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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Kriegslazarettpersonal; Kriegsleistungen

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Kriegslazarettpersonal – Kriegsleistungen

errichtete Lazarett. Nach der deutschen Kriegssanitätsordnung bedeutet jedoch stehendes K. eine vom Feldlazarett (s. d.) zu unterscheidende bestimmte Art von Lazaretteinrichtung bei der mobilen Armee. (S. Sanitätswesen.)

Kriegslazarettpersonal, zur Übernahme des Dienstes in den stehenden Kriegslazaretten bestimmt, besteht aus Oberstabs-, Stabs- und Assistenzärzten, Feldapothekern, Verwaltungs- und Unterpersonal und ist der Etappeninspektion unterstellt. Die etatsmäßigen Arztstellen bei dem K. sollen in der Regel durch inaktive Sanitätsoffiziere des Friedens- oder Beurlaubtenstandes besetzt werden. Zum Ersatz und zur Verstärkung wird jedoch auf die vertragsmäßige Annahme auch nicht gedienter Civilärzte schon im Frieden Bedacht genommen.

Kriegsleistungen, diejenigen Leistungen für die Armee, zu welchen die Bewohner des eigenen Landes während der Mobilmachung und des Krieges gesetzlich verpflichtet sind. In das Gebiet der K. im weitern Sinne gehört auch das Festungsrayongesetz (s. Festungsrayon). Vom Augenblick der Mobilmachung (s. d.) an tritt an die Stelle der Gesetze über die Friedensleistungen (s. d.) das Kriegsleistungsgesetz vom 13. Juni 1873 nebst Vollzugsverordnung vom 1. April 1876 (mit mehrfachen Nachträgen und Ergänzungen). Die K. sind grundsätzlich eine subsidiäre Last, sie werden nur gefordert, wenn die Militärverwaltung die Bedürfnisse nicht auf dem Wege des Privatvertrags oder aus den Magazinen befriedigen kann; die Entscheidung hierüber steht aber ausschließlich den Militärbehörden zu, deren Requisitionen unbedingter Gehorsam zu leisten ist. Die K. werden vergütet, jedoch nur ausnahmsweise durch sofortige Barzahlung, gewöhnlich durch Schuldverschreibungen, die sog. Anerkenntnisse, welche später eingelöst werden; außerdem ist Entschädigung für außerordentliche Kriegsschäden noch specialgesetzlicher Regelung vorbehalten. Die K. sind im wesentlichen den Gemeinden und besondern Lieferungsverbänden auferlegt. Die Gemeindelasten sind: 1) Quartierleistung, ganz unbeschränkt und ohne jede Befreiung; Vergütung wird nur geleistet für Besatzungstruppen; 2) Naturalverpflegung, nur für Truppen auf dem Marsch und in Marschquartieren, Entschädigung nach dem Friedenssatz; die Gemeinden haben die Lebensmittel unbedingt zu beschaffen; 3) Fourage wie Naturalverpflegung, Entschädigung nach einem Durchschnittspreis; 4) Vorspann, unbedingt für alle vorhandenen Tiere und Wagen, Vergütung nach dem Friedenssatz sowie Ersatz für Verlust, Beschädigung und außergewöhnliche Abnutzung; 5) für Arbeitsleistungen als Gespannführer, Wegweiser, Boten, Fuhrleute, ferner zu Bauten, Fluß- und Hafensperren und fortifikatorischen Arbeiten sind von den Gemeinden die vorhandenen Mannschaften gegen den gewöhnlichen Tagelohn zu stellen; 6) ebenso sind alle Grundstücke und Gebäude zu Kriegszwecken zur Verfügung zu stellen; Entschädigung wird für die entzogene Nutzung, bei unbenutzten Gebäuden und unbestellten Ackern für Beschädigung und außerordentliche Abnutzung gewährt; bei vollständiger Wegnahme behufs Armierung einer Festung erfolgt die Entschädigung nach den Grundsätzen über Enteignung; 7) Materialien für Bauten, Anlagen von Lagern u. dgl., sowie alles vorhandene Feuerungsmaterial und Lagerstroh ist den Truppen zur Verfügung zu stellen gegen Entschädigung nach dem Durchschnittspreis zur Zeit der Leistung, nur bei Feuerungsmaterial und Lagerstroh nach Friedenspreisen; 8) ausnahmsweise haben die Gemeinden alle Dienste zu leisten und alle Gegenstände zu liefern, welche das militär. Bedürfnis erfordert, soweit die Fähigkeit reicht (Bewaffnungs- und Ausrüstungsgegenstände, Arznei- und Verbandsmittel); Entschädigung ist hierfür sofort in bar aus der Kriegskasse zu leisten nach dem Durchschnittspreis.

Zur Erfüllung bestimmter K. sind ferner noch besondere Lieferungsverbände durch das Gesetz angeordnet; die von ihnen zu erfüllenden Leistungen heißen Landlieferungen und dienen zur Füllung der Kriegsmagazine mit Vorräten, falls dies auf dem gewöhnlichen Wege nicht möglich ist. Die Anordnung solcher Lieferungen sowie ihr Umfang wird im einzelnen Fall durch den Bundesrat bestimmt; Gegenstand kann sein: lebendes Vieh, Brotmaterial, Hafer, Heu, Stroh; die Bildung leistungsfähiger Lieferungsverbände ist den Einzelstaaten überlassen, in Altpreußen sind die Kreise als solche erklärt. Durch Gesetz vom 28. Febr. 1888 ist den Lieferungsverbänden noch die Pflicht auferlegt, die Familien von Mannschaften der bewaffneten Macht, welche dem Beurlaubtenstande angehören und nach erfolgter Mobilmachung zum Dienst einberufen sind, im Falle der Bedürftigkeit zu unterstützen; diesen Unterstützungsanspruch haben Ehefrau und Kinder unter 15 Jahren der niedern Militärpersonen, unter Umständen auch noch weitere Personen; der Mindestbetrag der Unterstützung beträgt für die Ehefrau vom Mai bis Oktober je 6, vom November bis April 9 M., für jedes Kind 4 M. monatlich; die Zahlung wird eingestellt bei Fahnenflucht, Gefängnisstrafe von sechs Monaten oder härterer Strafe des betreffenden Soldaten. Die Unterstützungen werden aus der Reichskasse ersetzt.

Außerdem bestimmt das Gesetz noch andere und überaus weitgehende K. der Eisenbahnen (s. Militärtransportordnungen), der Pferdebesitzer und der Besitzer von Schiffen und Fahrzeugen. Letztere beide Kategorien sind rein persönlicher Natur ohne jede Vermittelung höherer Verbände. Schiffe und Fahrzeuge müssen der Militärbehörde für Kriegszwecke jederzeit zur Verfügung gestellt werden; Schiffsleute brauchen nicht gestellt zu werden; die Requisition erfolgt durch Vermittelung der Polizeiorgane, welche vor der Benutzung eine Wertstaxe aufzustellen haben; Vergütung erfolgt für Benutzung wie Wertsverminderung; unter Umständen können Schiffe u. s. w. expropriiert werden. – Pferdebesitzer sind verpflichtet, der Armee die erforderlichen kriegsdiensttauglichen Pferde zu überlassen; befreit sind die Mitglieder der regierenden Häuser, das diplomat. Personal, die Beamten, Ärzte und Tierärzte für Dienstpferde, die Posthalter für die kontraktmäßigen Postpferde. Es handelt sich dabei rechtlich um eine Enteignung, für welche das Pferdeaushebungsreglement vom 22. Juni 1886 die nähern Vorschriften giebt; bereits im Frieden werden von zehn zu zehn Jahren Vormusterungen abgehalten; im Fall der Mobilmachung erfolgen Musterungen durch die von den Kreisen zu bildenden Kommissionen und daraufhin die Aushebung durch gemischte Kommissionen (Landrat, ein bis zwei Offiziere, Tierarzt, drei vom Kreis zu bestellende Taxatoren). Die Vorschriften über Musterung und Aushebung sind durch Strafandrohungen geschützt.

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