Schnellsuche:

Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Kongobahn; Kongokonferenz; Kongo (Negerreich)

546

Kongo (Negerreich) – Kongokonferenz

Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Kongo (Strom)'

geht dann unter dem Namen Luapula nach N. und strömt nach etwa 300 km gewundenen Laufs in den See Meru oder Moero (Mkata), 850 m ü.d.M. Von hier richtet er seinen Lauf nach NNW., vereinigt sich bei Ankoro unter 6° 30‘ südl. Br. und 27° östl. L. mit dem Lualaba (s. d.), dann unter 5° 40' südl. Br. und 26° 45' östl. L. mit dem Lukuga (s. d.), dem Ausfluß des Tanganikasees, weiter nördlich mit dem Luama, welcher dem Westgebirge des Tanganika entquillt, und erreicht, angewachsen bis zu einer Breite von 1000 m, in 4° 15' südl. Br. und 26° 16' östl. L. von Greenwich im Lande Manjema den Ort Njangwe unter der Benennung Lualaba. Zwischen Njangwe und dem Äquator erhält er, in direkt nördl. Richtung fließend und schiffbar, von rechts zahlreiche unerforschte Zuflüsse aus dem mächtigen Waldgebiete, darunter den Lira, Ulindi, Lowwa, Munduku (Leopoldfluß) und Lindi. Die teilweise von Njangwe abwärts durch Stromschnellen gestörte Schiffbarkeit wird durch sieben Katarakte, die Stanleyfälle (7. Katarakt in 0° 30' nördl. Br.; 450 m ü.d.M.), vollkommen unterbrochen. Unmittelbar nach diesen wendet er sich als schiffbarer Strom nach NW., dann von dem 23.° östl. L. nach W. und von dem 20.° fast unausgesetzt nach SSW. Bis zur Mündung des Kassai fließt er, nach dem Einfluß des Aruwimi bis auf 20 km sich verbreiternd, durch meist dichtbewaldetes, versumpftes Land, mit einer Unzahl von Inseln übersät. Darauf verengt sich das Flußbett, bis zuletzt das westafrik. Schiefergebirge fast senkrecht auf die Uferränder stößt. Zwischen der Mündung des Aruwimi und des Kassai, in der tiefsten Rinne des eigentlichen Kongobeckens, erhält der Strom Zuflüsse, von denen einige ihm den Rang als Hauptstrom streitig machen, nämlich von rechts den Aruwimi (s. d.), den Rubi (200 km schiffbar), Mongalla (550 m breit an der Mündung, 450 [?] km lang und 325 km schiffbar), den Mobangi (s. Uelle), Sanga (1560 [?] km lang und 750 km schiffbar), Likuala (600 [?] km lang und 300 km schiffbar), Alima (s. d.) und Lesini (250 km lang und 150 km schiffbar); von links den Lomami oder Boloko (800km schiffbar), Lulongo (960 km schiffbar), Ikelemba, den Ruki (Bussira, Tschuapa, schiffbar bis 2° 15' und 23° 50'; endlich den Kassai (s. d.) oder Kwa. Nach der Aufnahme des letztern Flusses verengt sich das von Bergen eingeschlossene Bett auf 3 bis 2 km, bis es sich bei 4° 10' südl. Br. noch einmal zum Stanley Pool (s. d., 280 m ü.d.M., 60 m tief bei 210 qkm Fläche) erweitert. Darauf folgen auf einer Strecke von 275 km (bis Boma) 32 größere Wasserfälle oder Stromschnellen, die sog. Livingstonefälle. Der Strom fällt im ganzen um 255 m. Steil abfallende Felsmassen von 100 bis 300 m zwängen den vielfach gewundenen Lauf auf 450–300 m, bei den Jellalafällen auf 225 m ein, während zahlreiche tief eingerissene Flüsse und Bäche in die tobenden Wassermengen sich stürzen. Bei Vivi enden die Stromschnellen. Zwischen Banana und Shark Point mündet der K., 11 km breit und 300 m tief, mit einem Volumen von 50000 cbm in der Sekunde, in das Meer, bleibt 22 km seewärts noch durch süßes Wasser auf der Oberfläche, 40 km durch seine Strömung, 64 km durch eine theegelbliche, und 450 km durch eine bräunliche Färbung bemerkbar. Von der Mündung aus hat er sich ein unterseeisches, 27 km langes Bett gegraben, dessen 360 m tiefe Sohle von 180 m hohen Ufern umsäumt wird. ↔ Jährlich setzt der K. eine erdige Masse von 350 Mill. cbm in die Tiefe des Oceans ab. Der K. ist schiffbar für große Dampfer bis Boma und Matadi, dann vom Stanley Pool bis zu den Stanleyfällen (1600 km); in Verbindung mit dem Kassai und Sankuru gewährt er eine 1265 km lange fahrbare Wasserstraße in das Innere des Kontinents. Die Schiffbarkeit des K. mit seinen Nebenflüssen beträgt im ganzen eine Länge von 11500 km. Sie wird beeinflußt durch ein bedeutendes Steigen und Fallen des Flusses zweimal im Jahre; an der Mündung ist der höchste Stand im Mai und Dezember, der niedrigste im März und August. – Die Erforschungsgeschichte des Kongogebietes s. Afrika (Bd. 1, S. 191b).

Litteratur. Burton, Two trips to Gorilla-Land and the Cataracts of the Congo (2 Bde., Lond. 1875); Johnston, Der K. Reise von seiner Mündung bis Bolobo (aus dem Englischen von W. von Freeden, Lpz. 1884); Wauters, Le Congo au point de vue économique (Brüss. 1885); Stanley, Der K. (2. Aufl., Lpz. 1887); ders., Durch den dunklen Weltteil (3. Aufl., ebd. 1891); Möller, Pagels, Gleerup, Tre år i K. (Stockh. 1887); Osk. Baumann, Beiträge zur Geographie des K. (Wien 1887); Delcommune im «Mouvement géographique» (Par.1893). Karten: R. Kiepert, Carte du Bassin du Congo (im Maßstabe von 1:4000000, 4. Aufl., Berl. 1886); Wauters, Carte de la région des chutes entre Matadi et le Stanley Pool (1:600000; im «Mouvement géographique», 1888); Habenicht, Specialkarte von Afrika (10 Blatt; 3. Aufl., Gotha 1892).

Kongo, Negerreich, s. Kongoreich.

Kongobahn, schmalspurige (0,75 m) Bahn von Matadi am linken Ufer des Kongo bis nach dem 435 km entfernten Stanley Pool, übernommen durch die 9. Nov. 1889 gebildete Kongobahn-Gesellschaft mit einem Kapital von 20 Mill. M., an dem sich der Staat Belgien mit 8 Mill. M. beteiligte. Am 4. Dez. 1893 konnte die erste Strecke bis Nkenge (40 km) dem Verkehr übergeben werden.

Kongokonferenz, die in Berlin vom 15. Nov. 1884 bis 26. Febr. 1885 abgehaltene internationale Konferenz zur Regelung der Handelsfreiheit am Kongo und Niger. An derselben nahmen 14 Staaten teil. Die «Erklärung in betreff der Freiheit des Handels im Gebiete des Kongo, seiner Mündungen und der benachbarten Gebiete» wurde 1. Dez. 1884 angenommen. Dieser zufolge sollte der Handel aller Nationen vollständige Freiheit, insbesondere von Zöllen, genießen in allen Gebieten, die das Becken des Kongo und seiner Nebenflüsse bilden, einschließlich des Tanganikasees, und in dem Gebiete, das sich östlich des Kongobeckens hinzieht bis zum Indischen Ocean, vom 5.° nördl. Br. Bis zur Mündung des Sambesi im Süden, wobei für diese östl. Strecke ausdrücklich ausgesprochen wurde, daß der Grundsatz der Handelsfreiheit keine Anwendung finde auf die Gebiete, die gegenwärtig einem freien und unabhängigen Staat angehören, und daß die Mächte ihren Einfluß bei den eingeborenen Beherrschern des ostafrik. Küstengebiets zur Geltung bringen würden, um der Durchfuhr der Waren aller Nationen die günstigsten Bestimmungen zu sichern. Alle Mächte, welche Souveränitätsrechte oder sonstigen Einfluß in den genannten Gebieten besitzen, übernahmen die Verpflichtung, über eine menschenwürdige Behandlung der eingeborenen Bevölkerung zu wachen, die Aufhebung der Sklaverei allmählich anzubahnen und die Unter-

Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 547.

Artikel, die man unter K vermißt, sind unter C aufzusuchen.