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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Majorca - Majoristen

mögensinbegriff, in dessen Besitz gefolgt wird, M. genannt. Derjenige, welcher als Sondernachfolger berufen ist, heißt Majoratserbe. Eine solche Folgeordnung pflegt sich auf Stiftung oder Herkommen zu gründen, sog. successio ex pacto et providentia majorum, d. h. Nachfolge auf Grund einer vertragsweisen Festsetzung und fürsorglichen Anordnung der Vorfahren. M. finden sich vorzugsweise bei Lehngütern und Familienfide/ikommissen (s. d.), übertragen auch bei Bauerngütern.

Unterschieden werden M. im engern Sinne und im weitern Sinne. Bei dem M. im weitern Sinne entscheidet das höhere Lebensalter für die Nachfolge nur einer Person aus einer bestimmten Familie, und zwar entweder das Lebensalter allein oder in Verbindung mit andern Umständen. Ist der Vorzug so bestimmt, daß immer der Erstgeborene und seine Abkömmlinge den später Geborenen und dessen Abkömmlinge ausschließen, so wird von Primogenitur gesprochen. Ist der Vorzug so bestimmt, daß das Lebensalter ohne Rücksicht auf Linie und Gradesnähe maßgebend ist, so spricht man von einem Seniorat. Entscheidet die Nähe der Verwandtschaft, jedoch dergestalt, daß unter den mehrern gleich nahen Verwandten der dem Lebensalter nach älteste zur Folge berufen ist, so wird dies ein M. im engern Sinne genannt. Bei dem hohen Adel pflegt die Verwandtschaft mit dem letzten Besitzer nach der Linie maßgebend zu sein. Bei Bauerngütern kommt dagegen in manchen Gegenden ein Juniorat oder Minorat vor. (S. Jüngstenrecht.)

Da nicht selten Stiftungsurkunden die Quelle des M. sind, so finden sich auch gemischte Rechtsbildungen. Die Majoratsgüter sind in der Regel nicht teilbar, auch nicht veräußerlich. Das Preuß. Allg. Landr. II, 4, §. 140, bestimmt, daß künftig Seniorate nicht mehr angeordnet werden sollen. Das Österr. Bürgerl. Gesetzb. §§. 619 fg. kennt Primogenitur, M. und Seniorat, und stellt eine Vermutung für Primogenitur, allenfalls aber für das M. auf, so daß im Zweifel ein Seniorat nicht anzunehmen ist. In Bayern ist nach dem Edikt vom 20. Dez. 1811 die Errichtung neuer Familienfideïkommisse nur dem Adel und lediglich in der Form der gesetzlich geregelten M. gestattet. - Vgl. Lewis, Das Recht des Familienfideïkommisses (Berl. 1868), S. 365, 369 fg.; Stobbe, Handbuch des deutschen Privatrechts, V (2. Aufl., ebd. 1885), §§. 321, 322.

Majoren, Baleareninsel, s. Mallorca.

Major domus (lat.), deutsch durch Hausmeier, franz. durch Maire du palais übersetzt, war im Fränkischen Reiche unter den Merowingern der Titel des ersten Hof- und Staatsbeamten, dessen deutscher Name Seneschalk oder Truchseß ihn als Haupt des Dienstgefolges (der trustis) bezeichnet. Er war von bedeutendem Einfluß auf die königl. Schenkungen und Beneficien, vertrat auch vielfach die Person des Königs und erlangte unter schwachen oder unmündigen Herrschern oft die ganze Regierungsgewalt. Seitdem ernannten ihn die Großen durch Wahl. Während der Teilung des Reichs bestand in jedem der Teile ein M. d., und auch als unter Chlothar II. diese Teile sich wieder vereinten, blieben für Austrasien, Neustrien und Burgund besondere Majores domus. Pippin der Ältere gewann als M. d. von Austrasien vorherrschenden Einfluß, und sein Sohn Grimoald versuchte als M. d. 656 den eigenen Sohn statt des Merowingers auf den Thron zu setzen. Dies scheiterte, und es folgte ein Ringen der mächtigen Familien um dieses Amt, bis Pippin der Mittlere seit 687 als M. d. die Gewalt in allen drei Teilen des Reichs gewann. Er wurde häufig subregulus und quasi rex genannt. Nach seinem Tode 714 gewann sein Sohn Karl Martell durch mehrjährigen Kampf die gleiche Stellung, ließ den Thron sogar mehrere Jahre unbesetzt und teilte bei seinem Tode das Reich unter seine Söhne, Karlmann und Pippin. Da Karlmann 747 ins Kloster ging, gebot Pippin über das Reich, oft als dux et princeps Francorum bezeichnet, bis er endlich 752 zu Soissons den merowing. König Childerich III. absetzen und sich selbst zum Könige wählen ließ, womit das Amt der Majores domus aufhörte. -- Vgl. Pertz, Geschichte der merowing. Hausmeier (Hannov. 1819); Bonnell, De dignitate majoris domus (Berl. 1858); E. Hermann, Das Hausmeieramt (Bresl. 1881); Brunner, Deutsche Rechtsgeschichte (2 Bde., Lpz. 1887 u. 1892).

Majorenn (mittellat.), soviel wie volljährig; Majorennität, soviel wie Volljährigkeit (s. d.).

Majorescu, Titus, rumän. Staatsmann und Schriftsteller, geb. 1840 zu Krajova in der Walachei, studierte in der Theresianischen Akademie zu Wien, in Berlin und Paris Philosophie und die Rechte, wurde 1862 Professor an der Universität Jassy, später in Bukarest. 1874-76 und 1888-89 war er Unterrichtsminister sowie Geschäftsträger Rumäniens am Berliner Hofe, wo er die Verhandlungen zum Abschluß einer Handelskonvention mit Deutschland einleitete. M. ist in der rumän. Litteratur und Politik einer der Begründer der sog. Junimea (s. d.). In der Unterrichtsverwaltung war sein Hauptbestreben Hebung der Volksschule und Einführung der Realschulen. Ein Teil seiner litterar. Arbeiten ist in den "Critice" (Bukarest 1874) gesammelt. Außerdem veröffentlichte er: "Poesia romana" (1867), "Über das rumän. Staatsrecht gegen Barnutz" (1868), "Logica" (1876); deutsch: "Einiges Philosophische in gemeinfaßlicher Form" (Berl. 1861).

Major-general (spr. maschohr schenerall), ein militär. Titel in Frankreich, dessen Träger im Laufe der Zeit sehr verschiedene Funktionen auszuüben hatte. Der Titel kam schon unter Karl VII. vor und entsprach in der Mehrzahl der Fälle dem eines Chefs des Generalstabes einer Armee. Berthier füllte diese Stellung unter Napoleon I. in ausgezeichneter Weise aus; 1870 bekleidete sie Leboeuf.

Majorianus oder Majorinus, Flavius Julius, westrom. Kaiser, wurde durch den Einfluß des mächtigen Patricius Ricimer und des oström. Kaisers Leo I. am 1. April 457 n. Chr. zu Ravenna zum Kaiser erhoben. Es gelang ihm 458, einen großen Teil von Gallien und Spanien wieder für die Römer zu gewinnen; aber sein Plan, die Vandalen in Afrika anzugreifen, scheiterte (460). Sein Ansehen schwand; 461 wurde er durch die eigenen Truppen genötigt abzudanken, worauf fünf Tage später sein Tod erfolgte.

Majori cedo (cedo majori, lat.), d. h. ich weiche dem Größern, vor dem Größern trete ich zurück, ein auf Martial "De spectaculis" (31) beruhendes Citat aus den Sentenzen der unter dem Namen "Dionysius Cato" bekannten Spruchsammlung.

Majorinus, weström. Kaiser, s. Majorianus.

Majorisieren, überstimmen, durch Majorität vergewaltigen.

Majoristen, die kath. Geistlichen mit den höhern Weihegraden (s. Ordines); sie sind im Unterschied