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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Kontokorrent (des Prinzipals) - Kontokorrentvertrag
schweigen als Anerkennung des Saldos angesehen.
Den ausdrücklich oder stillschweigend anerkannten
Saldo muß der Anerkennende, abgesehen von Rech-
nungsfehlern, gegen sich gelten lassen, außer wenn
er nachweist, daß die Anerkennung auf entschuld-
barem Irrtum beruht.
In rechtlicher Beziehung ist der Kontokor-
rentvertrag als ein ausdrücklich oder stillschwei-
gend getroffenes Übereinkommen anzusehen, nach
welchem die beiderseitigen in das K. einzustel-
lenden Forderungen der Kontokorrentisten nicht ein-
zeln bezahlt werden sollen, sondern nur der in be-
stimmten Perioden festzustellende Saldo zu berich-
tigen ist. Die wichtigste Folge ist die, daß keiner
von beiden Teilen eine einzelne Forderung aus dem
K. herausgreifen darf, um sie sür sich gerichtlich zu
verfolgen. Das schließt aber nicht aus, daß ein-
zelne Forderungen, ihrem Wesen nach oder kraft
besondern Übereinkommens, vom Kontokorrentver-
hältnis unberührt bleiben, also in das K. nicht ein-
zustellen und selbständig geltend zu machen sind.
Litteratur. Creizenach, Der kaufmännische K.
in seiner rechtlichen Bedeutung (Mainz 1873);
Grünhut, Der offene Kredit und der Kontokorrent-
vertrag, in Endemanns "Handbuch des Deutschen
Handels-, Wechsel- und Seerechts", Bd. 3 (Lpz.
1883-85): I. A. Levy, Der Kontokorrentvertrag.
Autorisierte deutsche Ausgabe von Rießer (Freib.
i. Br. 1884): Schiebe und Odermann, Die Kontor-
wissenschaft im engern Sinne (9. Aufl., Lpz. 1889);
Foä, Matura äei contr^tto äi conto corrents
(Mail. 1890); I. Greber, Das Kontokorrentverhält-
nis (Freib. i. Br. 1893).
Kontokorrent des Prinzipals, soviel wie
Privatconto, s. Hauptbuch.
Kontokorrentbuch, in der kaufmännischen
Buchführung dasjenige Buch, in welchem das Ge-
schäftsverhältnis zwifchen dem Kaufmann und seinen
Kunden und Lieferanten auf einer Reihe von Einzel-
rechnungen (f. Conto) dargestellt wird. In der ein-
fachen Buchhaltung führt es den Namen Haupt-
buch (s. d.). Jedes Conto wird mit der Firma des
Geschäftsfreundes überschrieben und enthält auf der
linken (Soll-) Seite die Schuld, auf der rechten
(Haben-) Seite das Guthaben desselben, sodaß man
jederzeit den Saldo ziehen, d. h. die Schuld oder das
Guthaben des Freundes berechnen kann. Jeder
Posten enthält: dasDatum der Eintragung, eine kurze
Angabe über die Natur des Geschäfts, den Verfall-
tag und den Betrag des Postens. Soll im K. auch
die Zinsberechnung auf die Posten ausgeführt wer-
den, fo braucht man noch eine Kolumne für die Lauf-
zeit der Posten (Tage) und eine für die Zinszahlen
(s. d.) oder die einzeln ausgerechneten Zinsen. Häufig,
namentlich in Bankgeschäften, hat man für die Zins-
berechnung ein besonderes Kontokorrent-Zin-
senbuch. In das K. stellt man dann vor dem Ab-
schluß nur die Zinsen summarisch ein. Die Zins-
berechnung fällt weg: 1) in Warengeschäften, wenn
die Natur der Verbindung diefelbe ausschließt, z. V.
wenn der Kunde die einzelnen Posten regelmäßig
reguliert; 2) wenn der Geschäftsfreund uns (wir
nicht ihm) Rechnung zu erteilen, er also die Zins-
berechnung aufzustellen hat. Wohnt dieser Freund
an einem ausländischen Platze, sodaß seine Rech-
nung auf die Währung seines Platzes lautet, so
haben wir seine Rechnung im K. in der ausländi-
schen und nebenan in der inländischen Währung zu
führen. Wegen der Verschiedenheit der Kurse bei
dieser Umrechnung ergiebt sich regelmäßig beim Ab-
schluß des Contos ein Gewinn oder Verlust. Stehen
wir mit einem Geschäftsfreunde in doppelter Weise
derartig in Verbindung, daß wir seine Geschäfte an
unferm Platze beforgen, während er an seinem Wohn-
orte unsere Geschäfte besorgt, so eröffnen wir ihm
darüber zwei Konten. Das erstere überschreiben wir
mit seine oder ihre Rechnung ((^onto 8uo oder
loro), das letztere mit meine oder unsere Rech-
nung (lüoilw mio oder noZtro) und führen ersteres
nur in unserer Währung, letzteres, wie oben be-
schrieben, in zwei Währungen. Für Personen, mit
welchen man nur vereinzelt Geschäfte macht, nament-
lich wenn auch diese in der Regel auf einmal regu-
liert werden, errichtet man ein Kollektiv conto
unter dem Namen "Conto für Verschiedene" oder
Oonto PI-0 I)iv6l36.
Die Führung des K. in der doppelten Buchhaltung
unterscheidet sich in der Hauptsache nicht von der in
der einfachen, da das K. nicht notwendig mit den
Grundbüchern zusammenhängt und die Schuldner
und Gläubiger der einzelnen Posten im K. nicht an-
gegeben werden. Nur muß man in der doppelten
Buchhaltung die beim Abschluß der Rechnungen neu
einzustellenden Posten, wie die Zinsen, Provisionen,
Kursunterschiede u. s. w., in das Journal (s.d.) über-
tragen, damit sie auch in das Hauptbuch (s. d.) über-
gehen und die Gleichmäßigkeit zwischen dem K. und
dem Kontokorrentconto im Hauptbuche hergestellt
wird. Die Gewißheit, daß im K. keine Posten ein-
zutragen vergessen worden und daß zwischen dem K.
und dem betreffenden Conto des Hauptbuches Über-
einstimmung der Summen besteht, verschafft man
sich am besten monatlich durch Addition der Beträge
oder Feststellung der Saldi des K.
Bei umfänglichem Kontokorrentverkehr zerfällt
das K. in mehrere Bücher, welche gewöhnlich nach
Buchstaben geschieden sind, z. B. ^ bis 6, II bis 0
u. s. w. Werden die Kunden und Lieferanten in
Warengeschäften getrennt geführt, so zerfällt das K.
in ein Debitoren- und in ein Kreditorenbuch,
welche Bücher übrigens manchmal auch neben dem
K. zur Entlastung desselben geführt werden. (S.
Buchhaltung und Kontokorrent.)
Kontokorrentgeschäft,cinGeschästderBanken,
das sich von dem reinen Giroverkehr (s. d.) insofern
unterscheidet, als es regelmäßig mit einer Krediteröff-
nung verbunden ist und sich nicht ausschließlich auf
Zahlungsgeschäfte beschränkt. Der hierbei den Kun-
den (Korrespondenten) gewährte Kredit kann ein un-
g edeckter, offen er, Blankokredit oder eindurch
Kautionshypothek, Faustpfand oder Bürgschaft ge-
deckterKredit sein. Die Bedingungen des Konto-
korrents über die Höhe des Kredits, den Minimal-
umsatz, den Zinsfuß, Provisionssatz u. s. w. werden
mit den Kunden von vornherein vereinbart oder
richten sich allgemein nach den Regulativen der
Bank. Da nach dem Deutschen Bankgesetz vom
14. März 1875 Notenbanken keinen offenen Kredit
gewähren können, ihnen auch die Acceptierung von
Wechseln nach §. 7 des Vankgesetzes direkt verboten
ist, so ist für sie das K. sehr eingeschränkt und nur
auf Grund lombardfähiger Sicherheiten ihrer Kun-
den möglich. Aus diesem Grunde haben verschiedene
Notenbanken beim Inkrafttreten des Vankgesetzcs,
um ihr K. in unbeschränktem Umfange aufrecht er-
balten zu können, sofort auf die Notenausgabe ver-
zichtet. (S. Kontokorrent und Banken.)
Kontokorrentvertrag, s. Kontokorrent.
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