Schnellsuche:

Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Diese Seite ist noch nicht korrigiert worden und enthält Fehler.

923
Laudesmann - Landesunion
böte stehen, sind die Einrichtung öffentlicher Kredit-
anstalten, kostenfreie Verwaltung derselben, Staats-
garantie für die zur Beschaffung des Kapitals aus-
gegebenen verzinslichen Rentenbriefe, Gebühren-
freiheiten u. s. w.
Die L. sind in Sachfen und Bavern Staatsan-
stalten. In Preußen wurde durch Gesetz vom 13. Mai
1879 den Provinzial-(Kommunal-) verbänden die
Einrichtung von L. gestattet; doch haben bisher nur
Schlesien, Schleswig-Holstein und Pofen von diefer
Befugnis Gebrauch gemacht, und unter diesen auch
wieder nur Schlesien mit bedeutenderm Erfolge, des-
sen Bank während ihres zehnjährigen Bestehens bis
zum 1. April 1891 zufammen 1,5 Mill. M. Darlehen
bewilligt hat. Durchaus befriedigend sind jedoch die
Erfolge diefer Institute in den andern Staaten. In
Sachsen waren bis Ende 1893.im ganzen 11133
einzelne Anlagekapitale mit einem Gesamtbetrage
von 18,9 Mill. M. gewährt worden. In Bayern
betrug bis Ende 1893 die Summe der Darlehen
1,7 Mill. M., der Darlehnsnehmer 2848. - In
andern Staaten gegründete L. wurden in der Folge
durch Kreditinstitute mit umfassendem Zwecken er-
feht, fo namentlich in Hessen.
Vgl. Stengel, Wörterbuch des deutschen Ver-
waltungsrechts, Bd. 2 (Freib. i. Vr. 1890), S. 13 fg.;
Schiff, Zur Frage der Organisation des landwirt-
schaftlichen Kredits (Lpz. 1892).
Landesmann, Zeinr., Pseudonym Hiero-
nymus Lorm, Dichter und Schriftsteller, qeb.
9. Aug. 1821 zu Nikolsburg in Mähren, seit dem
15. Jahr des Gehörs ganz, des Augenlichts fast
völlig beraubt. Er verlebte seine Jugend in Wien und
schrieb 1843 seine mohammed. Faustsage "Abdul"
(Berl. 1852). 1846 verließ er Wien infolge seines
gegen die Censur gerichteten Buches "Wiens poet.
Schwingen und Federn" (Lpz. 1847) und wandte
sich nach Berlin, kehrte aber 1848 nach Baden bei
Wien zurück, wohnte seit 1873 in Dresden und sie-
delte im Frühjahr 1892 nach Vrünn über. Er schrieb:
"Gräfenberger Aquarelle" (Berl. 1848), die Romane
"Ein Zögling des Jahres 1848" (3 Bde., Wien
1855- 3. Aufl. u. d. T. "Gabriel Solmar", 2 Bde.,
ebd. 1863; auch in Reclams "Universalbibliothek"),
"Der fahrende Geselle" (Lpz. 1884), "Vor dem Atten-
tat" (Dresd. 1884), "Auf dem einfamen Schlosse"
(Brest. 1887) u. a. Auf dem Gebiete des Dra-
mas veröffentlichte er die Lustfpiele "Der Herzens-
schlüssel", "Die Alten und die Jungen". Seine "Ge-
dichte" erschienenZamburg 1870 (2. Aufl. 1875; neue
Aufl., Dresd. 1877; Gefamtausgabe der "Gedichte",
6. Aufl., ebd. 1892), feine Novellen u. d. T. "Am
Kamin" (2 Bde., Verl. 1857; 2. Aufl., Hamb. 1879),
"Intimes Leben" (Prag 1860; 2. Aufl., Hamb. 1878)
u. s. w. 1887 erhielt 2. den von der "Allgemeinen
Kunst-Chronik" zu Wien ausgesetzten Preis für
die beste Künstlernovelle mit feiner Erzählung "Das
Kopftuch der Madonna". Als Essayist bewäbrte
er sich unter anderm in den "Philofophifch-kritischen
Streifzügen" (Berl. 1873), "Geflügelte Stunden"
(3 Bde., Lpz. 1875), "Der Abend zu Haufe" (Berl.
1881). Sein philof. Hauptwerk "Der Naturgenuß.
Eine Philofophie der Jahreszeiten" erfchien 1876
(Berlin) im "Allgemeinen Verein für deutsche Litte-
ratur", in 2. Ausgabe getrennt in zwei besondere
Werke: "Der Naturgenuß" (Teschen 1883) und "Na-
tur und Geist im Verhältnis zu den Kulturepochen"
(ebd. 1884). "Die Muse des Glücks und Moderne
Einsamkeit" erschien in 2. Auflage Dresden 1894.
Landes-Skonomiekollegium, in Preußen
die Spitze des landwirtschaftlichen Vereinswesens
(s. Landwirtschaftliche Vereine). Das L. besteht
aus 19 von den Haupt- und Centralvereinen auf
3 Jahre zu wählenden und 9 vom Minister für
Landwirtschaft, Domänen und Forsten zu ernen-
nenden Mitgliedern. Es dient dem letztern als tech-
nischer Beirat (Regulativ vom 1. Mai 1878). Im
März 1894 ist eine Vermehrung der Zahl der ge-
wählten Mitglieder auf 25 beschlossen worden.
Landesordnungen, Bezeichnung der in ver-
schiedenen deutschen Territorien seit dem 15. Jahrh,
erlassenen Polizei- und Gerichtsverfassungsgesetze,
die sich aber zum Teil auch auf Privatrcchtsverhält-
nisse beziehen. ^Landesregierung (s. d.).
Landespräsident, in Osterreich der Chef der
Landesrat, Titel der dem Landesdirektor (s. d.)
zur Mitwirkung bei Erledigung der Geschäfte der
kommunalen Provinzialverwaltung in Gemäßheit
des §. 93 der Provinzialordnung vom 29. Juni
1875 zugeordneten obern Beamten. Durch Pro-
vinzialstatut wird bestimmt, ob diese Beamten be-
ratende oder beschließende Stimmen haben und ob
sie für die gesamten Geschäfte oder für einzelne
Zweige dem Landesdirektor zugeordnet werden.
Sie werden vom Provinziallandtage gewählt, vom
Landesdircktor in ihr Amt eingeführt und vereidigt
und sind mittelbare Staatsbeamte. Wenn ihnen
jurist. oder technische Funktionen zugewiesen sind,
dürfen sie einen entsprechenden Titel, wie "Landes-
syndikus" oder "Landesbaurat", führen (Preußische
Provinzialordnung §. 93, und Kabinettsorder vom
20. Jan. 1877).
Landesregierung, die Verwaltungsbehörden
der kleinern osterr. Kronländer (Salzburg, Kram,
Kärnten, Schlesien und Bukowina) im Gegensatz zu
der Statthalterei (s. d.) der größern Kronländer.
An ihrer Spitze steht der Landespräsident mit Re-
gicrungsräten; ihm unterstehen unmittelbar der
Landesschulrat, der Landcsfanitätsrat und einzelne
Landeskommissionen (z. B. für agrarische Opera-
tionen u. s. w.), ferner in erster Instanz die Bezirks-
hauptmannschaften und die Kommunalämter der mit
eigenem Statut versehenen Städte. L. heißt auch
die oberste Verwaltungsbehörde für Bosnien und
Herzegowina in Serajewo. Früher hieß L. auch
in den kleinern deutfchen Staaten die oberste Iustiz-
und Verwaltungsbehörde.
Landesschulen, s. Fürstenschulen.
Landesschützen, die zur osterr. Landwehr ge-
hörigen Landwehrtruppen von Tirol und Vorarlberg.
Landestrauer, die allgemeine Trauer, welche
nach dem Tode des Landesherrn, der Gemahlin und
Witwe desselben ausgeschrieben zu werden pflegt.
Während der L., für welche in den verschiedenen
Ländern sehr verschiedene Bestimmungen ü'ber
Dauer, Umfang u. s. w. herrschen, sind die lauten
Vergnügungen, wie Theater, Konzerte u. s. w., ein-
gestellt; in sämtlichen Kirchen des Landes werden
die Kirchenglocken täglich eine bestimmte Zeit ge-
läutet. Auch für die großjährigen Prinzen und
Prinzessinnen findet in den meisten Ländern eine
wenigstens kurze öffentliche Trauer statt, und zwar
derart, daß bis zur Beisetzung der Leiche die öffent-
lichen Vergnügungen unterbleiben. Für Preußen
gilt heute noch ein Reglement von 1797.
Landesunion oder kürzer Union, in Mecklen-
burg Bezeichnung des staatsrechtlichen Verhältnisses,
in dem die Landstände beider Herzogtümer und diese