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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Lotterieanleihen; Lotterievertrag; Lotti; Lotto

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Lotterieanleihen - Lotto (Glücksspiel)

pfangenen Gewinn abzufordern, hat das Reichsgericht als unbegründet bezeichnet. Die Gewinnaussichten der Spieler sind bei den L., in denen meist nur ein bestimmter Teil der Einlagen zu Gewinnen dient, sehr ungünstig. Die Ziehung der L. erfolgt gewöhnlich in der Weise, daß sämtliche Losnummern in ein Glücksrad und die Gewinne (mit oder ohne Beifügung der Nieten) in ein anderes Rad gethan werden und daß nun gleichzeitig aus jedem Rad eine Nummer und ein Gewinn (oder eine Niete) genommen wird. Diese, unter Kontrolle stattfindende Thätigkeit wird gewöhnlich von Waisenknaben mit verbundenen Augen vorgenommen. Die gezogenen Nummern werden unter Beifügung des darauf gefallenen Gewinnbetrages in gedruckten Gewinnlisten bekannt gemacht. Staats-Klassenlotterien bestehen zur Zeit z. B. in Braunschweig (100000 Lose zu je 120 M.), Hamburg (112000 Lose zu je 132 M.), Mecklenburg-Schwerin (70000 Lose zu je 120 M.); ferner in Sachsen (100000 Lose, in 5 Klassen mit je 39 M. Einsatz - dazu 1 M. Schreibgebühr und 4 M. [bis 1. Mai 1894: 2 M.] Reichsstempel [10 vom Hundert] - gespielt; von den Gewinnen werden 14⅙ Proz. abgezogen, davon 12⅙ Proz. für den Staat, der bei 2 L. jährlich etwa 4½ Mill. M. Reingewinn bezieht); in Preußen (225620 Lose, 4 Klassen mit je 39 M. Einsatz, wozu noch 1 M. Schreibgebühr und 4 M. Reichsstempel treten; Abzüge 15⅘ Proz., davon für den Staat 14,3 Proz. und für den Einnehmer 1,5 Proz.; jährlich 2 L., Reingewinn für den Staat etwa 9 Mill. M.); Holland (jährlich 3 L. mit je 21000 Losen zu je 20 Anteilen, in 5 Klassen; ein Los kostet 70 Fl.; Gewinn für den Staat etwa 0,7 Mill. Fl.). In Ungarn ist mit der Millenniumsausstellung von 1896 eine Klassenlotterie versuchsweise eingeführt worden.

Die L. kam schon Ende des Mittelalters auf. In Holland läßt sie sich bis in den Anfang des 15. Jahrh. zurückverfolgen, zu welcher Zeit auch schon Geldlotterien vorkamen; häufig waren dieselben auch mit der Verlosung von Leibrenten verbunden. Aus Florenz ist eine Geldlotterie von 1530, aus Frankreich von 1531 bekannt. Die älteste deutsche Klassenlotterie ist die Hamburger von 1610 (zur Errichtung eines Zuchthauses). Anfangs und noch bis ins 17. Jahrh. hinein dienten die L. namentlich Wohlthätigkeits- und ähnlichen Zwecken, z. B. die holländische L. von 1509 für Einrichtung von Waisenhäusern, die englische von 1569 für Unterhaltung der Seehäfen, die Pariser von 1572 für Ausstattung armer Jungfrauen. Später suchten die Staaten indes eine Einnahmequelle daraus zu schaffen und machten die L. zu einem Staatsmonopol. England führte die Klassenlotterie 1694 ein; die Staatslotterie in Frankreich wurde 1660, die in Holland 1726, die in Preußen 1702 (seit 1767 monopolisiert) errichtet.

Das Monopol oder die Einführung von Staatslotterien überhaupt läßt sich damit rechtfertigen, daß die Lust am Spiel in den Menschen unausrottbar zu sein scheint und deshalb ohne die Staatslotterie andere, weniger kontrollierbare und vielleicht in wirtschaftlicher und moralischer Hinsicht noch gefährlichere Befriedigungsmittel suchen, oder das Geld dem Auslande durch Beteiligung an fremden L. zuführen würde. Thatsächlich ist das Lotteriespiel weder in wirtschaftlicher Beziehung, noch in moralischer Hinsicht von günstiger Wirkung. Wiederholt ist deshalb auch die Abschaffung der Staatslotterien verlangt worden; in England (1826), Belgien (1830), Hessen-Darmstadt ^[Spaltenwechsel] (1832), Frankreich (1836) und Bayern (1861) ist diesem Verlangen Rechnung getragen worden. - Vgl. Mareinowski, Das Lotteriewesen im Königreich Preußen (Berl. 1892); Brandt, Das Lotteriewesen unserer Zeit (Hamb. 1894).

Zu den L. sind auch die Lotterie- (oder Prämien-) Anleihen (s. Prämienanleihen) und unter gewissen Umstanden das Promessengeschäft (s. Heuergeschäft) zu rechnen. Über die Klagbarkeit des Lotterievertrags s. Ausspielgeschäft.

Lotterieanleihen, s. Prämienanleihen.

Lotterievertrag, s. Ausspielgeschäft und Lotterie.

Lotti, Antonio, ital. Komponist, geb. wahrscheinlich 1667 in Venedig, wo Legrenzi sein Lehrer wurde und er über 50 Jahre lang im Dienst der Markuskirche thätig war. Als Opernkomponist war er so angesehen, daß der Kurfürst von Sachsen ihn 1717 mit einer Operntruppe zu den Vermählungsfeierlichkeiten nach Dresden berief, wo er bis 1719 blieb und einige Opern schrieb. L. starb 5. Jan. 1740 zu Venedig. Seine eigentliche Bedeutung liegt in der kunstvollen mehrstimmigen Kammer- und Kirchenmusik, in Madrigalen, Motetten und Messen. Durch Vorträge unserer Kirchenchöre bekannt und allgemein bewundert sind seine vielstimmigen Misereres und Crucifixus. Alle neuen Sammelwerke (von Rochlitz, Proske u. s. w.) bringen Chöre von ihm, aber das meiste von seinen Kompositionen existiert nur handschriftlich.

Lotto (ital.) oder Zahlenlotterie, eine Art des Glücksspiels, welche darin besteht, daß jemand aus den Zahlen 1 - 90 eine oder mehrere (höchstens fünf) auswählt und unter Einzahlung einer Summe darauf wettet, daß die gewählte Zahl oder, wenn mehrere gewählt sind, alle gewählten Zahlen sich unter denjenigen fünf Zahlen befinden werden, welche bei der nächsten Ziehung gezogen werden. Das L. ward in Genua zuerst erfunden und 1620 von Staats wegen eingeführt (daher auch Genuesische Lotterie genannt). Es soll hier entstanden sein, indem man bei der Ergänzung des Großen Rates aus 90 aufgezeichneten Namen 5 ausloste, wobei es nicht wenige gab, welche auf die herauskommenden fünf Namen wetteten. Leicht ließen sich an die Stelle der Namen Zahlen setzen. Wer nur auf eine Nummer wettet, besetzt einen sog. Auszug und zwar einen einfachen Auszug, wenn er darauf wettet, daß die betreffende Nummer überhaupt mit gezogen wird, oder einen bestimmten Auszug, wenn er wettet, daß die Nummer an einer bestimmten Stelle (zuerst, zuletzt, zu dritt u. s. w.) herauskommt. Zwei, drei, vier und fünf Nummern beißen Ambe, Terne, Quaterne und Quinterne. Wird die Wette, welche die Lottoanstalt acceptiert hat, verloren, so geht auch der Einsatz verloren, wird die Wette dagegen gewonnen, so erhält der Spielende so vielfach seinen Einsatz, als es der Lottoplan für den vorliegenden Fall verspricht. Für alle Fälle läßt sich die Wahrscheinlichkeit des Herauskommens der Nummern mathematisch unschwer berechnen. Da indes die Lottoanstalt die entstehenden Kosten tragen und decken muß und außerdem einen sehr erheblichen Gewinn bringen soll, so empfängt der Gewinner in allen Fällen weniger, als er erhalten müßte. Besetzt er einen einfachen Auszug und werden fünf Nummern gezogen, so ist die Wahrscheinlichkeit, daß die betreffende Nummer mit gezogen wird, 5/90 = 1/18, d. h. für die Kasse sind 17 Fälle, für die Spieler 1 Fall günstig. Wenn die Kasse auf jeden Gewinn verzichtete, müßte der