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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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602
Kontokorrent
Beispiel III.
Zinsenberechnung
für Zerrn Gustav Fischer, Altenburg.
Verfallzeit
1893.
Juni 30.
Juli 16.
Aug. 10.
" 15.
" 27.
" 31.
Sept. 1.
" 20.
Okt. 20.
" 22.
" 31.
Nov. 7.
" 19.
" 25.
Dez. 8.
1894. Jan. 2.
Febr. 5.
1893. Dez. 31.
S.
Zinsensaldo, 5"/^ 2417:72
Provision .......
Courtage.......
Porto ........
Saldo zu unsern Gunsten
Betrag
'. Pf.
1736
2000
3736 -
2750 -
Zinszahlen
986 i -
1962 50
976 50
3149 75
2173 25
1525 -
3698 ! 25
2238 75
1459 50
1230 -
2498
946
4280
4267
5102
2414
3265
4251
746
3600
2853
33
27
2
1
90
20
20
35
2918 j 90
Soll
Tage
273
-
897
-
49
-
-
12
65
-
37
-
277
-
807
-
-
2
58
-
612
-
451
-
553
-
19
!
-
33
35
116
275
246
999
4103
1686
2417
4103
4103
Posten, die nach dem Abschlußtage erst fällig wer-
den und doch in das K. aufzunehmen sind, werden
diskontiert, d. h. die Zinsen werden zurückgerechnet,
gehören also auf die entgegengesetzte Seite, was
entweder durch rote oder veränderte Schrift an-
gedeutet wird. Bei Feststellung des Zinsensaldos
müssen nun zuerst diese Diskontzahlen in Ordnung
gebracht werden; in unserm Beispiel ergaben sie
1243 Zinszahlen für das Haben, verminderten alfo
das Zinsensoll um diesen Betrag. Das weitere er-
giebt sich aus dem Beispiel selbst.
Nach der zweiten Methode <s. Beispiel II auf der
Beilage) wird die früheste Verfallzeit (in un-
serm Beifpiel 3O.Iuni1893) der Zinsberechnung zu
Grunde gelegt und alle Posten auf diese früheste Zeit
zurückdiskontiert, sodaß die Sollzinfen in das Haben,
die Habenzinsen in das Soll gehören. Nach Ein-
stellung der Zinszahlen, die hier richtiger Diskont-
zahlen heißen, fucht man den Kapitalsaldo (in
unserm Beispiel 2853,65 M.im Soll) und berechnet
auf ihn Zinsen von der frühesten Verfallzeit bis
auf den Abschlußtag (hier 31. Dez.) des K., wo-
durch also der Saldo seinen richtigen Fälligkeits-
termin wiedererhält. Diese Methode hat gegenüber
der erstern zwei Vorteile: 1) erhält man nicht Zins-
zahlen und Diskontzahlen durcheinander, weil man
Artikel, die man unter K ver
es bis auf den Saldozins nur mit Diskontzahlen
zu thun hat, und 2) ist man im stände, den Konto-
korrentsaldo jeden Tag dadurch fällig zu machen,
daß man auf den Kapitalfaldo die Zinfen bis zum
Abfchluhtage, wie oben angegeben worden ist, be-
rechnet. Das übrige wolle man aus dem Beispiel II
selbst ersehen.
Um die Form und Art der Staffelrechnung
zu zeigen, sind die Zinsen desselben K. auch nach
dieser dritten (englischen) Methode (s. Beispiel III)
berechnet worden, obgleich diese meist nur bei ver-
schiedenen oder wechselnden Zinsfüßen im Soll und
Haben angewendet wird. Man hat sich für diese
Fälle nur hinzuzudenken, daß die Saldi der Zins-
zahlen am Schlüsse durch verschiedene Zinsdivisoren
(s. Zinszahlen) zu dividieren sind und der Gesamt-
zinsensaldo sich erst aus diesen verschiedenen Zinsen-
saldi ergiebt. Staffelrechnung ist auch anzuwenden,
wenn für die Guthaben des Kunden Zinsvergütung
ganz ausgeschlossen ist, was ebenfalls zuweilen vor-
aus bedungen wird. Nicht unerwähnt bleibe ferner,
daß manche Bankiers die Kolonnenrechnung auch
bei zweierlei Zinsfüßen anwenden und nur den
Saldo der Zinszahlen zu dem höhern oder niedern
Zinsfuße ausrechnen, je nachdem er zu ihren Gunsten
oder zu Gunsten des Korrespondenten ist. Diese
Berechnung liefert aber regelmäßig ein mehr oder
weniger falfches Nefultat.
Der Bankier berechnet als Kommissionär für seine
Dienstleistung eine nach übereinkommen oder Usanz
festgestellte Provision (s. d.) und außerdem, insoweit
sie nicht schon in den einzelnen Posten enthalten
sind, seine Auslagen, wie Courtage (s. d.), Stempel-
gebühren u. s. w., welche sämtlich in das Soll des
K. vor Abschluß desselben eingestellt werden. Für
die Provision gilt die Negel, daß sie nur von
einer Seite des K. und zwar von der stärkern
berechnet wird, daß aber alle Posten im Soll
und Haben, von welchen schon Provision berechnet
ist, oder welche provisionsfrei sind, abgezogen wer-
den. Daß vom vorgetragenen Saldo Provision
in gewissen Fällen berechnet werden darf, hat
das Reichsoberhandelsgericht ausgesprochen. (In
unserm Beispiel beträgt die stärkere Sollseite
24202,65 M. Davon war nur ein Posten, Inter-
vention mit 2414 M., in Abzug zu bringen.) Ist
ein Minimalumsatz bedungen und wird derselbe
nicht erreicht, so darf die Provision doch von ihm
berechnet werden. Courtage wird gerechnet von
denjenigen Geschäften, die in der Regel durch Makler
vermittelt werden, gleichviel ob die Posten sich im
Soll oder Haben des K. finden, also bei Ein- und
Verkäufen von fremden Wechseln, Effekten, Edel-
metallen u. s. w.; in unserm Beispiel nur von
einem Soll- (3149,75 M.) und einem Habenposten
(1962,50 M.), da bei einem Posten im Soll (Sächs.
Rente) die Courtage im Betrage eingeschlossen ist.
Der untere Teil des K. enthält den Saldovor-
trag, die juristisch unwesentliche Bemerkung, daß
man sich Irrtümer vorbehalte, was auch durch die
Klausel "8a1v0 errors 6t omi^ione" (3.1^. H 0.;
frz. Laul eri-Our 6t 01111881011; engl. 61-ror exeepteä,
abgekürzt R/N.) ausgedrückt wird, endlich Ort und
Datum der Ausstellung und die Unterschrift des
Kontokorrentgebers mit feiner Firma. Der Rech-
nungsauszug wird dem andern Teile mit der Aus-
forderung zugesandt, ihn zu prüfen und sich über
den Richtigbefund desselben zu erklären. Geschieht
! dies in angemessener Zeit nicht, so wird Still-
mißt, sind unter C aufzusuchen.