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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Konferenzinsel - Konfiskation
lich ist allen völkerrechtlichen Beratungen, sowohl
den engern des Europäischen Konzerts als den von
allen oder den meisten Kulturstaaten beschickten zur
Vereinbarung gemeinschaftlicher Sicherheits-, Ver-
kehrs- und Wohlfahrtseinrichtungen, daß es bin-
dende Mehrheitsbeschlüsse nicht giebt, welche mit der
völkerrechtlichen Selbständigkeit und Unabhängig-
keit der Staaten unvereinbar sein würden.
Konferönzinsel, s. Vidassoa.
Konferieren (lat.), miteinander vergleichen; be-
raten, verhandeln; (ein Amt u. s. w.) übertragen.
Konföß (lat.), Bekenntnis, besonders die Erklä-
rung, wodurch man einem geistlichen Orden al5
Mitglied beitritt (Konfeß thun).
Konfession (lat.), Bekenntnis, vorzugsweise
ein schriftlich abgefaßtes Glaubensbekenntnis einer
Glaubenspartei (s. OoickäLio). Im übertragenen
Sinne wird K. dann von den verschiedenen ^hristl.
Glaubensparteien überhaupt gebraucht, daher man
von einer römisch-katholischen, lutherischen und re-
formierten K. spricht. Die Anhänger einer K. nennt
man Konfessionsverwandte.- überK. in der
Kirchenbaukunst s. Krypta.
Konfessionöll (konfefsionäl, neulat.), auf
Glaubensbekenntnisse sich beziehend,begründet,daran
haltend;Konfessionalismus, diejenige theol.
Richtung, die das Festhalten an einem bestimmten
Glaubensbekenntnis als unerläßliche Bedingung
für die Zugehörigkeit zur kirchlichen Gemeinschaft
und für die Zulassung zum kirchlichen Lehramt be-
trachtet. Insbesondere versteht man in Deutschland
unter Konsessionellen die Vertreter der exklusiv
lutherischen, gegen die evang. Union (s. d.) wie
gegen jede freiere Auffassung des kirchlichen Be-
kenntnisses sich ablehnend verhaltenden Orthodoxie.
Konfessionsfreiheit, s. Religionsfreiheit.
Konfessor (lat.), Vekenner, s. <00nl6880r.
Konfidentiöll (frz.), vertraulich; auch: auf Kon-
fidenz (s. d.) begründet.
Konfidenz (lat.), Vertrauen; das Kirchenver-
brechen, dessen sich derjenige schuldig macht, der einem
andern eine geistliche Pfründe verschafft unter der
Bedingung, daß letzterer dieselbe ihm abtrete oder
ihm einen Teil der Einkünfte überlasse.
Konfiguration (lat.), Gestaltung, Gestalt; in
der Astronomie soviel wie Aspekt (s. d.).
Konfination(mittellat.),Verstrickung,Van-
nung, die Anweisung eines bestimmten Aufent-
haltsorts durch Versagung des Aufenthalts in allen
übrigen, eine Art Verbannung. Sie kommt im neuern
Recht nicht mehr vor, auch nicht im Deutschen Straf-
gesetzbuch. Analogien boten das Socialistengesetz
vom 21. Okt. 1878 (§. 22) und bietet noch das fog.
Iesuitengesetz vom 4. Juli 1872. Die K. widerspricht
dem im geltenden Staatsrecht gesetzlich zum Aus-
druck gebrachten Rechte der Freizügigkeit (s. d.); an
ihre Stelle ist die Polizeiaufsicht (s. d.) getreten. -
Für Osterreich bestimmt das Gesetz zum Schutze der
persönlichen Freiheit vom 27. Okt. 1862 in §. 5,
daß niemand zum Aufenthalt in einem bestimmten
Orte oder Gebiete ohne rechtlich begründete Ver-
pflichtung verhalten (interniert, konfiniert) werden
kann. Dergleichen Verpflichtungen begründet das
Gesetz vom 5. Mai 1869 über den Ausnahmszustand
bezüglich der die öffentliche Ordnung gefährdenden
Perfonen, das Gesetz vom 27. Juli 1871, betr. die
Regelung der polizeilichen Abschaffung und des
Schubwefens und das Gefetz vom 10. Mai 1873 im
§. 9, betr. die Polizeiaufsicht.
Konfimen (lat.), Grenzstrich, Grenzland; in
Österreich früher Bezeichnung der Militärgrenze,
befonders in Syrmien und Slawonien, und der
beiden südlichsten Kreise von Tirol (Welsche K.,
Trient und Rovereto umfassend).
Konfirmation (lat.), Bestätigung, in der prot.
Kirche die religiöse Feier der Aufnahme in die
Gemeinde erwachsener Christen, womit das Recht
zur Teilnahme am Heiligen Abendmahl und zur
Patenschaft verbunden ist. Nach vorangegangenem
Religionsunterricht durch den Geistlichen (Kon-
firmanden- oder Katechumenenunterricht)
und bestandener Prüfung (Konfirmations-
prüfung) legen die jungen Christen vor versam-
melter Gemeinde ihr Glaubensbekenntnis ab, wo-
durch der Taufbund erneuert wird, und werden
darauf vom Geistlichen unter Gebet und Handauf-
legung eingesegnet. Die K. erfolgt meist zwischen
dem 14. und 16. Lebensjahre. Durch die Refor-
matoren wurde das Sakrament der Firmung (s. d.),
als nicht von Christus eingesetzt, abgeschafft. An
ihre Stelle trat die Katechefe (f. Katechetik), die hier
und da, namentlich unter Bugenhagens Einfluß, zu
einer Ablegung des Glaubensbekenntnisses in Ver-
bindung mit fürbittender Handauflegung des Geist-
lichen erweitert wurde. In diesem Sinne ward nach
dem Vorgange schon der Böhmischen Brüder (1535)
die K. zuerst in Brandenburg 1540, danach in eini-
gen andern deutschen Landeskirchen eingeführt, kam
aber erst unter dem Einflüsse des Spenerschcn Pie-
tismus seit der zweiten Hälfte des 18. Jahrh, in
Deutfchland allgemein in Gebrauch. Die K. wird
jährlich meist am Palmsonntag, in größern Gemein-
den aber auch zu andern Zeiten, an allen Katechu-
menen eines Kirchspiels zugleich vollzogen. Zur
Beglaubigung der K. wird ein Schein (Konfirma-
tionsschein), meist in künstlerisch ausgestatteter
Form, mit einem passenden Bibelspruch, ausgestellt.
- Die engl. Staatskirche hat die tath. Firmung
durch den Bischof, wenn auch nicht als Sakrament,
beibehalten, wogegen die Puritaner sie gänzlich ver-
werfen. - Im katholischen Sprachgebrauch be-
deutet K. die päpstl. Bestätigung der Vischofswahlen,
von der das Ausübungsrecht der bischöfl. Befugnisse
abhängt. - Vgl. Vachmann, Geschichte der Einfüh-
rung der K. innerhalb der.evang. Kirche (Berl. 1852).
- über die K. im öffentlichen Recht f. Bestätigung.
Konfiscieren (lat.), zur Staatskasse einziehen,
s. Konfiskation.
Konfiskation (lat.), in der neuern Gesetzes-
sprache Einziehung genannt, eine Nebenstrafe,
welche zur Sicherung des Strafzwecks dienen und
insbesondere zur Verhütung fernerer strafbarer
Handlungen mitwirken soll. Die konfiscierten Ge-
genstände verfallen der Staats- bez. Reichskasse.
Früher war die K. des ganzen Vermögens Gebrauch.
Indes schon in der (^rolwa (s. d.) wird diese Art
der K. aufgehoben oder erheblich eingeschränkt. In
der Strafgefetzgebung des Deutschen Reichs und
seiner Einzelstaaten kommt die K. nur noch an ein-
zelnen Gegenständen vor. Sie ist entweder fakul-
tativ : bei Gegenständen, welche durch ein vorsätzliches
Verbrechen oder Vergehen hervorgebracht oder zur
Begehung eines solchen gebraucht oder bestimmt
sind, wenn sie dem Thäter oder einem Teilnehmer
gehören <§. 40 des Strafgesetzbuchs), und bezüglich
der Risse von Festungen, der Vorräte von Nassen,
Schießpulver, Stempel, Siegel u. s. w., welche un-
befugt gefertigt und gesammelt sind, der Gelder bei
Artikel, die man unter K vermißt, sind unter C aufzusuchen.