Schnellsuche:

Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Nachbier; Nachbild; Nachblutung; Nachbürge; Nach Canossa gehen wir nicht; Nachdatieren; Nachdruck

136

Nachbier - Nachdruck

Polytechnikum in Stuttgart, ging 1856, zuerst als Chorist in Basel, zur Bühne, bildete sich bei Lamperti in Mailand aus und wurde nach kürzern Engagements in Hannover, Prag und Darmstadt 1866 Mitglied des Münchener Hoftheaters. Hier erfreute er sich der besondern Gunst des Königs Ludwig II. und ward, durch eine schöne Stimme und vorzügliche, namentlich im Falsett hervorragende Technik unterstützt, für einzelne Partien des lyrischen Tenorfachs (besonders George Brown in der "Weißen Dame") das durch ganz Deutschland anerkannte und für häufige Gastspiele begehrte Muster. 1889 nahm er seinen Abschied. - Vgl. Franz N. Ein Künstlerjubiläum 1858 - 83; von einem Freunde.

Nachbier, soviel wie Kovent (s. o.).

Nachbild, eine Art der Gesichtstäuschungen, die darin besteht, daß Lichteindrücke auf der Netzhaut auch dann noch fortdauern (nachklingen, abklingen), wenn das den betreffenden Lichteindruck erzeugende Objekt der Außenwelt nicht mehr auf das Auge wirkt. Schließt man bei Betrachtung einer Gasflamme rasch die Augen, so sieht man die Flamme noch einen Augenblick bei geschlossenen Augen. Durch die Reaktion der von dem Bilde getroffenen Netzhautteile geht dieses positive N. in ein negatives N. über (sog. successiver Kontrast, im Gegensatz zu den simultanen, s. Kontrastfarben), bei dem die hellen Stellen des Gegenstandes dunkel, die dunkeln hell und statt der ursprünglichen die Komplementärfarben erscheinen. (S. Gesichtstäuschungen.)

Nachblutung, eine nach schweren Verletzungen oder größern Operationen auftretende, manchmal sehr gefährliche Form der Blutung. N. entstehen meist dadurch, daß Gerinnsel, welche die verletzten Blutgefäße bisher verschlossen hatten, durch den Druck des Blutes ausgestoßen werden, seltener dadurch, daß Teile der Gefäßwand oder die Unterbindungsstellen brandig abgestoßen werden und so das Lumen der Gefäße freigelegt wird. (S. auch Blutung.)

Nachbürge, s. Bürgschaft.

Nach Canossa gehen wir nicht, Anspielung auf die Demütigung Kaiser Heinrichs IV. vor Papst Gregor VII., Ausspruch Bismarcks in der Sitzung des Deutschen Reichstags vom 14. Mai 1872, als bei Beratung des Etats des Auswärtigen Amtes Bennigsen die von seiten des Papstes Pius IX. erfolgte Ablehnung des Kardinals Fürsten Hohenlohe als deutschen Botschafters beim Heiligen Stuhl zur Sprache brachte. - Gang nach Canossa ist seitdem die Bezeichnung für ein Zurückweichen der Staatsgewalt vor der Römischen Kurie.

Nachdatieren, s. Antedatieren.

Nachdruck, die mechan. Vervielfältigung eines gesetzlich geschützten Schriftwerks, geschützter geogr., topogr., naturwissenschaftlicher, architektonischer, technischer und ähnlicher Zeichnungen, musikalischer Kompositionen (nach mehrern Gesetzen von Kunstwerken überhaupt), dramat. Kompositionen, wenn sie ohne Genehmigung des Urhebers oder desjenigen, auf welchen das Urheberrecht übergegangen ist, erfolgt. Seit das Urheberrecht an Schriftwerken, Kunstwerken und namentlich musikalischen Kompositionen anerkannt ist, haben die einzelnen Staaten Gesetze gegen den N. erlassen, welche den Thatbestand des N. feststellen, Strafen androhen, die Entschädigung des Verletzten bestimmen. (S. Urheberrecht.) Es handelt sich dabei nur um Erzeugnisse einer geistigen Thätigkeit, welche sich zur litterar. Verwertung eignen. Speisekarten, Fahrpläne, Theaterzettel, Zeitungsinserate u. dgl. sind nicht Gegenstand verbotenen N. Ein N. wird auch an nicht veröffentlichten Manuskripten begangen, oder durch den ohne Genehmigung des Urhebers erfolgten Abdruck von Vorträgen, welche zum Zweck der Erbauung, Belehrung oder Unterhaltung gehalten wurden. Als N. ist aber nicht anzusehen der Abdruck von Reden, welche bei den Verhandlungen der Gerichte, der kommunalen, kirchlichen sowie der polit. und ähnlicher Versammlungen gehalten werden. In Belgien steht indessen dem Urheber allein das Recht zu, solche Reden in einer besondern Ausgabe erscheinen zu lassen; in Ungarn wird als N. angesehen die ohne Einwilligung des betreffenden Redners erfolgte Kollektivausgabe der in öffentlichen Verhandlungen oder Beratungen bei verschiedenen Gelegenheiten über verschiedene Gegenstände gehaltenen Reden. In Spanien ist der Verfasser Eigentümer seiner parlamentarischen Reden; dieselben können ohne seine Erlaubnis oder ohne diejenige seiner Rechtsvertreter nur im "Diario de las Sesiones" der gesetzgebenden Versammlung und in den öffentlichen Zeitungen nachgedruckt werden; ähnlich in Italien; in England kann sich der Verfasser eines Vortrags das Urheberrecht durch eine vorgängige Anzeige an zwei Friedensrichter sichern. Als N. wird ferner nicht angesehen der Abdruck von Gesetzen, amtlichen Erlassen, öffentlichen Aktenstücken und Verhandlungen aller Art. Anders in Spanien und Ungarn. Als N. gilt nicht der Abdruck einzelner Artikel aus Zeitschriften und andern öffentlichen Blättern, mit Ausnahme von novellistischen Erzeugnissen und wissenschaftlichen Ausarbeitungen sowie von größern Mitteilungen, sofern an deren Spitze der Abdruck untersagt ist. Nach der Revision der Berner Konvention - einer in Bern 9. Sept. 1886 abgeschlossenen völkerrechtlichen Übereinkunft verschiedener Staaten zum Schutz von Werken der Litteratur und Kunst - von 1896 dürfen Zeitungsartikel über wissenschaftliche, künstlerische oder litterar. Gegenstände nur mit Erlaubnis, andere im Original oder in Übersetzung im ganzen Unionsgebiet reproduziert werden, insofern nicht die Verfasser oder Herausgeber dies ausdrücklich untersagt haben. Bei Zeitschriften genügt, daß das Verbot in allgemeiner Weise an der Spitze jeder einzelnen Nummer gemacht ist. In keinem Fall kann sich aber das Verbot auf Artikel polit. Inhalts oder auf die Wiedergabe der Tagesneuigkeiten oder die vermischten Nachrichten erstrecken. Als N. wird endlich in Deutschland nicht angesehen das wörtliche Anführen einzelner Stellen oder kleiner Teile eines bereits veröffentlichten Werkes oder die Aufnahme bereits veröffentlichter Schriften von geringerm Umfang in ein größeres Ganzes, sobald dieses nach seinem Hauptinhalt ein selbständiges wissenschaftliches Werk ist, sowie in Sammlungen, welche aus Werken mehrerer Schriftsteller zum Kirchen-, Schul- und Unterrichtsgebrauch oder zu einem eigentümlichen litterar. Zweck veranstaltet werden. Vorausgesetzt ist jedoch, daß der Urheber oder die benutzte Quelle angegeben ist. Ähnliche Bestimmungen enthalten die Gesetze für Österreich (26. Dez. 1895), die Schweiz, Ungarn.

Das Urheberrecht an litterar, und künstlerischen Erzeugnissen reicht nicht so weit wie das durch Patent geschützte Erfinderrecht. Es ist kein verbotener N., wenn der Zeit nach später ein anderer Schriftsteller denselben Gegenstand in ähnlicher Weise behandelt. N. liegt aber vor, wenn das spätere Produkt nur unwesentlich von dem Original abweicht, demselben