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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Komitium - Kommanditgesellschaft
Gebietes in zuletzt 35 Tribus (s. d.) eingerichtet
waren. In den Tributkomitien gab das ganze Volk,
Patricier wie Plebejer, unter Leitung der Konsuln,
Prätoren u. s. w. sein Votum in der Weise ab, daß
jede Tribus nur eine Stimme besaß, innerhalb der
Tribus aber einfach nach der Kopfzahl abgestimmt
wurde. Mit dieser Neuerung fiel das Übergewicht der
besitzenden Klasse fort. In den Tributkomitien wur-
den die kurulischen Adilen, die Quästoren, viele
niedere Magistrate und unter Leitung des Oberpon-
tifex die Priester gewählt. Gewöhnlich kamen die
Tribus auf dem Forum zusammen; doch konnte auch
ein anderer Ort dazu bestimmt werden. Daneben gab
es auch noch rein plebejische Versammlungen, die
ebenfalls oft Tributkomitien genannt werden und
deren Versammlungsort nicht über 1000 Schritt
von der Stadt entfernt sein durfte, weil die Gewalt
der Tribunen ff. d.) nicht weiter reichte. Anfangs
hatten die plebejischen Tributkomiticn sich eigentlich
nur mit Angelegenheiten der Plebs zu beschäftigen,
nach und nach griffen sie aber als wesentlich demo-
kratische Körperschaften in das gesamte innere
Staatswescn immer weiter und immer selbständiger
bestimmend ein. In den Tribusvcrsammlungen der
Plebs wurden die plebejischen Tribunen und Adilen
gewählt. Mit dem Untergange des Freistaates ließen
die Kaiser, um den republikanischen Schein zu be-
wahren, die K., namentlich die Centuriatkomitien,
weiter abhalten. Doch konnte darin ein selbständiger
Wille des Volks sich nicht mehr zur Geltung bringen,
und seit Tiberius hatte hier die Bürgerschaft bis in
das 3. Jahrh. n. Chr. nur das Ergebnis der auf
den Senat übergegangenen oder weiterhin vom
Kaiser vollzogenen Wahlen zu vernehmen und
damit anzuerkennen. Dagegen blieb in den Muni-
cipien und Kolonien die röm. Wahlverfassung in
Wirksamkeit. - Vgl. Kappeyne van de Coppello,
Die K. (neue Ausg., Verl. 1891).
Komitlum, s. Komitien und Forum.
Komlbs (spr. kömmlohsch), Nagy-Komlös
oder Vänät-Komlös, Groß-Gemeinde im Stuhl-
bezirk Zsombolya des ungar. Komitats Torontal,
hat (1890) 5235 meist griech.-orient.-rumän. E.
(1467 Deutsche), darunter 1486 Katholiken.
Komma (grch., Mehrzahl Kommata), Ein-
schnitt, Abschnitt, Glied eines Redesatzes; dann das
Interpunktionszeichen dafür. In der Musik nennt
man K. diejenigen minimalen Schwingungsdifferen-
zen, die sich bei mathem. Berechnung von Tönen
ergeben, die in der Klaviatur und in der Notenschrift
als gleich erscheinen, z. V. ". als Terz von kund H
als Quinte von ä. Man unterscheidet das pytha-
gore'ische und das didymische K.
Kommabacillen, s. Cholera (Bd. 4, S. 256a).
Kommagene, syr. Landschaft, im äußersten
Norden zwischen Euphrat, Cilicien und Kappa-
docien gelegen. Ursprünglich auch über das Ost-
ufer des Euphrat ausgedehnt, ward K. von den
Assyrern, die das Land Kummuh nannten, im
9. Jahrh. v. Chr. erobert, und bis zum Untergang
ihrer Macht (606 v. Chr.) im Besitz gehalten. Im
6. Jahrh, geriet es in die Gewalt der Perser, im
4. Jahrh, in die der Macedonier. Um 140 findet
man K. unter einem Fürsten Sames, dessen Nach-
kommen bis in die Nömerzeit ihre Unabhängigkeit
behaupteten. Nach dem Tode des Königs Antio-
chus III. (17 n. Chr.) machte Tiberius K. zur röm.
Provinz, doch Caligula gab dem Lande 38 n. Chr.
unter bedeutender Gebietsvergröherung die Freiheit
wieder. 72 n. Chr. kam K. für immer unter röm.
Verwaltung. - Vgl. Mommsen, Die Dynastie von
K. (in den "Mitteilungen" des Archäologischen In-
stituts zu Athen, Bd. 1, 1876); Neinach, I.a ä^-
QKLtis äs OoiNII13,F6N6 (in der "Ii6VU6 ä68 6tuäL8
L1'6OHU68V, Bd. 3,1890); Vabelon, 1^681-013 ä6 8^1-16
6t ä6 (Ü0lllillHF6N6 (Par. 1890).
Kommandant (frz.), im Deutschen Reiche der
Befehlshaber einer Festung, einer offenen Stadt,
eines Kriegsschiffs. Der K. eines Kriegsschiffs hat
die Befugnis, als Kommandozeichen den Wimpel
der Kriegsschiffe im Großtopp seines Schiffs zu
setzen; nur Seeoffiziere können dies, doch ist die
Funktion der K. nicht mit einer bestimmten Charge
verknüpft. K. eines Torpedoboots ist z. B. ein Lieute-
nant oder Unterlieutenant zur See, K. eines Panzer-
schiffs oder einer Kreuzerfregatte ein Kapitän zur
See. Der K. trägt die alleinige Verantwortung für
das Schiff und dessen Besatzung aus Reisen und im
Kriege; neben seiner seemännisch-militär. Aufgabe
fällt ihm häusig im Ausland auch die Vertretung
der Reichspolitik und der Reichsinteressen zu. In
Österreich-Ungarn ist K. gleichbedeutend mit Com-
mandeur (s. d.); bei den sranz. Fußtruppen ent-
spricht die Charge des K. derjenigen des Majors
im deutschen Heere^
Kommandantur, die Kommandobehörde einer
Garnison, die einen Kommandanten hat. Oft wird
auch das Dienstgebäude, in dem sich diese Behörde
befindet, K. genannt.
Kommanderie (frz.), s. Kommende.
Kommandeur, s. Commandeur.
Kommandeurinfeln, s. Komandorinseln.
Kommandieren (frz.), im weitern Sinne gleich-
bedeutend mit Befehligen (eine Truppenabteilung);
im engern Sinne bezeichnet man damit das Abgeben
von reglementarischen Kommandoworten an eine
Truppe (s. Kommando). Eigentümlich ist der deut-
schen Armee die Benennung des ein Armeekorps
befehligenden Generals als kommandierender
General und die des Oberbefehlshabers der Ma-
rine als kommandierender Admiral.
Kommandit-Aktiengesellfchaft, s. Aktie und
Aktiengesellschaft (Bd. 1, S. 292 a).
Kommanditär, s. Kommanditgesellschaft.
Kommandtte (frz.), Zweiggeschäft eines Han-
delshauses; nicht zu verwechseln mit Kommandit-
gesellschaft (s. d.).
Kommanditgesellschaft, eine Handelsgesell-
schaft (s. d.), bei welcher sich ein oder mehrere Ge-
sellschafter nur mit Vermögenseinlagen beteiligen
(Kommanditist oder Kommanditär), während
bei einem oder mehrern andern Gesellschaftern die
Beteiligung nicht in dieser Weise beschränkt ist
(Komplementär oder persönlich haftender Ge-
sellschafter; Deutsches Handelsgesetzbuch Art. 150).
Wie das Schweizer Obligationenrecht Art. 590 läßt
auch der Deutsche Entwurf eines Bürgert. Gesetz-
buches §. 675 bei jeder zum Betrieb eines Erwerbs-
qeschäfts eingegangenen Gesellschaft die Form der
A. zu. Der Ursprung der K. wird auf ein im See-
handel des spätern Mittelalters vorkommendes Dar-
lehn zurückgeführt, welches die Gesetze des 13. und
14. Jahrh, als c0inin6iiäuiii oder accoiniiisiKluiii
bezeichnen. Die heutige Form der K. findet sich am
frühesten in Frankreich, wo sie zuerst als 8oci6t6 en
coiuinkmäL, später im Ooäs Narci^nd von 1673 als
8oci6t6 6n commknäits bezeichnet wurde. Auch in
Belgien und Italien ist die K. schon lauge heimisch.
Artikel, die man unter K vermißt, sind unter C aufzusuchen.