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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Mietschisko - Migne

ob der Rechtsnachfolger des Vermieters an den Vertrag gebunden ist, s. Kauf bricht Miete. Über das Rechtsverhältnis der Aftermiete s. d. Nach der Deutschen Konkursordnung §. 41 und dem Reichsgesetz vom 9. Mai 1894 steht dem Vermieter von Grundstücken oder Wohnungen im Konkurse des Mieters Abgesonderte Befriedigung (s. d.) aus den vom Mieter eingebrachten Sachen zu, sofern sich diese noch auf dem Grundstück befinden, wegen des laufenden und des für das letzte Jahr vor der Eröffnung des Verfahrens rückständigen Mietzinses sowie wegen anderer Forderungen. Erhebt er solche Forderung infolge der Kündigung des Konkursverwalters, so hat er den Anspruch auf abgesonderte Befriedigung nicht. Dieses gesetzliche Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den eingebrachten Sachen geben dem Vermieter auch die meisten neuern Gesetzgebungen außerhalb des Konkurses. Der vielfach ausgesprochenen Ansicht, daß diesem Recht Sachen, welche nach der Civilprozeßordnung der Pfändung nicht unterliegen, nicht unterworfen seien, haben die neueste preuß. Gesetzgebung (1894) und der Deutsche Entwurf §. 501 Rechnung getragen. Die M. endigt mit Ablauf der Zeit, auf welche sie geschlossen ist. Doch kann die M. nach Ablauf der Zeit stillschweigend fortgesetzt werden; die Gesetze enthalten verschiedene Bestimmungen darüber, auf wie lange die Parteien in solchem Fall gebunden sind. Der Vermieter kann die M. vor Ablauf der Zeit nach den meisten Gesetzgebungen wegen Mißbrauchs des gemieteten Gegenstandes, und wenn der Mieter mit zwei aufeinander folgenden Mietzinsraten im Rückstände bleibt, nach Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 1118 und Schweizer Obligationenrecht Art. 287 schon wegen Rückstandes einer Rate, aufheben. Die meisten Gesetzgebungen geben dem Vermieter auch ein Kündigungsrecht, wenn ein den vertragsmäßigen Gebrauch ausschließender Hauptbau des vermieteten Gebäudes notwendig wird. Der Tod des Mieters giebt dem Vermieter und den Erben des Mieters nach Preuß. Allg. Landrecht, dem Schweizer Obligationenrecht und dem Deutschen Entwurf ein Kündigungsrecht; ebenso, wenn der Mieter Beamter ist, seine Versetzung. Über die Beendigung der M. im Fall des Konkurses hat die Deutsche Konkursordnung §§. 17, 18 Bestimmung getroffen. Nach Ablauf der M. ist der gemietete Gegenstand dem Vermieter so zurückzugeben, wie es nach ordnungsmäßigem Gebrauch möglich ist.

Mietschisko, Stadt im Kreis Wongrowitz des preuß. Reg.-Bez. Bromberg, an der Welna, hat (1895) 1051 (1890: 977) E., darunter 85 Evangelische und 60 Israeliten, Postagentur. Telegraph, kath. Pfarrkirche.

Mietsteuer, eine als Aufwandsteuer zu betrachtende Abgabe, die nach dem Mietwerte der Wohnung des Steuerpflichtigen bemessen wird. Technisch hat die M. den Vorteil, daß sie sich nach einem verhältnismäßig leicht festzustellenden äußern Merkmal richtet, das mit dem Einkommen des Besteuerten in einem gewissen, wenn auch keineswegs gleichmäßigen Zusammenhange steht. Im Gegenteil stellt sie namentlich in Großstädten eine verhältnismäßig bedeutende Belastung der untern gegenüber den obern und reichen Klassen dar.

Als Staatssteuern besteht die M. in England (inhabited house taxe), in Frankreich als Teil der sog. Personal- und Mobiliarsteuer (contribution personelle-mobilière), in Belgien und den Niederlanden. In Deutschland und Österreich ist die M. dagegen nur Gemeindeabgabe. Als solche hat sie zunächst in Preußen Eingang gefunden und besteht noch in Frankfurt a. M., Halle, Danzig, Emden, Ottensen, Tönning und einigen andern kleinern Orten. Berlin beschloß infolge der Kommunalsteuerreform die Aufhebung der M.; sie wurde 1894 zum letztenmal erhoben. In Österreich bildet die M. unter dem Namen Zinskreuzer eine Gemeindeanlage auf den Mietzins und trägt in Wien durchschnittlich 3,4 Mill. Fl. ein. (S. auch Gebäudesteuer.)

Mietstruppen, s. Söldner.

Mietvertrag, Mietzins, s. Miete.

Miflorence (frz., spr. -rángß'), eine Art Taffet (s. d.).

Migliaio (spr. miljāio), Handelsgewicht, s. Centinaio.

Miglio (ital., spr. miljo), Meile (s. d.).

Mignard (spr. minnjahr), Pierre, franz. Maler, geb. im Nov. 1612 zu Troyes, war Schüler von Simon Vouet in Fontainebleau, ging 1635 nach Rom, wo er Studien nach der Antike, nach Raffael, Poussin und den Carracci machte und als Bildnismaler berühmt wurde. Nach 22 Jahren ließ ihn Ludwig XIV. nach Frankreich zurückberufen. Er malte nun die Bildnisse der königl. Familie und aller Großen des Hofs. Die Königin-Mutter beauftragte ihn, die Domkuppel des Val de Grace in Fresko auszumalen; er malte (bis 1663) das Himmelsgewölbe hinein, mit der Herrlichkeit des Paradieses, eine weitläufige Komposition von 200 überlebensgroßen Figuren, die von Molière in einem Gedicht gefeiert wurde. Später wurde M. erster Hofmaler, Direktor der königl. Gobelinsmanufaktur, endlich 1690 Direktor der Akademie, deren erbittertster Gegner er jahrelang gewesen war. Er starb 30. Mai 1695. Die meisten seiner Bilder (13) sind im Louvre, darunter: Die Kreuztragung, Die schmerzensreiche Mutter Maria, Die Madonna mit der Traube, Die heil. Cäcilie, das Bildnis der Frau von Maintenon, der Familie des Dauphins; andere in der Eremitage zu Petersburg (Jephthas Rückkehr), im Museum zu Madrid (Bildnisse). Von seinen anmutigen Madonnenbildern besitzt ein Exemplar die Münchener Pinakothek. Seine Bilder sind warm und klar in der Farbengebung, aber nicht tief in der Charakteristik.

Sein älterer Bruder, Nicolas M., geb. 1605 zu Troyes, war ein tüchtiger Porträtmaler. Er ließ sich nach seiner Rückkehr aus Italien in Avignon nieder, wurde 1661 nach Paris berufen, 1663 Mitglied der Akademie und starb 1668. Sein Selbstbildnis ist im Museum zu Lyon.

Mignardise (frz., fpr. minnjardihs', d. i. Zierlichkeit), zur Verzierung dienende Litzen oder Gimpen, besonders leinene oder baumwollene Börtchen, welche bei gehäkelten Spitzen in der Art Verwendung finden, daß beim Häkeln der Faden durch die feinen Ösen derselben hindurchgezogen wird.

Migne (spr. minnj), Jacques Paul, Abbé, geb. 25. Okt. 1800 zu St. Flour (Depart. Cantal), studierte im theol. Seminar zu Orléans, erhielt 1824 die Priesterweihe, war dann Pfarrer zu Puisseaux bei Orleans, siedelte aber 1833 nach Paris über, wo er zunächst das Blatt "L'Univers religieux" (später "L'Univers") und 1836 in Petit Montrouge bei Paris eine Buchdruckerei (Imprimerie catholique) begründete. Aus derselben ist vor allem eine große Ausgabe der Kirchenväter hervorgegangen: "Patrologiae cursus completus sive Bibliotheca