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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Lateinische Kirche; Lateinische Münzkonvention

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Lateinische Kirche – Lateinische Münzkonvention

Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Lateiner'

röm. Bürgerrecht. Das Recht, das sie bis dahin genossen, wurde aber von den Römern später auch andern Städten gegeben. So bildete sich unter dem Namen der Latinität das Jus Latii, eine Mittelstufe zwischen der Civität und der Peregrinität, die auch, nachdem die lat. Städte und Kolonien in Italien in das volle Bürgerrecht aufgenommen worden waren, und noch lange in der Kaiserzeit für ganze Gemeinden, deren Magistrate allein oder deren Magistrate und Decurionen nach Bekleidung ihres Amtes die Civität erhielten, und für Einzelne fortbestand. Zu letztern gehörte, als des Commerciums fähig, eine als Latini Juniani von den Latini coloniarii unterschiedene Klasse von Freigelassenen. – Vgl. Zoller, Latium und Rom (Lpz. 1878).

Lateinische Kirche, soviel wie röm.-kath. oder abendländ. Kirche, im Gegensatz zur morgenländischen oder griechisch-katholischen.

Lateinische Münzkonvention (frz. Union latine), Bezeichnung für einen 22. Dez. 1865 in Paris zwischen Frankreich, Belgien, Italien und der Schweiz abgeschlossenen Vertrag über die gleichartige Ausprägung der Gold- und Silbermünzen. Derselbe wurde 20. Juli 1866 promulgiert und trat 1. Aug. 1866 in Kraft. Griechenland trat 1867 demselben förmlich bei; andere Staaten, wie Spanien, die südamerik. Republiken, Rumänien, Serbien, Bulgarien und Finland, nahmen im wesentlichen das System der Konvention an, ohne sich formell anzuschließen; Österreich prägte (1870–92) Goldstücke zu 20 und 10 Franks (8 und 4 Gulden) nach dem betreffenden Fuße aus. (S. Frank.)

Die wichtigsten Bestimmungen der Konvention sind folgende: die Beibehaltung der Doppelwährung auf Grund des Wertverhältnisses von 1:15 ½ , die Beschränkung des Silbercourantgeldes auf die 5-Franksstücke, die Verwandlung der kleinern Silbermünze (2 Frs., 1 Frs. u. s. w.) in Scheidemünze, deren Ausprägung durch die kontrahierenden Staaten auf 6 Frs. pro Kopf der Bevölkerung beschränkt wird, die Zusicherung wechselseitiger Annahme der von den einzelnen Staaten ausgeprägten Münzen an den Staatskassen. – Der sinkende Silberpreis und die vermehrten Ausprägungen von Silber-5-Franksstücken (die Münzen von Paris und Brüssel allein prägten 1873 250 Mill. bez. 112 Mill. Frs. in diesen Stücken) veranlaßten seit 1874 Vereinbarungen, welche auf eine Beschränkung dieser Ausprägungen abzielten und schließlich zur gänzlichen Einstellung der Silbercourantprägung führten. Die Konvention sollte mit dem 31. Dez. 1879 ablaufen, wurde aber durch einen 5. Nov. 1878 in Paris unterzeichneten Vertrag bis zum 1. Jan. 1886 verlängert, jedoch mit Beibehaltung der provisorischen Suspension der silbernen 5-Frankenstücke und mit gleichfalls provisorischer Einstellung der Prägung von goldenen 5-Frankenstücken. Die Erneuerung des Münzbundes kam nur unter großen Schwierigkeiten durch Vertrag vom 6. Nov. 1885 zu stande, zunächst aber nur zwischen Frankreich, Italien, der Schweiz und Griechenland, während Belgien erst auf Grund eines Zusatzvertrags vom 12. Dez. 1885 nachträglich beigetreten ist. Die neue Konvention kann vom 1. Jan. 1891 ab mit einer Kündigungsfrist von einem Jahre gekündigt werden und unterscheidet sich von der frühern hauptsächlich durch genaue Bestimmungen über die etwaige künftige Liquidation des Bundes, insbesondere über die alsdann notwendige ↔ Zurückziehung der Silbermünzen von seiten der Staaten, die sie geprägt haben. Die Ausprägung von silbernen Fünffrankenstücken bleibt vorläufig eingestellt. Jedoch steht es jedem Staat frei, diese Prägung wieder aufzunehmen, aber unter der Bedingung, daß er während der ganzen Dauer des Vertrags den andern Vertragsstaaten auf ihr Verlangen die in ihrem Gebiet cirkulierenden Fünffrankenstücke seines Geprägs auf Sicht in Gold umwechsele oder rückzahle. Auch können diese Staaten die Silbercourantmünzen des die Prägungen wieder beginnenden Staates zurückweisen. Durch diesen Einwechselungszwang, der sich nicht bloß auf die etwa neugeprägten, sondern auch auf die alten Fünffrankenstücke erstrecken würde, ist die Wiederaufnahme von Courantsilberprägungen den beteiligten Staaten thatsächlich unmöglich gemacht. Überdies hat sich die Schweiz für diesen Fall auch noch ausdrücklich das Recht des Austritts aus dem Bunde vorbehalten.

Wird der Vertrag nach den vereinbarten Bestimmungen gekündigt, so ist nach dem neuen Art. 14, der sog. Liquidationsklausel, jeder Vertragsstaat verbunden, die von ihm ausgegebenen silbernen Fünffrankenstücke, die sich in den übrigen Staaten befinden, nach den in einer besondern Abmachung festgesetzten Bestimmungen einzuwechseln. Zunächst werden dazu Silbermünzen des forderungsberechtigten Staates dienen, soweit diese aber nicht ausreichen, sind Goldmünzen oder in dem Gelde des andern Staates zahlbare Wechsel zur Auslösung zu verwenden. Belgien würde durch diese Einlösungspflicht am meisten belastet werden, da seine Fünffrankenstücke am zahlreichsten in der Cirkulation der übrigen Staaten vertreten sind; 1885 wurde der franz. Besitz an belg. Silbermünzen auf 465 Mill., der belgische an französischen auf 192 Mill. Frs. geschätzt. Es hat daher einige Erleichterungen zu seinen Gunsten durchgesetzt, namentlich die, daß es Frankreich nur die Hälfte des Restbetrags an Fünffrankenstücken direkt gegen Gold oder Wechsel einzutauschen hat; die Zurückführung der andern Hälfte soll auf dem gewöhnlichen kommerziellen Wege erfolgen, und Belgien verpflichtet sich, innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach der eventuellen Auflösung des Vereins keinerlei Änderungen in seinem Münzwesen vorzunehmen, durch welche jener Rückfluß verhindert werden könnte. Außerdem garantiert Belgien, daß der in Frankreich sich ergebende Restbetrag nicht mehr als 200 Mill. Frs. betragen werde, und es verpflichtet sich, den etwaigen Überschuß ebenfalls direkt einzulösen. In dem Zusatzvertrag vom 12. Dez. 1885 haben sich auch Frankreich und Italien vorbehalten, ihre Abrechnung nach dem zwischen Frankreich und Belgien vereinbarten Verfahren vorzunehmen, wobei ebenfalls das Maximum des Restbetrags auf 200 Mill. festgesetzt ist. Von der Schweiz löst Belgien eventuell einen Betrag von 6 Mill. unmittelbar ein, der Rest soll auf dem Handelswege zurückfließen. In dem Art. 6 des Hauptvertrags ist bestimmt, daß Frankreich nur höchstens 60 Mill. und Italien höchstens 30 Mill. Frs. an Einlösungszahlungen für Fünffrankenstücke an die Schweiz zu entrichten haben soll. Da aber die Schweiz wenig Courantsilber geprägt hat, so würde sie doch für dasselbe fast nur Gold erhalten und bei der Auflösung des Münzvereins am ersten in der Lage sein, zur Goldwährung überzugehen. – Da keiner der Vertragsstaaten die Kon-

Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 994.