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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Miers - Miete

2 Bde., Berl. 1848), "Powstanie poznańskie" ("Der Aufstand in Posen", Par. 1860) und "Berichte über den Feldzug in Baden" (Bern 1849).

Miers, hinter lat. Pflanzennamen Bezeichnung für John Miers, Vicepräsidenten der Linne'schen Gesellschaft in London, geb. 1789, gest. 1879; er schrieb über südamerik. Pflanzen.

Mierzwinski (spr. mjärschw-), Ladislaus, Tenorist, geb. 21. Okt. 1850 zu Warschau, trat erst im Alter von 30 J. als Sänger an die Öffentlichkeit. Er gastierte mit großem Erfolg in Paris und Mailand und wurde dann auf drei Jahre an das Covent-Gardentheater in London engagiert. Er erhielt in Berlin und Wien den Titel als Kammersänger. Seine Hauptrollen sind Arnold in "Wilhelm Tell", Raoul in den "Hugenotten", Manrico im "Troubadour".

Mies, Fluß, s. Beraun.

Mies. 1) Bezirkshauptmannschaft in Böhmen, hat 869,02 qkm und (1890) 64 691 (31 309 männl., 33 382 weibl.) meist deutsche E. in 126 Gemeinden mit 155 Ortschaften und umfaßt die Gerichtsbezirke M., Staab und Tuschkau. - 2) M., czech. Střibro (d. h. Silber), Stadt und Sitz der Bezirkshauptmannschaft sowie eines Bezirksgerichts (285,56 qkm, 24 526 E.) und Revierbergamtes, an dem zur Beraun gehenden Miesbache und an der Linie Pilsen-Eger der Österr. Staatsbahnen (Station M.-Kladrau), hat (1890) 3978 deutsche E., Post, Telegraph, Dekanatskirche, Überreste der Minoritenkirche (1253), ein schönes Rathaus, eine Brücke mit Turm (16. Jahrh.), Stadtpark, deutsches Obergymnasium; Steinkohlengruben. Es ist Mittelpunkt des böhm. Bleibergbaues (silberhaltiger Bleiglanz); die bis 6 m mächtigen Erzgänge liegen im Urthonschiefer. Die Produktion der zwei Gewerkschaften mit 450 Arbeitern betrug (1891) 1923 t Bleierze im Werte von 163 903 Fl. - Die Stadt soll von Herzog Sobieslaw I. 1131 gegründet worden sein, der auch den Bergbau eröffnete. M. wurde im Dreißigjährigen Kriege von den Schweden wiederholt eingenommen und geplündert. Nach der Ermordung Wallensteins und seiner Generale wurden die Leichen zuerst in M. begraben.

Miesbach. 1) Bezirksamt im bayr. Reg.-Bez. Oberbayern, hat 843,87 qkm, 1890: 27 532, 1895: 29 869 (15 509 männl., 14 380 weibl.) E. in 29 Gemeinden und 742 Ortschaften. - 2) Markt und Hauptort des Bezirksamtes M., an der Schlierach und der Linie Holzkirchen-Schliersee der Bayr. Staatsbahnen, Sitz des Bezirksamtes, eines Amtsgerichts (Landgericht München II) und Rentamtes, hat 1890: 2638, 1895: 3051 E., darunter 98 Evangelische, Postexpedition, Telegraph; Steinkohlenbergbau und in der Nähe mehrere Papierfabriken.

Mieschersche Schläuche, Psorospermienschläuche, schlauchförmige, in den Muskeln der Schweine, Schafe, Pferde, Rinder u. a. vorkommende Gebilde, welche offenbar durch Parasiten (s. Gregarinen) erzeugt werden. Die Gebilde füllen bei guter Entwicklung den ganzen Raum der einzelnen Muskelfaser aus. Häufig verkalken sie und erzeugen dabei Formen, welche verkalkten Trichinen ähnlich sind. Das Fleisch von Tieren mit M. S. ist genießbar, wenn die Verkalkungen nicht zu zahlreich vorhanden sind.

Miesmuschel (Mytilus), eine Gattung von Muscheln, die sich durch gleichklappige, keilförmige Form der Schale auszeichnet. Das Schloß, womit die Schalen zusammenhängen, ist glatt, rinnenförmig, ohne Zähne, das Schloßband äußerlich, der Fuß des Tiers beilförmig geknickt und mit einer großen Byssusdrüse versehen, durch deren Gespinst das Tier sich an Steinen, Pfählen u.s. w. festhält. In allen europ. Meeren ist die eßbare M. (Mytilus edulis L., s. Tafel: Weichtiere I, Fig. 10) sehr häufig und wird als Speise benutzt. Sie kommt selbst im Brackwasser bestens fort. An vielen Orten wird die violettblaue Muschel, deren gelbgefärbtes Tier auch als Köder für Fische benutzt wird, in der Weise gezüchtet, daß man Pfähle oder Holzwellen im Wasser befestigt, an welche die jungen Muscheln sich ansetzen, die nach 3-4 Jahren marktmäßige Größe erreichen. In stehendem, unreinem Wasser werden die M. bisweilen sehr giftig. (S. Muschelvergiftung.) - Vgl. Möbius, über Austern- und Miesmuschelzucht (Berl. 1870).

Miete (Lehnwort von lat. meta), Bezeichnung für regelmäßig geschichtete Haufen von Getreide, Stroh und Heu (soviel wie Feimen, s. d.), sowie für ähnliche Vorrichtungen zur Aufbewahrung und Überwinterung von Kartoffeln, Obst, Rüben (s. Rübenaufbewahrung).

Miete, das durch den Mietvertrag begründete Rechtsverhältnis, nach welchem der Mieter eine fremde nicht fruchttragende Sache (Grundstück, Wohnung, Tier oder andere bewegliche Sache) oder eine zur Verfügung eines andern stehende Kraft (Wasserkraft, Dampfkraft, Elektricität u. s. w.) oder ein fremdes Recht während eines Zeitraums gebrauchen darf, dagegen aber dem Vermieter, welcher ihm den Gebrauch gestattet, einen nach der Zeitdauer bemessenen Mietzins zu zahlen hat. Erstreckt sich das Rechtsverhältnis auf den Gebrauch und den Fruchtgenuß einer fruchttragenden Sache oder eines fruchttragenden Rechts, so liegt Pacht (s. d.) vor; die Dienstmiete (s. d.) hat menschliche Dienste zum Gegenstand. Der Vermieter hat den Gegenstand der M. in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustande dem Mieter zu überlassen und ihn während der Mietzeit in diesem zu erhalten. Der Vermieter hat die Lasten der Sache zu tragen, Fütterungskosten eines vermieteten Tieres der Mieter. Andere notwendige Verwendungen auf den vermieteten Gegenstand hat der Vermieter dem Mieter zu ersetzen; nützliche Verwendungen, soweit sie den Wert erhöhen, nach Ablauf des Mietvertrags; wegen anderer Verwendungen steht dem Mieter die Wegnahme zu, wenn er den vorigen Zustand wiederherstellt; doch kann der Vermieter die Wegnahme durch den Ersatz der Verwendung ablehnen. Der Mietzins ist nach gemachtem Gebrauch zu zahlen, bei längerm Zeitraum periodisch (monatlich, viertel-, halbjährlich oder jährlich). Für Mängel, welche dem Mieter bei Eingehung des Vertrags unbekannt waren oder die erst später hervorgetreten sind, haftet der Vermieter, wenn sie den Gebrauch hindern oder erschweren (Gewährleistung des Vermieters). Der Mieter kann, wenn den Vermieter ein Verschulden trifft, Schadenersatz fordern, sonst einen Abzug am Mietgelde machen, oder, wenn dies in seinem Interesse liegt, vom Vertrage zurücktreten. Geht der vermietete Gegenstand ohne Verschulden des Vermieters durch höhere Gewalt oder einen andern Zufall unter, so verliert dieser von da ab seinen Anspruch auf Mietgeld, d. h. der Vormieter trägt die Gefahr. Wird dem Mieter der Gebrauch auch durch EntWährung (s. d.) eines Dritten entzogen, so haftet der Vermieter auf Schadenersatz. Darüber,