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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Marsch; Marschalk; Marschall; Marschallinseln; Marschallstab; Marschbataillone; Märsche

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Marsch - Märsche

Marsch, die ordnungsmäßige Fortbewegung von Truppenabteilungen im Tritt (s. Gleichschritt) oder ohne Tritt sowie die vorschriftsmäßige Gangbewegung des Soldaten, wie sie für den Gleichschritt notwendig ist. Im deutschen Heere ist das Zeitmaß des gewöhnlichen Marsches 114, dasjenige des Sturmmarsches 120 Schritt in der Minute; die Schrittlänge ist 0,80 m. Eine besondere Art beschleunigten Marsches ist der Laufschritt (s. d.). (S. auch Märsche.) – M. ist auch Bezeichnung eines Musikstücks, dessen Rhythmus zu Marschbewegungen geeignet ist; der Takt ist stets gerade (zwei- oder vierteilig).

Marsch, die, s. Marschland.

Marschalk, s. Marschall.

Marschall, in älterer Form Marschalk (mittellat. Marescalcus, aus dem altdeutschen marah, Roß, und scalc, Diener), bezeichnete in frühester Zeit einen untergeordneten Aufseher über eine Anzahl Pferde, daher noch jetzt im Französischen Maréchal einen Stallmeister oder einen Hufschmied bedeutet. Am Hofe der fränk. Könige merowing. Geschlechts erscheint dann ein Dienstmann höhern Ranges, der Comes stabuli, Stallgraf, aus dem später der franz. Connétable (s. d.) hervorging. Im Deutschen Reiche erscheint seit der Zeit der sächs. Kaiser der M. als einer der vornehmsten Dienstleute oder Beamten am kaiserl. Hof, etwa in der Bedeutung eines Oberstallmeisters und Führers der reisigen Dienstmannen. Dieses Amt ward endlich zu einem der sog. Erzämter und nach dem Beispiel des kaiserl. Hofs auch an den Höfen der übrigen Landesherren eingeführt. Des Deutschen Reichs Erzmarschall war schon zur Zeit des «Sachsenspiegels» (seit Anfang des 13. Jahrh., wahrscheinlich aber bereits seit Otto Ⅲ.) der Herzog von Sachsen, und seitdem blieb dieses Amt bei Kursachsen, das damit zugleich auch die Würde des Schwertträgers verband, die früher oft besonders vergeben wurde. Dem Reichserzmarschall lag ob, für die Ordnung auf den Reichstagen und bei feierlichen Gelegenheiten zu sorgen, dem Kaiser bei Aufzügen das Schwert vorzutragen und bei der Kaiserkrönung, mit symbolischer Beziehung auf die ursprüngliche Bedeutung seines Amtes, in einen Haferhaufen auf offenem Markt zu reiten und davon für den Kaiser ein silbernes Maß vollzuschöpfen. Die wirklichen Dienste am Hofe leistete aber der Reichshofmarschall, der noch im 12. und 13. Jahrh. meist dem Stande der Dienstmannen oder Edelherren angehörte. Dann wurde auch diese Würde erblich (Reichserbmarschall) und war als Titel mit einem Rest der alten Amtsrechte bereits zur Zeit der Goldenen Bulle den Grafen (damals Freiherren) von Pappenheim zugestanden. (Vgl. Ficker, Die Reichshofbeamten der staufischen Periode, Wien 1863.) Die ursprünglichen Hofämter selbst aber waren nach der Einführung des langobard. Lehnrechts besoldete geworden, so daß man nun unterschied den besoldeten Hofmarschall oder den Oberaufseher über den fürstl. Hof- und Haushalt und den Reichs- oder Landerbmarschall, dem namentlich der Vorsitz bei Versammlungen der Ritterschaft gebührte. (S. Erbämter, Erblandeshofämter, Erzämter.) – Vgl. R. Schröder, Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte (2. Aufl., Lpz. 1894).

Seit dem 16. Jahrh. gewinnt der M. oder Feldmarschall (s. d.) allmählich seine Bedeutung als Oberbefehlshaber des Heers. In Frankreich gab es ursprünglich nur einen M. Franz Ⅰ. ernannte fünf M. auf Lebenszeit, später wechselte die Zahl der Maréchaux de France. 1783 gab es 20, 1791 wurde die Zahl auf sechs beschränkt. Da die M. auch die höchste Gerichtsbarkeit ausübten, erhielten sie als Abzeichen der richterlichen Würde einen Stab, Marschallstab (s. Kommandostab). 1793 hob der Konvent die Marschallswürde auf. Napoleon Ⅰ. knüpfte 1804 an die monarchischen Traditionen wieder an und ernannte 16 Maréchaux de l’Empire. Unter den spätern Regierungen in Frankreich wurde die Zahl wieder verringert. Die Erlangung der Marschallswürde war an bestimmte Bedingungen geknüpft. Napoleon Ⅰ. verlangte, daß der Betreffende eine Schlacht gewonnen oder zwei befestigte Plätze genommen habe. Zur Zeit dürfen in Frankreich im Kriege nicht mehr als 12, im Frieden nur 6 M. ernannt werden. Die Regierung der franz. Republik will keine M. mehr ernennen, um für den Fall eines Krieges bei der Besetzung der höchsten Führerstellen freie Hand zu haben. Der Titel eines Maréchal du camp wurde früher in Frankreich Regiments- oder Brigadecommandeuren verliehen. Zur Zeit besteht er nicht mehr. Der Sergeant der franz. Kavallerie heißt noch heute Maréchal des logis. – Bei den geistlichen Ritterorden hatte der Ordensmarschall eine militär. Stellung.

Marschall von Bieberstein, Adolf Hermann, Freiherr von, Staatssekretär des Auswärtigen Amtes, geb. 12. Okt. 1842 zu Karlsruhe, studierte in Heidelberg und Freiburg, wurde 1871 als Amtsrichter in Schwetzingen und noch in demselben Jahre als Staatsanwalt in Mosbach angestellt und 1872 in gleicher Stellung nach Mannheim versetzt. 1879 wurde er zum Landgerichtsrat und 1882 zum ersten Staatsanwalt in Mannheim ernannt. Von 1875 bis 1883 war er Vertreter des grundherrlichen Adels in der bad. Ersten Kammer und von 1878 bis 1881 Reichstagsabgeordneter für den 10. bad. Wahlkreis. Er schloß sich als solcher der deutschkonservativen Partei an. 1883 erfolgte seine Berufung zum bad. Gesandten in Berlin und zum Bevollmächtigten beim Bundesrat. 1884‒90 gehörte er als vom Bundesrat gewähltes Mitglied dem Reichsversicherungsamt an und beteiligte sich auch im Bundesrat und Reichstag mit Eifer an den Vorarbeiten der socialpolit. Gesetzgebung. Am 1. April 1890 wurde er zum Wirkl. Geheimrat ernannt und als Nachfolger des Grafen Herbert Bismarck Staatssekretär des Auswärtigen Amtes, als welcher er namentlich für das Zustandekommen der Handelsverträge thätig war. Am 30. Okt. 1894 wurde er auch zum preuß. Staatsminister ernannt.

Marschallinseln, soviel wie Marshallinseln.

Marschallstab, s. Marschall und Kommandostab.

Marschall von Sachsen, s. Moritz, Graf von Sachsen.

Marschbataillone (Marschregimenter), Bataillone oder Regimenter, die vorübergehend aus Ersatz- oder wiedergenesenen Mannschaften gebildet und den im Felde stehenden Truppen nachgesandt werden. Die Auflösung der M. und die Zuteilung der Mannschaften an die betreffenden Truppenteile erfolgt bei der Feldarmee. In Frankreich verstand man 1870/71 unter M. die nach Vernichtung fast der ganzen Armee neu formierten provisorischen Truppenteile des stehenden Heers.

Märsche, die Fortbewegung von einzelnen Personen oder Gruppen von solchen sowie von Truppenabteilungen von Ort Zu Ort. Die Truppen- ^[folgende Seite]