecht erhalten wird. Für die Deutschen Schutzgebiete sind für maßgebend erklärt: die das bürgerliche Recht betreffenden Reichsgesetze, namentlich das deutsche Reichsgesetz, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes im Auslande vom 4. Mai 1870, die das bürgerliche Recht betreffenden Bestimmungen des Preuß. Allg. Landrechts und der allgemeinen Gesetze derjenigen preuß. Landesteile, in welchen das Landrecht Gesetzeskraft hat, die Reichsstrafgesetze, die Deutsche Civilprozeßordnung, die Konkursordnung und Teile des Gerichtsverfassungsgesetzes, mit Abänderungen.

Litteratur. Riebow, Die deutsche Kolonialgesetzgebung (Berl. 1893); Clark, A summary of colonial law (Lond. 1834); Tarring, Chapters on the law relating to the colonies (ebd. 1893); von Stengel, Die staats- und völkerrechtliche Stellung der deutschen Kolonien (Berl. 1886); A. von Holtzendorff, Die koloniale Frage (ebd. 1889); Gareis, Deutsches Kolonialrecht (Gießen, 1888).

Kolonialsystem, die monopolistische Handelspolitik, welche im 17. Jahrh. von den Kolonialmächten in Bezug auf den Verkehr ihrer Kolonien mit dem Mutterlande und mit dem Auslande angenommen und bis in das 19. Jahrh. hinein aufrecht erhalten wurde. Die Spanier hatten von Anfang an eine strenge Absperrung der neuentdeckten und in Besitz genommenen Gebiete für nötig gehalten; jedoch wurden sie dabei wesentlich nur durch die Rücksicht auf die Sicherstellung ihres Besitzes geleitet, nicht aber durch die merkantilistischen Grundsätze (s. Merkantilsystem), die im Zeitalter Cromwells und Colberts für die Kolonialmächte maßgebend wurden. Hiernach sollten die Kolonien hauptsächlich dazu dienen, dem Mutterlande Rohprodukte zu liefern und ihm dafür Fabrikate abzunehmen. Die Schiffahrt nach und von den Kolonien war nur der nationalen Flagge gestattet. Dafür wurden den Kolonien besondere Vorteile auf dem Markte des Mutterlandes zugestanden, namentlich durch hohe Zölle auf fremde Kolonialprodukte, in England auch durch das (1660 erlassene) Verbot des Tabakbaues auf den brit. Inseln.

Zuerst wurde dieses System von England durchgeführt infolge der Navigationsakte (s. d.) von 1651 und deren Erweiterungen von 1660 und 1663. Im folgenden Jahrhundert traten einige Erleichterungen ein, namentlich in Bezug auf die direkte Ausfuhr von Kolonialprodukten nach andern Ländern. Eingreifende Reformen fanden erst in der 1822 beginnenden Periode der Handelsreform statt, die 1849 mit der Aufhebung des Restes der Navigationsakte zu einem gewissen Abschluß kam. Jetzt ist der Markt der Kolonien dem ausländischen Handel unter gleichen Zollbedingungen geöffnet wie dem englischen. Für die franz. Kolonien wurde das Abschließungssystem durch ein Reglement von 1670 begründet und nach verschiedenen vorgängigen Milderungen erst 1861 aufgehoben. Zollbevorzugungen der franz. Erzeugnisse finden übrigens in Algier noch immer statt, und auch Spanien und bis vor kurzem Holland haben nach Aufhebung des eigentlichen Monopols durch Differentialzölle auf ausländische Waren oder Flaggen ihren eigenen Erzeugnissen und Schiffen einen Vorsprung zu wahren gesucht. (S. Kolonien und Handelscompagnien.)

Kolonialverein, Deutscher, ein Verein, welcher 1882 zu dem Zwecke gebildet wurde, das nationale Verständnis und Interesse für die Kolonialfrage zu verbreiten und zu fördern, die praktische Lösung kolonialer Fragen durch die Unterstützung deutsch-nationaler Kolonisationsunternehmungen zu fördern, auf eine geeignete Verwertung der deutschen Auswanderung hinzuwirken und den wirtschaftlichen und geistigen Zusammenhang der Deutschen im Auslande mit dem Vaterlande zu erhalten und zu bekräftigen. Die erste Generalversammlung fand am 6. Dez. 1882 in Frankfurt a. M. unter dem Vorsitz des Fürsten Hermann zu Hohenlohe-Langenburg statt. 1887 vereinigte sich der K. mit der Gesellschaft für Deutsche Ansiedelung zur Deutschen Kolonialgesellschaft. (S. Kolonialgesellschaften.)

Kolonialwaren, die rohen Produkte der heißen Zone und besonders der europ. Kolonien, namentlich Kaffee, Zucker, Thee, Gewürze, Spezereien, Reis, Baumwolle, Farbe- und Nutzhölzer, die, seit Anfang des 18. Jahrh. in Europa eingeführt, anfangs nur dem Luxus dienten, jetzt aber allgemeines Bedürfnis geworden sind. Der Begriff K. steht nicht ganz fest, da gelegentlich die Rohstoffe der Industrie nicht zu den K. gerechnet werden.

Kolonialzucker, der aus dem Zuckerrohr dargestellte Zucker. Das Zuckerrohr enthält etwa 90 Proz. Saft; von diesem sind 15-18 Proz. Zucker, neben geringen Mengen von Salzen, Eiweiß und Farbstoff. Die Gewinnung des Zuckers ist wegen der größern Reinheit des Saftes einfacher als die aus Rüben. Sie zerfällt in die Darstellung des Rohzuckers und in die Verfeinerung desselben (Raffinerie). Erstere geschieht in den zuckerrohrbauenden Ländern, den "Kolonien", unmittelbar nach der Rohrernte, letztere fast ausschließlich in Nordamerika oder in Europa, ganz so wie die Raffinerie des Rübenzuckers. (S. Zuckerraffinerie.) Ein großer Teil des Zuckers aus Rohr wird auch unverfeinert als Rohzucker verbraucht, namentlich an Ort und Stelle, sowie in England. Zur Darstellung des Zuckerrohr-Rohzuckers wird das Rohr durch Walzenpressen ein- oder zweimal ausgepreßt, auch wohl durch Diffusion entsaftet. Der Rückstand heißt Bagasse oder Megasse und dient als Brennstoff. Der Saft wird mit etwas Kalk geläutert und nach dem Aufkochen abgeschäumt und dann in offenen Pfannen oder geschlossenen Verdampfapparaten eingedickt, bis er durch Erkalten Zucker abscheidet, krystallisiert. Man läßt den übrigen Sirup abtropfen, welcher meist nicht weiter auf Zucker verarbeitet wird. Die Arbeit im einzelnen ist je nach der Örtlichkeit und der Größe der Betriebe sehr verschieden.

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