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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Markenschutz

wissentlich begangen, so wird er außerdem mit Geldstrafe von 150 bis 5000 M. oder mit Gefängnis bis 6 Monaten anf Antrag des Verletzten bestraft. Die gleichen Strafen treffen denjenigen, welcher Waren oder deren Verpackung u. s. w. fälschlich mit einem Staatswappen oder mit dem Namen oder Wappen eines Ortes, einer Gemeinde oder weitern Kommunalverbandes zu dem Zweck versieht, über Beschaffenheit und Wert der Waren einen Irrtum zu erregen, oder wer zu dem gleichen Zweck derartig bezeichnete Waren in Verkehr bringt oder feilhält. Wer zum Zweck der Täuschung in Handel und Verkehr Waren, oder deren Verpackung u. s. w. mit einer Ausstattung, welche innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen gleichartiger Waren eines andern gilt, ohne dessen Genehmigung versieht, oder dergleichen Waren zu gleichem Zweck in Verkehr bringt, ist gleichfalls zur Entschädigung verpflichtet und wird auf Antrag des Verletzten mit Geldstrafe von 150 bis 3000 M. oder mit Gefängnisstrafe bis zu 3 Monaten bestraft. Die Anwendung aller dieser Bestimmungen wird durch Abweichungen von den nachgeahmten Kennzeichen nicht ausgeschlossen, sofern ungeachtet dieser Abweichungen die Gefahr einer Verwechselung im Verkehr vorliegt. Ausländische Waren, welche mit einer deutschen Firma und Ortsbezeichnung oder mit einem in die Zeichenrolle eingetragenen Warenzeichen widerrechtlich versehen sind, unterliegen bei ihrem Eingang nach Deutschland auf Antrag des Verletzten der Beschlagnahme und Einziehung. Welches Warenzeichen der Gewerbtreibende für sich eintragen lassen will, steht seiner Wahl frei. Nur darf er nicht ein für einen andern bereits für dieselben oder gleichartige Waren eingetragenes Zeichen wählen. In solchem Falle wird der ältere Inhaber von dem Patentamt benachrichtigt, und das Patentamt beschließt im Fall von dessen Widerspruch über den Eintrag, vorbehaltlich des dem Zurückgewiesenen zustehenden Rechtswegs. In Österreich gilt statt dessen der avis préalable, d. h. der Anmeldende wird von der Behörde darauf aufmerksam gemacht, daß das Warenzeichen bereits für einen andern eingetragen sei; das Warenzeichen aber wird, wenn er darauf beharrt, eingetragen, und dem gleichfalls benachrichtigten Beteiligten die Verfolgung seiner Rechte überlassen. Auch ist die Eintragung zu versagen für Freizeichen (s. d.), für Warenzeichen, welche ausschließlich in Zahlen, Buchstaben oder solchen Wörtern bestehen, die Angaben über Art, Zeit und Ort der Herstellung, über die Beschaffenheit, über die Bestimmung, über Preis-, Mengen- oder Gewichtsverhältnisse der Waren enthalten. Phantasiewörter, wie sie in Frankreich viel üblich, auch in England erlaubt sind (z. B. Kalodont, Alpenduft u. dgl.), sind gestattet. Die Eintragung ist ferner zu versagen für Warenzeichen, welche in- oder ausländische Staatswappen oder Wappen eines inländischen Ortes, eines inländischen Gemeinde- oder Kommunalverbandes enthalten, oder welche ärgerniserregende Darstellungen oder solche Angaben enthalten, die ersichtlich den thatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen und die Gefahr einer Täuschung begründen. Zeichen, welche gelöscht sind, dürfen für die Waren, für welche sie eingetragen waren, oder für gleichartige Waren zu Gunsten eines andern als des letzten Inhabers erst nach Ablauf von zwei Jahren (in der Schweiz von fünf Jahren) seit dem Tage der Löschung von neuem eingetragen werden. Für die erste Eintragung eines Warenzeichens ist eine Gebühr von 30 M. zu zahlen; das Warenzeichen wird nach Ablauf von 10 Jahren gelöscht, wenn der Eingetragene nicht die Anmeldung durch Zahluug von 10 M. erneuert u. s. w. Für die auf Grund des Gesetzes von 1874 eingetragenen Warenzeichen finden die Bestimmungen desselben bis 1. Okt. 1898 Anwendung, wenn nicht der Eingetragene das Zeichen bis dahin in die Zeichenrolle des Patentamtes eintragen läßt, was unentgeltlich geschehen soll.

Ähnliche Bestimmungen wie die deutschen Gesetze haben die Markenschutzgesetze für Österreich vom 6. Jan. 1890, für Ungarn vom 15. Febr. 1890, für die Schweiz vom 26. Sept. 1890. In Italien gilt das Gesetz vom 30. Ang. 1868; in Frankreich die Gesetze vom 28. Juli 1824, vom 23. Juni 1857 und 26. Nov. 1873; in England die Gesetze vom 25. Aug. 1883 und 23. Aug. 1887; in Nordamerika für den Handel mit dem Ausland und mit den Indianern das Gesetz vom 1. März 1881.

Das engl. Gesetz (Merchandise Marks Act) von 1887 hat eine Bestimmung, welche dahin ausgelegt ist, daß Handelsbezeichnungen in engl. Sprache auf ausländischen Waren als Angaben anzusehen sind, durch welche indirekt die Verfertigung im Vereinigten Königreich angedeutet werde. Solche Waren unterliegen dem Einfuhrverbote, wenn sie nicht zugleich in engl. Sprache die Bezeichnung des Ursprungslandes wiedergeben (made in Germany). Neuerdings wird beabsichtigt, diese Bezeichnung des Ursprungslandes auf der Ware schlechthin zu fordern. Das deutsche Gesetz enthält die Bestimmung, daß wenn deutsche Waren im Ausland bei der Einfuhr oder Durchfuhr der Verpflichtung unterliegen, eine Bezeichnung zu tragen, die ihre deutsche Herkunft erkennen läßt, der deutsche Bundesrat für die fremden Waren eine entsprechende Auflage machen darf.

Das deutsche und die meisten übrigen Markenschutzgesetze geben den Ausländern, welche im Inlande eine Handelsniederlassung haben, dieselben Reckte wie den Inländern, so daß sie ihre Marken im Inlande eintragen lassen können.

Wer im Inlande eine Niederlassung nicht besitzt, hat auf den Schutz des Gesetzes nur Anspruch, wenn in dein Staate, in welchem seine Niederlassung sich befindet, Warenbezeichnungen aus dem diesseitigen Staate in gleichem Umfange wie Warenbezeichnungen jenes Staates zum gesetzlichen Schutz zugelassen werden. Dieser Bedingung genügen Belgien, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich-Ungarn, Rumänien, Rußland, Schweden und Norwegen, die Schweiz, Serbien, Venezuela und die Vereinigten Staaten von Amerika. Wer ein ausländisches Warenzeichen in Deutschland zur Anmeldung bringt, hat nachzuweisen, daß er in dem Staate, in welchem seine Niederlassung sich befindet, für dieses Zeichen den M. nachgesucht und erhalten hat. Doch muß das Zeichen dem deutschen Gesetze entsprechen, wenn nicht Staatsverträge ein Anderes bestimmen. Besondere Übereinkommen bestehen zwischen dem Deutschen Reich und Österreich-Ungarn vom 6. Dez. 1891, zwischen dem Deutschen Reich und Italien vom 18. Jan. 1892 und zwischendem Deutschen Reich und der Schweiz vom 13. April 1892 (ratifiziert 2. Aug. 1894).

Die internationale Konvention zum Schutz des gewerblichen Eigentums ist