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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Landwirtschaftliche Bauten - Landwirtschaftliche Genossenschaften

aller dieser Ursachen hat die gesamte Arbeiterbevölkerung des Ostens in Unruhe und Bewegung gesetzt; es fehlt an einheimischem Arbeiternachwuchs derart, daß die Stellen der Hofgänger schlechterdings vielfach nicht mehr zu besetzen sind; eine unerhört starke Abwanderung nach den Industriegebieten, den Städten und dem Auslande hat Platz gegriffen, und in die Lücken rückt eine sehr tief stehende Arbeiterschaft aus Polen und Rußland ein. Von 1885 bis 1890 hat das ostelbische Deutschland (außer Berlin und dem Reg.-Bez. Potsdam) 639000 Köpfe durch Wanderungen eingebüßt. Die Heilung der schweren Schäden, welche dadurch für die Landwirtschaft des Ostens erwachsen, und die Abwendung der mit jener Entvölkerung des Ostens verknüpften kulturellen und polit. Gefahren kann nur in einer tiefgreifenden socialen Reform gefunden werden. Dieselbe ist in Preußen mit der seit 1891 begonnenen innern Kolonisation (s. d.) bereits in Angriff genommen worden.

Über die reichsgesetzliche Versicherung der L. A. s. Arbeiterversicherung.

Litteratur. Die Verhältnisse der Landarbeiter in Deutschland. Schriften des Vereins für Socialpolitik, Bd. 53-55 (Lpz. 1892); Freiherr von der Goltz, Die ländliche Arbeiterklasse und der preuß. Staat (Jena 1893).

Landwirtschaftliche Bauten, Baulichkeiten, welche zum Betriebe der verschiedenen Zweige der Landwirtschaft nötig sind. Alle Gebäude eines landwirtschaftlichen Betriebes bilden zusammen den Wirtschaftshof (Guts-, Bauernhof). Die Baulichkeiten müssen um einen geräumigen Hof mit der Düngerstätte (s. d.) gruppiert werden, die Wohn- und Stallgebäude an der vor dem Wetter geschützten Seite, die Scheunen in gesonderter Anlage (wegen Feuersgefahr), alle Bauten mit bequemem Zugang vom Hof, dieser mit guter Verbindung nach außen. Die niederdeutschen und alamann. Bauerngüter verzichten auf den Hof (s. Bauernhaus) und verlegen die Wirtschaft zum großen Teil in die im Haus befindliche Diele. Das rhein., fränk., thüring., schles. Bauerngut zeigt dagegen meist in drei Gruppen die Hauptarten der L. B. um einen Hof vereint: das Bauernhaus, den Stall (s. d.) und die Scheunen (s. d.). Bei großen Wirtschaftshöfen teilen sich die Gruppen weiter, die Ställe nach den Vieharten, die Scheunen nach den Produkten; Schmieden, Wasch- und Backhäuser, Brauereien, Brennereien, Molkereien, Eiskeller kommen außerdem noch dazu. - Vgl. Bouchard-Huzard, Traité des constructions rurales et de leur disposition (2. Aufl., Par. 1869); von Tiedemann, Landwirtschaftliches Bauwesen (2. Aufl., Halle 1891); Schubert, Taschenbuch der landwirtschaftlichen Baukunde (Weim. 1893); Issel und Finter, Der Baumeister auf dem Lande und in kleinen Städten, 1. Sammlung (Lpz. 1893); F. Engel, Handbuch des landwirtschaftlichen Bauwesens (7. Aufl., Berl. 1885).

Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften, die Berufsgenossenschaften zum Zweck der Unfallversicherung land- und forstwirtschaftlicher Arbeiter im Deutschen Reiche (s. Berufsgenossenschaft). Sie sind durch Gesetz vom 5. Mai 1886 errichtet und bestehen zum Teil unter dem Namen L. B., wie in Preußen (außer der pommerschen), Württemberg, Sachsen-Weimar, Braunschweig, Sachsen-Meiningen und -Altenburg, Schwarzburg-Sondershausen, im Elsaß und in den Freien und Hansestädten, zum Teil unter dem Namen Land- und forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaften (s. d.).

Landwirtschaftliche Betriebslehre, s. Betriebslehre, landwirtschaftliche.

Landwirtschaftliche Buchführung, s. Buchhaltung.

Landwirtschaftliche Genossenschaften, Vereinigungen von selbständigen Landwirten zur Erreichung gemeinsamer Ziele, hauptsächlich zur Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit der kleinern und mittlern Besitzer gegenüber dem Großgrundbesitz. In gewissen Richtungen bedient sich der Staat genossenschaftlicher Organisationen, um durch sie Zwecke von hervorragender gemeinwirtschaftlicher Bedeutung zu fördern; das gilt von den öffentlichen Wald-, Wasser-, Fischerei- und Deichgenossenschaften. Die letztern sind uralte Bildungen. Die größere Zahl der L. G. sind jedoch freie Privatgenossenschaften und jüngern Ursprungs. Dabei sind zu unterscheiden die Produktiv-, die An- und Verkaufs- und die Kreditgenossenschaften.

Produktivgenossenschaften, welche die gesamte Kapital- und Arbeitskraft ihrer Mitglieder zu einem Großbetrieb vereinigen (General-Produktivgenossenschaften), kommen außerordentlich selten vor. Dagegen sind solche (Special- oder Ergänzungs-) Produktivgenossenschaften weit verbreitet, welche den Mitgliedern die einzelnen Vorteile zugänglich machen wollen, die der landwirtschaftliche Groß- vor dem Kleinbetriebe bietet. Dahin gehören z. B. Maschinengenossenschaften, wie die noch nicht häufig genug vorkommenden Dampfdreschgenossenschaften, die (teilweise staatlich subventionierten) Zuchttier- und sonstigen Viehzuchtgenossenschaften, mit denen sich hier und da Versicherungseinrichtungen verbinden; dahin gehören ferner solche Produktivgenossenschaften, welche zugleich Absatzgenossenschaften sind, vor allem die neuerdings zu hoher Entwicklung gelangten Molkereigenossenschaften, die Mühlen-, Winzer- und Tabakbaugenossenschaften des westl. Deutschlands, die vereinzelt vorhandenen Brennerei- und Zucker-Produktivgenossenschaften.

Die reinen An- und Verkaufsgenossenschaften wollen die Landwirte unabhängig machen von der vielfach höchst kostspieligen oder zu wucherischen Zwecken mißbrauchten Vermittelung der Zwischenhändler und ihren Mitgliedern die Vorteile des Großhandels zuwenden, ein Bestreben, welches durch die Entwicklung des modernen Verkehrswesens wesentlich erleichtert und gefördert worden ist. Die Verkaufsgenossenschaften bringen die landwirtschaftlichen Produkte ihrer Mitglieder, namentlich Vieh, möglichst vorteilhaft auf den Markt; sie sind in Süd- und Westdeutschland (Hessen und Oldenburg) stark verbreitet, fehlen aber fast ganz im Osten. Die Ankaufsgenossenschaften, soweit sie nicht allgemeine Konsumvereine (s. d.) sind, wollen den Bedarf der Genossen an landwirtschaftlichen Betriebsmitteln aller Art (Saatgut, künstliche Düngemittel, Geräte u. s. w.) durch wohlfeile Waren von guter Beschaffenheit befriedigen. Einzelne von diesen Einkaufsgenossenschaften kontrollieren zugleich ihre Mitglieder hinsichtlich der Verwendung des Saatkorns, der Düngemittel u. s. w. im Betriebe. Teilweise haben die Landwirtschaftlichen Vereine (s. d.) und Bauernvereine (s. d.) die Funktionen der letzterwähnten Genossenschaften übernommen.

Über landwirtschaftliche Kreditgenossenschaften s. Landwirtschaftlicher Kredit, Darlehnskassenvereine, Landschaften, Vorschuß- und Kreditvereine.