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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Ladung - Ladungsraum
die Spanier verkommen. 1856 raffte eine Epidemie
die Hälfte der Bewohner hinweg. Der Name L.
(Ladrones) stammt von Magalhaes, der die
Gruppe 1521 entdeckte. Die Spanicrbefetztensie1668
und nannten sie Mari anen, nach der Witwe
Philipps IV. - Vgl. Montero Vidal, N1 andiM-
laFo ^ili^iuo y 13,8 i^g Narianli8 (Madr. 1886).
Ladung, Vorladung, Citation, die Auf-
forderung an Parteien oder Dritte (Zeugen, Sach-
verständige) vor einer Gerichts- oder Verwaltungs-
behörde in einem bestimmten Termine zu erscheinen.
Im Civilprozeh erfolgte nach früherm Gemei-
nen Recht die L. der Parteien stets durch das Gericht
(gerichtliche L.). Nach franz.Necht hat die Partei,
welche verhandeln will, felbst den Gegner zu laden
lParteiladung). Nach der Deutschen Neichs-
Civilprozeßordnung ist die L. teils Parteiladung,
teils gerichtliche. Als Regel gilt die Parteiladung.
Vom Gericht wird die L. veranlaßt, wo von Amts
wegen ein Termin anberaumt, verlegt, nach erfolgter
Beweisaufnahme bez. geschlossener oder ausgesetzter
Verhandlung neu bestimmt wird, ohne daß diese An-
ordnungen verkündet worden sind, außerdem gegen-
über Zeugen und Sachverständigen. Zu Verhand-
lungsterminen, welche in verkündeten Entscheidungen
bestimmt sind, bedarf es regelmäßig einer L. Die L.
geschieht durch Zustellung der Ladung sschrift.
Ist mit der L. zugleich eine Klageschrift oder ein
anderer Schriftsatz zuzustellen, so ist die L. in den
Schriftsatz aufzunehmen. Im Anwaltsprozeß muß
sie, sofern sie nicht an einen Rechtsanwalt, sondern
an die Partei selbst erfolgt, was naturgemäß meist
bei instanzeinleitender L., wie zur Verhandlung über
die Klage oder ein Rechtsmittel, derFall ist, die Auffor-
derung zur Anwaltsbestellung enthalten. Zum Zwecke
der Terminsbestimmung ist die L. beim Gerichts-
schreiber einzureichen, worauf innerhalb 24 Stunden
die Terminsbestimmung durch den Vorsitzenden zu
erfolgen hat. Einer Androhung der gesetzlichen Ver-
säumnisfolge bedarf es nicht. Die Ladungsfrist
zwischen Zustellung der L. und dem Terminstage be-
trägt im Anwaltsprozeft (s. d.) eine Woche, in andern
Prozessen drei Tage, in Meß- und Marktsachen (s. d.)
24 Stunden. - Der Entwurf einer Österr. Civil-
prozehordnung hat die auch in Deutschland vielfach
angefochtene Parteiladung nicht aufgenommen.
Im Strafprozeß wird die L. regelmäßig von
der Staatsanwaltschaft bewirkt, auch dann, wenn
das Gericht die L. angeordnet hat; Untersuchungs-
richter und Amtsrichter können auch unmittelbar
laden; Zeugen und Sachverständige kann zur Haupt-
verhandlung der Angeklagte unmittelbar laden
lassen; im Privatklageverfahren steht auch dem Pri-
vatkläger das Recht der unmittelbaren L. von Zeu-
gen und Sachverständigen zu; doch ist die unmittel-
bar geladene Person zum Erscheinen nur dann ver-
pflichtet, wenn ihr bei der L. die gesetzliche Entschä-
digung für Reisekosten und Versäumnis bar dar-
geboten oder deren Hinterlegung bei dem Gerichts-
schreiber nachgewiesen wird. Unmittelbar geladene
oder zur Hauptverhandlung zu stellende Zeugen und
Sachverständige sind der Gegenpartei rechtzeitig
namhaft zu machen. Die L. insbefondere des An-
geklagten zur Hauptverhandlung geschieht, wenn er
auf freiem Fuße befindlich ist, schriftlich unter der
Warnung, daß im Falle seines unentfchuldigten
Ausbleibens seine Verhaftung oder Vorführung er-
folgen werde; wenn er verhaftet ist, durch Bekannt-
machung des Termins zur Hauptverhandlung unter
gleichzeitiger Befragung, ob und welche Verteidi-
gungsanträge er für diefelbe zu stellen habe. Jene
Warnung kann unterbleiben in den Fällen, in welchen
auch beim Ausbleiben des Angeklagten zur Haupt-
verhandlung geschritten werden kann; es ist hier
aber in der L. des Angeklagten auf die Zulässig-
keit dieses Verfahrens ausdrücklich hinzuweisen.
(S. auch Zustellung.) Vgl. Deutsche Strafprozeßordn.
§§. 213 fg., 36. Für den Angeklagten beträgt die
Ladungsfrist zwischen Zustellung und Haupt-
verhandlung eine Woche. Ist die Frist nicht inne-
gehalten, so kann der Angeklagte die Aussetzung
verlangen, solange mit der Verlesung des Beschlusses
über die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht be-
gonnen ist. Der Vorsitzende soll den Angeklagten
hierauf aufmerksam machen. - Nach der Asterr.
Strafprozeßordnung werden die Vorladungen zu ge-
richtlichen Terminen vom Gericht bewirkt; unmittel-
bare L. durch die Beteiligten findet nicht statt.
Ladung, seerechtlich gleichbedeutend mit Be-
ladung, Einladung, die Thätigkeit, durch
welche das Schiff mit den zu transportierenden
Gegenständen angefüllt wird. Die Unterbringung
der Gegenstände im Schisse muß eine derartige sein,
daß sie weder sich gegenseitig beschädigen können,
noch auch durch die Bewegung des Schiffs be-
schädigt werden können, noch endlich das Schiff
selbst durch eine Veränderung ihrer Lage gefährden
können. Die Unterbringung und gehörige Vertei-
lung der Güter in einem Seeschiff heißt Stauung.
In den größern Seehäfen wird dieselbe regelmäßig
von den sog. Stauern besorgt, welche aus ihr ein
eigenes Gewerbe machen. Die Güter müssen auch
- meistens vermittelst Holzplanken - gegen die
Beschädigung durch eindringendes Seewasser ge-
schützt werden (sog. Garnierung). Meistens wird
indessen unter L. nicht die Thätigkeit des Einladens,
sondern die Gesamtheit der in dem Transport-
mittel, insbesondere dem Schiffe, untergebrachten
Güter verstanden (s. Kargo).
Ladung, s. Geschützladung und Sprengladung.
Ladungsdichtigkeit, das spec. Gewicht des
Ladungsfrist, s. Ladung. ^Pulvers.
Ladungsinterefsent, im Seerecht derjenige,
welcher die Güter zum Seetransport liefert oder
liefern soll, oder sie, nachdem sie in dem Gewahr-
sam des Schiffers gewesen sind, zurückerhält, also
insbesondere der Befrachter, der legitimierte In-
haber des Konnossements, zuweilen auch der Ablader.
Dadurch, daß die Güter zum Zwecke des Trans-
ports in den Gewahrsam des Schiffers gelangen,
entsteht ein besonderes Vermögen, das Schiffsver-
mögen (s. d.) des L. Während der Reise ist der
Schiffer der gesetzliche Stellvertreter der L., soweit
dies erforderlich ist, um die Ladung in möglichst
unversehrtem Zustande nach dem Bestimmungsorte
zu bringen. Auch uach Auflösung des Frachtver-
trages kann der Schiffer verpflichtet sein, im Inter-
esse der L. für das Beste der Ladung zu sorgen. -
Vgl. Wagner, Handbuch des Seerechts (Lpz. 1884),
I, 224-236.
Ladungsraum, bei Feuerwaffen derjenige Teil
der Seele, welcher die Pulverladung aufzunehmen
bestimmt ist. Er bildet daher das hinterste Ende der
Seele, ist auch bei gezogenen Geschützrohren' glatt
und bei Hinterladern meist weiter als die übrige
Seele, um ein leichteres Laden des Geschosses und
eine vorteilhaftere Lagerung und Verbrennung der
Ladung selbst zu gestatten. Bei Geschützen, die ver-