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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Landesvater - Landesverteidigungs-Kommandant
selbst zueinander stehen. Seinen Ursprung hat das
Verhältnis in dem Bündnis, welches "Prälaten,
Mannen und Städte" der Herzogtümer Mecklenbnrg
1. Aug. 1523 zur Aufrechthaltung und gemein- >
1'amen Verteidigung ihrer ständischen Rechte mit- >
einander abschlössen. Das Bündnis erlangte wieder- !
holt landesherrliche Bestätigung und kaiserl. Aner- l
tennung. 1621 und 1663 widersprachen die meck-
lenb. Stände mit Erfolg den auf eine vollständige,
auch die ständische Körperschaft ergreifende Landes-
teilung gerichteten Plänen des Herrscherhauses.
Später erstrebten beide Landesherren wegen der
aus diesem Verhältnis für die Abgrenzung der
Regierungsgewalt sich ergebenden Schwierigkeiten
eine Anfhebung der Nnion und schlössen 8. Aug.
1748 die sog. Auseinandersetzungskonvention, die
jedoch durch den "landesgrundgesetzlichen Erbver-
gleich", den der Herzog von Mecklenburg-Schwerin
18. April 1755 mit den Ständen einging und dem
der Herzog von Mecklenburg-Strelitz 30. Sept. 1755
beitrat, wieder rückgängig gemacht wurde. Die
Union hat sich seitdem mit der alten Landesver-
fassung unverändert erhalten, nachdem beide durch
das mecklenb.-schwerin. Staatsgrundgesetz von 1849
eine Zeit lang aufgehoben waren. Dem Groß-
herzog von Mecklenburg-Schwerin steht allein die
hoheitliche Stellung zu der Gesamtheit der Land-
stände zu, während der Großherzog von Mecklenburg-
Strelitz nur zu den Ständen seines Landes (des
Stargardischen Kreises) in hoheitlicher Beziehung
steht. Der erstere hat die Initiative und die Lcitnng
des Ganzen, der letztere ist auf die stände des Kreises
Stargard und deren Angelegenheiten beschränkt,
doch sind wiederholt die Stände eines der beiden
Grohherzogtümer zu Verhandlungen über dessen be-
sondere Angelegenheiten zusammen berufen worden,
und anf solchen sog. Konvokationstagen ist auch über
gemeinsame Angelegenheiten verhandelt worden.
Landesvater, Studentenlied ("Alles schweige!
Jeder neige ernsten Tönen nun sein Ohr!"), das
bei feierlichen Kommersen gesungen wird, wobei die
Mützen mit dem Schläger durchbohrt werden. Der
L. wurde mit Benutzung älterer Studentenlieder
und nach deren Melodie von dem Altonaer Rechts-
kandidaten Aug. Niemann, der 1782 zu Kiel stu-
dierte, verfaßt. Dem Anfange einer Strophe jener
alten Lieder: "Landes-Vater! Schutz und Rater"
entstammt der Name. Auch der ganze Vorgang und
das in die Kopfbedeckung gestoßene Lock wird L.
genannt. Der L. soll freimaurerischen Ursprungs
sein; die ersten Spuren des Brauches finden sich
in Zachariäs "Renommist", 1744.
Landesverkehrsverband, s. Eisenbahnver-
bände (Bd. 5, S. 912b).
Landesvermessung, soviel wie Landesauf-
nahme (s. d.) oder Feldmeßkunst (s. d.) überhaupt.
Landesverrat. Das Gesetz (§§.87-93 des
Reichs-Strafgesetzbuches und Gesetz vom 3. Juli
1893) scheidet zwischen dem militärischen und dem
diplomatischenL. Zum militärischen L. gehören
vier Fälle: 1) Die Konspiration mit einer auslän-
dischen Negierung, um dieselbe zu einem Kriege
gegen das Deutsche Reich zu veranlassen. 2) Die
Dienstleistung in der feindlichen Kriegsmacht wäh-
rend eines gegen das Deutsche Reich ausgebroche-
nen Krieges, oder das Waffentragen gegen das
Deutsche Reich oder dessen Bundesgenossen. (Auch
der Deutsche ist strafbar, welcher schon früher in
fremden Kriegsdiensten stand und nach Ausbruch
des Krieges in der feindlichen Kriegsmacht verbleibt.)
3) Die vorsätzliche Begünstigung einer feindlichen
Macht während eines gegen das Deutsche Reich
ausgebrochenen Krieges oder Benachteiligung der
Kriegsmacht des Deutschen Reichs oder der Bundes-
genossen desselben. 4) Die Begünstigung (s. zu 3)
wird besonders streng (Regelstrafe lebenslängliches
Zuchthaus) bestraft, wenn Festungen oder Teile oder
Angehörige der deutschen oder einer verbündeten
Kriegsmacht in feindliche Gewalt gebracht, oder
Festungswerke, Kriegsschiffe, öffentliche Gelder,
Zeughäuser u. s. w. in feindliche Gewalt gebracht
oder Brücken und Eisenbahnen zum Vorteil des
Feindes zerstört oder unbrauchbar gemacht werden,
oder wenn dem Feinde Mannschaften zugeführt
oder Angehörige der deutschen oder einer verbünde-
ten Kriegsmacht verleitet werden, zum Feinde über-
zugehen, wenn Operationspläne, Festungspläne
oder Pläne von festen Stellungen mitgeteilt wer-
den, wenn ein Aufstand unter Angehörigen der
deutschen oder verbündeten Kriegsmacht erregt
wird, endlich der Spionendienst. Lebenslängliches
Zuchthaus tritt auch ein im Falle zu 1, wenn der
Krieg wirklich ausgebrochen ist, im Falle zu 2, wenn
der Kombattant u. s. w. nicht schon vorher in frem-
den Kriegsdiensten stand. Sonst geht die Regel-
strafe bis 15 Jahre Zuchthaus und ist im Falle
mildernder Umstände Festungshaft. - Der diplo-
matische L. besteht in der Mitteilung von Staats-
geheimnissen an fremde Negierungen, in der Ver-
nichtnng, Verfälschung oder Unterdrückung von
Staatsurkunden und in der verräterischen Ausfüh-
rung von Staatsgeschäften (Strafe: Zuchthaus von
2 bis 15 Jahren oder Festung). - Vom L. verschie-
den ist der Verrat militärischer Geheimnisse
und der Kriegsverrat: der "im Felde" von Per-
sonen des Soldatenstandes oder von andern Per-
sonen auf dem Kriegsschauplatze und nach dein
Militärstrafgesetzbuch begangene L. - Im Osterr.
Strafgesetz wird der L. als Ausspähung (Spio-
nerie) im §. 67 und im Gesetz vom 17. Dez. 1862
behandelt. Der Strafgesetzentwurf von 1889 hat
wesentlich deutsches Recht, nennt übrigens den L.
Staatsverrat.
Landesversicherungsamt, die Centralbehörde
einzelner Bundesstaaten, der auf dem Gebiet der
Unfallversicherung und Invaliditäts- und Alters-
versicherung die Rechtsprechung in höchster Instanz
sowie gewisse Verwaltungsaufgaben obliegen. Die
Organisation, der Wirkungskreis und das Ver-
fahren vor den L. sind nach Analogie des Reichs-
versicherungsamtes (s. d.) geregelt. Bisher sind in
Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen,
Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz und
Rcuß älterer Linie L. errichtet worden. (S. Invali-
ditäts- und Altersversicherungsgesetz.)
Landesverteidigungs - Distriktskomman-
danten, in Tirol und Vorarlberg die dem Land-
sturm-Territorial-Kommando(Landesverteidigungs-
Kommando) unterstellten Hilfsorgane.
Landesverteidigungs - Kommandant, in
Österreich der Kommandant der Landesschützen (s. d.),
gleichzeitig Korpskommandant des 14. Korps, mit
dem Sitz in Innsbruck. Seine Stellung ist die
gleiche wie die der österr. Landwehrkommandanten.
Er ist ebenso wie diese dem Ministerium sür Landes-
verteidigung und dem Landwehr-Oberkommando
unterstellt, zugleich jadoch Mitglied der Landes-
verteidigungs-Oberbehörde (s. d.).