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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Konkursgläubiger; Konkurskommissar; Konkursmasse; Konkursordnung; Konkurstabelle; Konkursverfahren

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Konkursgläubiger - Konkursverfahren

auch alle Entscheidungen zu treffen, welche nicht im Gesetz ausdrücklich dem K. vorbehalten worden sind.

Konkursgläubiger, diejenigen Gläubiger, welche zur Teilnahme am Konkursverfahren (s. d.) befugt sind und verlangen können, daß sie gemeinschaftlich aus der Konkursmasse befriedigt werden. Nach der Deutschen Konkursordnung (§. 2) sind als K. alle persönlichen Gläubiger des Gemeinschuldners anzusehen, welche einen zur Zeit der Konkurseröffnung begründeten Vermögensanspruch an den Gemeinschuldner haben. Im Konkursverfahren können nach §. 56 der Konkursordnung nicht geltend gemacht werden: 1) die seit der Konkurseröffnung laufenden Zinsen; 2) die aus der Teilnahme am Verfahren erwachsenden Kosten; 3) Geldstrafen; 4) Forderungen aus einer freigebigen Verfügung des Gemeinschuldners. Personen, welchen lediglich eine zur Konkursmasse gehörige Sache für ihre Forderung (an einen Dritten) haftet, sind nicht K. Gläubiger, welchen wegen ihrer Forderung an den Gemeinschuldner zugleich ein Recht auf Abgesonderte Befriedigung (s. d.) zusteht, können nur insoweit als K. auftreten, als sie auf die abgesonderte Befriedigung verzichtet oder bei dieser einen Ausfall erlitten haben. Die K. können auch ihre Forderungen auf Sicherstellung oder Befriedigung aus der Konkursmasse nur nach Maßgabe der Vorschriften für das Konkursverfahren verfolgen, d. h. diese Forderungen im Konkursverfahren anmelden, damit sie hier Dividende erhalten. Arreste und Zwangsvollstreckungen zu Gunsten einzelner K. finden während des Konkursverfahrens weder in das zur Konkursmasse gehörige, noch in das sonstige Vermögen des Gemeinschuldners statt. Erst nach der Aufhebung des Konkursverfahrens (s. d.) können die nichtbefriedigten K. ihre Forderungen gegen den Gemeinschuldner wieder unbeschränkt geltend machen.

Nach der Österr. Konkursordnung (§§. 1 und 30) wird gleichfalls zwischen den persönlichen Gläubigern des Gemeinschuldners (Konkursgläubigern) und den dort «Realgläubiger» genannten Absonderungsberechtigten unterschieden. Die Gesamtheit der Gläubiger, deren Ansprüche zur Zeit der Konkurseröffnung bestanden haben, erlangt das Recht, die Konkursmasse in Verwaltung zu nehmen und zu ihrer Befriedigung zu verwenden. (S. Gläubigerversammlung.) Dagegen können die einzelnen K. bezüglich des zur Konkursmasse gehörigen Vermögens (nach §. 11) wegen ihrer Forderungen keinerlei Zwangsvollstreckung beginnen oder durchführen.

Ausländische Konkursgläubiger stehen nach §. 4 der Deutschen Konkursordnung den inländischen Gläubigern grundsätzlich gleich. Der Reichskanzler kann jedoch mit Zustimmung des Bundesrats bestimmen, daß gegen die Angehörigen eines ausländischen, von andern Grundsätzen ausgehenden Staates und gegen deren Rechtsnachfolger ein Vergeltungsrecht zur Anwendung gebracht werde. Mit Rücksicht auf den Umstand, daß den Vorschriften der Konkursordnung über die abgesonderte Befriedigung und Aufrechnung dadurch ihre Wirksamkeit entzogen werden kann, daß die Forderung einer im Auslande wohnenden Person übertragen wird, wurden in den §§. 42 und 49 besondere Bestimmungen getroffen, nach welchen der abtretende Gläubiger der Konkursmasse den ihr durch die Abtretung entgangenen Betrag ersetzen muß.

Nach der Österr. Konkursordnung (§. 51) sollen die Ausländer im Konkurse gleiche Rechte mit den Inländern genießen, wenn der Staat, dem sie angehören, ebenso verfährt. Andernfalls soll ihnen gegenüber ebenso verfahren werden, wie die österr. Staatsbürger in diesem Staate behandelt werden.

Konkurskommissar (Konkurskommissär), in Österreich der Kommissar des Konkursgerichts, dem die selbständige Leitung der Konkursverhandlungen und die Überwachung der mit der Vermögensverwaltung betrauten Personen obliegt. (S. Konkursgericht.) Seine Stellung entspricht der des franz. Fallimentskommissärs (s. d.).

Konkursmasse, derjenige Teil des Vermögens des Gemeinschuldners, der zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Konkursgläubiger (s. d.) bestimmt ist und deshalb vom Konkursverfahren (s. d.) erfaßt wird. Nach der Deutschen Konkursordnung gehört zur K. das gesamte, einer Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen des Gemeinschuldners, welches diesem zur Zeit der Konkurseröffnung gehört. Der spätere Erwerb wird nicht vom Konkursverfahren ergriffen, kann aber zur Eröffnung eines zweiten Konkursverfahrens Veranlassung geben. Zur K. gehört auch der Nießbrauch, der dem Gemeinschuldner am Vermögen seiner Ehefrau oder seiner Kinder zusteht. (S. Gemeinschuldner.)

Nach der Österr. Konkursordnung (§. 1) gehört zur K. das gesamte der Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen, welches ein zahlungsunfähig gewordener Schuldner besitzt, oder welches ihm während der Dauer des Konkursverfahrens zufällt. Was der Gemeinschuldner durch eigenen Fleiß erwirbt, ist ihm aber (nach §. 5) insoweit zu überlassen, als es zum Unterhalte für ihn und für solche Personen erforderlich ist, denen ihm gegenüber ein gesetzlicher Anspruch auf Unterhalt zusteht.

Konkursordnung, s. Konkursverfahren.

Konkurstabelle, s. Tabelle (im Konkursverfahren).

Konkursverfahren, nach der Deutschen Konkursordnung wie nach der österr. Gesetzgebung das unter Leitung und Mitwirkung des Konkursgerichts (s. d.) stattfindende Verfahren, welches den Zweck hat, das zur Konkursmasse (s. d.) gehörige Vermögen des Gemeinschuldners (s. d.) zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Konkursgläubiger (s. d.) zu verwenden. Nach der Deutschen wie nach der Österr. Konkursordnung findet das K. nicht bloß (wie nach dem Code de commerce und den diesem folgenden Gesetzgebungen) auf Kaufleute, sondern auch auf Nichtkaufleute Anwendung. Die Österr. Konkursordnung enthält jedoch (in den §§. 191 fg.) besondere Vorschriften für den kaufmännischen Konkurs. Das K., das früher auch Konkursprozeß, Falliments-, Gant- oder Debitverfahren genannt wurde, ist durch die Deutsche Konkursordnung vom 10. Febr. 1877, die nebst dem dazugehörigen Einführungsgesetz von demselben Tage am 1. Okt. 1879 in Kraft getreten ist, für das ganze Reich einheitlich geregelt worden. Durch §. 4 des Einführungsgesetzes wurden die Vorschriften der Landesgesetze über das K. sowie über das materielle Konkursrecht insoweit aufgehoben, als nicht in der Konkursordnung auf diese Gesetze verwiesen oder bestimmt ist, daß sie nicht berührt werden. Dasselbe gilt von den landesgesetzlichen Vorschriften über gerichtliche, zur Abwendung oder Einleitung eines derartigen Verfahrens dienende Stundungs- und Nachlaßverhandlungen, über Vermögensuntersuchungen, über die Rechtswohlthat der Güter- ^[folgende Seite]

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