Schnellsuche:

Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Diese Seite ist noch nicht korrigiert worden und enthält Fehler.

643
Korpona - Korps
oder dem Maße nach mildere oder überhaupt keine
Strafe eintreten zu lassen.
In allen Fällen der K. soll der Strafrichter er-
mächtigt sein, auf Verlangen des Verletzten neben
der Strafe den Thäter auch zu einer an erstern zu
erlegenden Privatbuße bis zu 6000 M. zu verur-
teilen. (S. Buße.) Ist Buße nicht gefordert oder
auf solche nicht erkannt, so bat der Verletzte nach
neuern Gesetzen Anspruch auf Ersatz der Heilungs-
kosten, den entgangenen und, wenn die Erwerbs-
fähigkeit des Verletzten vermindert oder vernichtet
ist, den künstig entgehenden Verdienst, und ein
angemessenes, schon durch die Praris des Ge-
meinen Rechts eingeführtes Schmerzensgeld.
Preuh. Allg. Landr. I, 6, §§. 111-129 enthält sehr
detaillierte Vorschriften: Das Schmerzensgeld soll
nur bei absichtlicher oder grober fahrlässiger Ver-
letzung und nur Personen des gemeinen Bürger-
und Bauernstandes gezahlt werden. Sächs. Bürgerl.
Gesetzb. §z. 1489, 1490, Östcrr. Vürgerl. Gesetzb.
1^25, Schweizer Obligationenrccht §§. 53, 54: Der
Nichter kann auch, abgesehen von dem Falle erweis-
lichen Schadens, eine angemessene Geldsumme zu-
sprechen. Der Deutsche Entwurf ß. 766 kennt das
Schmerzensgeld nicht, billigt aber eine Nente, event.
Kapitalentschädigung auchzu, wenn durch die Ver-
letzung eine Vermehrung der Bedürfnisse eingetreten
ist und wenn ein anderer dem Verletzten Unterhalt
zu gewähren hat. Über die Zaftpflichtgesetze s. d.
Besondern Bestimmungen unterliegt der Fall,
wenn ein Beamter in Ausübung oder in Veran-
lassung der Ausübung seines Amtes vorsätzlich eine
K. begeht oder begehen läßt l§. 340). Oft ist durch
Gesetze und Instruktionen dem Beamten die Be-
gehung einer K. unter Umständen gestattet oder
gar zur Pflicht gemacht. (S. Wa'ffengebrauch.)
Auch sonst kommt es vor, daß jeman'd ein Züch-
tigungsrecht zusteht: dem Lehrherrn gegen den
Lehrling, welcher nach §. 127 der Gewerbeordnung
der väterlichen Zucht des erstcrn unterworfen ist
(mit Ausnahme der Lehrlinge in Apotheken und
Handelsgeschäften, §. 155), dem Lehrer gegen den
Schüler. Die Grenzen der Schulzucht sind vielfach
landesgesetzlich bestimmt; eine Bestrafung wegen
vorsätzlicher oder fahrlässigerK. kann nur eintreten,
wenn jene Grenzen vorsätzlich oder fahrlässig über-
schritten sind. 1888 wurden von deutschen Gerich-
ten 76437 Personen wegen K. verurteilt, darunter
wegen gefährlicher (qualifizierter) 55 223.
Die Bestimmungen des Osterr. Strafgesetzes von
1852 (zz. 152-157, 411-421, 496) weichen in den
wesentlichen Grundsätzen von denen des deutschen
Rechts nicht ab; doch werden die Mißhandlungen
der Lehrer gegen ihre Schüler, der Lehrherren gegen
ihre Lehrlinge u. s. w. nur als Übertretungen milde
geahndet. ^(s. d.).
Korpona, ungar. Name der Stadt Karpfen
Korporal (frz. c^oi-ai), Benennung des nie-
drigsten Unterofsiziergraoes in einzelnen Heeren;
Korporalschaft, die kleinste Unterabteilung einer
Compagnie im innern Dienst, an deren Spitze ein
Korporalschaftsführer (Sergeant, Unteroffi-
zier oder Gefreiter) steht. Mehrere Korporalschaftcn
werden zuweilen zu einer Inspektion ss. d.) vereinigt.
Korporälisches Gold, s. Gold (Bd. 8, S. 122 a).
Korporalschaft, Korporalschaftsführer,
s. Korporal.
Korporation (lat., Körperschaft), im weite-
sten Sinne ein Verein zu gemeinsamer Erreichung
eines oder mehrerer dauernder Zwecke, wenn nach
dem bestehenden Recht der Verein als solcher eigene,
von den Personen seiner Mitglieder unabhängige
Nechte(Korporationsrechte) hat. (S.Juristische
Perfon.) Zur Unterscheidung von den Genossen-
schaften (s. d.) sollte man K. im engern Sinne nur
diejenigen Vereine nennen, welche gemeinnützige,
wissenschaftliche, religiöse, sittliche, öffentliche, nicht
bloß wirtschaftliche Zwecke verfolgen, und deren
selbständige Rechtsfähigkeit gegenüber den Rechten
der wechselnden Mitglieder nicht eine bloß formale
Bedeutung hat, nicht materiell und namentlich nicht
in vermögensrechtlicher Bedeutung in dem Genuß
der Mitglieder aufgeht (wie bei einer Aktiengesell-
schaft). Man unterscheidet öffentliche K. (Staat,
Gemeinde) und privatrechtliche K. (z.B. Wohl-
thätigkeitsvereine mit korporativen Rechten). Die
öffentlichen K. haben Privatrechte und Vermögen.
Korps (frz. coi-p3, spr. kohr, "Körper"), eine
Gesamtheit mehrerer durch gleiche Gesetze, Regeln,
Gebräuche, durch Beruf oder sonstwie verbundener
Personen; so Offizierkorps, die Gesamtheit der
Offiziere einer Armee oder eines Truppenteils.
Ferner versteht man unter K. entweder eine be-
deutendere Truppenabteilung, die selbständig ver-
wendet wird, oder einen in der Heeresorgani-
sation bestimmten Truppenkörper aus allen Waffen
(Armeekorps, s. d.). - <üoi-p8 ä6 d^t^iiie nannte
man im 18. und zu Anfang des 19. Jahrh, das
Hauptkorps, das zwischen den beiden Flügeln in
der Schlachtlinie einer fechtenden Armee stand.
Die K. der Studenten sind eine besondere
Art der Verbindungen, die sich aus den alten Lands-
mannschaften ls. d.) allmählich entwickelt haben. Das
Princip der K. ist Pflege des überlieferten Com-
ments (s. d.), Aufrechterhaltung des specifischen Stu-
dententums, Erziehung der Mitglieder zu ehrenhaften
(honorigen) Burschen und Männern, unbedingte
Satisfaktion, vollständige Ablehnung jeder polit.
oder konfessionellen Tendenz. Der Name K. kam um
1820 auf. Das älteste K., Onoldia (Ansbacher) zu
Erlangen, datiert sein ununterbrochenes Vestebcn
von 1798; die meisten übrigen können ihren Zu-
sammenhang mit den Landsmannschaften aus der
Zeit von 1800 bis 1820 ebenfalls nachweisen. Die
K. waren früher gemeinsam mit der Burschenschaft
(s. d.) verboten. Später, namentlich von 1840 an,
erlangten sie Duldung, von 1848 an behördliche Be-
stätigung. Gegenwärtig (1894) bestehen auf den
deutschen Universitäten 80, mit Einschluß der suspen-
dierten gegen 200 K.-InderSchweiz haben früher
K. existiert, sind jedoch, mit dem dort herrschenden
Geist nicht übereinstimmend, eingegangen. Neuer-
dings haben sich dagegen an den schweiz. Universi-
täten specifisch schweizerische K. gebildet, die, im
sog. Aarburgcr 8.0. zusammengeschlossen, mit den
deutschen K. in keinerlei Verbindung stehen.
Die K. fügen sich dem an der betreffenden Hoch-
schule geltenden Korpscomment und haben daneben
ihre besondere Konstitution. Ein K. zerfällt in Korps-
burschen (0. L.) oder eigentliche Mitglieder des
(engern) K. und^Nenoncen (Füchse). Die Korps-
burschcn haben ^itz und Stimme im Korpskonvent
(dd), der über alle Korpsangelegenheiten beschließt.
Der (10. wählt für jedes Semester 3 Chargierte
(s. Charge, student.), den Senior, Consenior und
Subsenior oder Sekretär, welche die Geschäfte des
K. zu führen haben. Die sämtlichen K. einer Uni-
versität bilden den Seniorenkonvent (8.0.), die
Artikel, die man unter K vermißt, sind unter C aufzusuchen.
41-,