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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Lehramtsprüfungen - Lehrbataillon

Generalsekretär des Völkerrechtlichen Instituts. Von seinen die Kenntnis fremder Rechte sehr fördernden Schriften sind zu nennen: "Élements de droit civil germanique (Allemagne, Autriche, Suisse allemande)" (Par. 1875), "Élements de droit civil russe (Russie, Pologne, provinces baltiques)" (I, ebd. 1877; II, 1890), "Élements de droit civil espagnol" (I, ebd. 1880; II, 1890), "Èlements de droi civil anglais" (ebd. 1885), "Code de commerce portugais de 1888, traduit et annoté" (ebd. 1889), "Code civil du canton de Zurich de 1887, traduit et annoté" (ebd. 1891), "Traité élémentaire de droit civil germanique" (2 Bde., ebd. 1892). Ferner sind zu nennen: "L'Alsace Noble" (3 Bde., Par. 1870), "Mélanges de littérature et d'histoire alsatique" (Straßb. 1870), "Numismatique de l'Alsace" (mit Engel, Par. 1887) u. a.

Lehramtsprüfungen, Prüfungen durch staatlich eingesetzte Kommissionen, in welchen die Befähigung, ein öffentliches Lehramt zu verwalten, dargethan werden soll.

Solche Prüfungen finden für Volks- und für höhere Schulen statt. Diejenigen für Volksschulen, welche gewöhnlich mit dem Namen L. bezeichnet werden, sind entweder allgemeine oder Fachprüfungen (für Turn-, Zeichen-, Musik-, Handarbeits-Lehrer und -Lehrerinnen) oder Prüfungen für besondere Zweige des Unterrichts (Taubstummen-, Blindenunterricht u. s. w.). In Preußen z. B. sind die L. durch die allgemeinen Bestimmungen vom 15. Okt. 1873, in Sachsen durch das Volksschulgesetz vom 26. April 1873 geordnet. Beim Austritt aus dem Seminar ist zunächst die Schulamtskandidatenprüfung abzulegen, zu welcher in Preußen auch außerhalb des Seminars gebildete Bewerber, die das 20. Lebensjahr noch nicht überschritten haben, zugelassen werden können. Durch dieselbe wird die Berechtigung zur Verwaltung einer Hilfslehrerstelle oder provisorischen Lehrerstelle, die jederzeit kündbar ist, erworben. Frühestens zwei, spätestens fünf Jahre nach dieser ist die zweite, auch Wahlfähigkeits- oder Amtsprüfung genannt, abzulegen, in welcher neben der wissenschaftlichen, ganz besonders auch auf die praktische Tüchtigkeit Gewicht gelegt wird. Sie erteilt die Anwartschaft zur Anstellung als ständiger Lehrer an Volksschulen. In Preußen kann ein Lehrer sich dann noch der Prüfung für Lehrer an Mittelschulen, welche die Berechtigung zur Anstellung als Lehrer in Oberklassen von Mittelschulen und an höhern Mädchenschulen verleiht, einschließlich der Rektoratsprüfung unterwerfen, um die Berechtigung zu erlangen, als Seminardirektor oder Seminarlehrer, als Vorsteher einer Präparandenanstalt sowie als Rektor einer Mittelschule oder einer höhern Mädchenschule oder als Leiter einer auf gleicher Stufe stehenden Privatschule angestellt zu werden; durch Verfügung vom 5. Mai 1893 können Geistliche von der Mittelschullehrerprüfung dispensiert und direkt zur Rektoratsprüfung zugelassen werden. Die Prüfung selbst ist teils eine schriftliche (meist ein Aufsatz pädagogischen Inhalts, eine Katechese, Lösung von arithmet. oder geometr. Aufgaben, Beantwortung von Fragen aus der Geschichte, Geographie und Naturkunde, wozu noch eine fremdsprachliche Arbeit treten kann), teils eine mündliche; dazu kommt die praktische, in einer Lehrprobe bestehende, zu welcher meist auch ein schriftlicher Entwurf bei der Prüfungskommission einzureichen ist. Die Prüfungskommission besteht bei den ersten beiden Prüfungen außer dem von der Regierung ernannten Kommissar gewöhnlich aus dem Seminardirektor und mehrern Seminarlehrern; doch werden zur zweiten Prüfung zuweilen auch, wie z. B. in Sachsen, im praktischen Schulleben stehende Pädagogen (besonders Schuldirektoren) zugezogen. Für die Prüfung von Lehrern an Mittelschulen in Preußen wird für jede Provinz eine Kommission ernannt. - Vgl. K. Schneider und von Bremen, Das Volksschulwesen im preuß. Staate (3 Bde., Berl. 1886 u. 1887).

Für höhere Schulen haben sich besondere Prüfungen in Deutschland erst ausgebildet, seit sich unter dem Einfluß von F. A. Wolf ein eigener Gymnasiallehrerstand von dem der Theologen loszulösen begonnen hatte. Nachdem in Preußen unter entscheidender Mitwirkung von W. von Humboldt das Edikt über eine allgemeine Prüfung der Schulamtskandidaten (1810) erschienen war, hatte in allen deutschen Staaten eine neue Entwicklung nach dieser Seite hin begonnen. Dabei standen entweder (wie in Württemberg) die unmittelbaren Forderungen der Schule im Vordergrunde, oder der Nachdruck wurde (wie in Preußen) mehr auf eine selbständige wissenschaftliche Bildung gelegt. Auch ist die gegenseitige Anerkennung der Prüfungszeugnisse zwischen Preußen und verschiedenen kleinern deutschen Staaten vereinbart. In Preußen bezeichnen die Reglements von 1831, 1860 und 1887 die Stadien dieser Entwicklung. Sie setzen in Übereinstimmung mit andern Staaten eine Vorbildung voraus, die nach durchlaufenem Gymnasium oder Realgymnasium auf der Universität gewonnen ist. Die preuß. Verordnung von 1866 unterscheidet in der Prüfung die philol.-histor. und die mathem.-naturwissenschaftlichen Fächer und trennt noch ferner die Prüfungen in der Religion und in den neuern Sprachen ab; seit 1887 ist eine größere Freiheit in der Verbindung der Prüfungsfächer gestattet; unerläßlich sind die Fächer der allgemeinen Bildung (Philosophie, Deutsch und Religion) für alle. Größere schriftliche Arbeiten, deren Themata entweder dem Kandidaten gestellt oder von ihm selbst gewählt werden, für einzelne Fächer auch Klausurarbeiten, gehen der mündlichen Prüfung voraus; die Ergebnisse dieser Prüfung führen zu einem Oberlehrer- oder Lehrerzeugnis, je nachdem die Berechtigung zum Unterricht in einzelnen Fächern durch die ganze Schule ausgesprochen oder auf die mittlern oder untern Klassen beschränkt wird. An die wissenschaftliche Prüfung schließt sich jetzt in Preußen eine einjährige praktische Vorbereitung unter Leitung eines dazu bestellten Schulrats oder Schuldirektors in den sog. Gymnasialseminaren an, dann folgt das Probejahr; in andern Ländern wird die pädagogische Vorbildung auf der Universität (z. B. in Baden, Sachsen) erworben, so daß sich die Probeleistung unmittelbar an die Staatsprüfung anknüpft. - Vgl. Statist. Jahrbuch der Höhern Schulen Deutschlands, Luxemburgs und der Schweiz (Lpz. 1880 fg.); W. Schrader, Die Verfassung der höhern Schulen (3. Aufl., Berl. 1889); Rethwisch, Deutschlands höheres Schulwesen im 19. Jahrh. (ebd. 1893); Fries, Die Vorbildung der Lehrer für das Lehramt (in Baumeisters "Handbuch der Erziehungs- und Unterrichtslehre", II, 1, Münch. 1896).

Lehrbataillon, amtlich Lehrinfanteriebataillon, ein Bataillon, das aus ausgewählten Offizieren und Mannschaften aller Infanterieregi-^[folgende Seite]