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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Nachdruck

ohne selbständige geistige Arbeit ganz oder zu einem erheblichen Teile ohne qualitative Änderung entnommen ist. Der N. kann auch durch eine Formveränderung erfolgen (Dramatisierung einer Novelle), die sog. Adaption, wenn die neue Form das Originalwerk mit unwesentlichen Änderungen, Zusätzen oder Abkürzungen darstellt, ohne die Eigenschaft eines neuen Originalwerkes zu besitzen. Die franz. Gerichte erklären jede Benutzung eines fremden Werkes schlechthin für unzulässig. Nach dem deutschen Gesetz (§. 46) werden besonders als N. einer musikalischen Komposition alle Bearbeitungen derselben angesehen, welche nicht als eigentümliche Kompositionen betrachtet werden können, insbesondere Auszüge, Arrangements für einzelne oder mehrere Instrumente oder Stimmen, Abdruck von einzelnen Motiven oder Melodien eines und desselben Werkes, die nicht künstlerisch verarbeitet sind. Über das Anführen einzelner Stellen, Aufnahme kleiner Kompositionen in ein Sammelwerk sind ähnliche Bestimmungen gegeben wie bezüglich des litterar. Eigentums (§. 47). Als N. ist ferner nicht anzusehen die Benutzung eines bereits veröffentlichten Schriftwerkes als Text zu musikalischen Kompositionen, sofern der Text in Verbindung mit der Komposition abgedruckt wird. Ausgenommen sind solche Texte, welche ihrem Wesen nach nur für den Zweck der Komposition Bedeutung haben, namentlich Texte zu Opern oder Oratorien. Nach dem Schlußprotokoll zur Berner Konvention ist Fabrikation und Verkauf von Instrumenten, welche zur mechan. Wiedergabe von Musikstücken dienen, die aus geschützten Werken entnommen sind, keine unerlaubte musikalische Nachbildung. Nach Ansicht des deutschen Reichsgerichts (anders in der Schweiz, in Österreich-Ungarn, Frankreich) gilt dies nicht für die auswechselbaren Notenscheiben an den mechan. Musikwerken, wie dem Ariston u. dgl.; dadurch ist die deutsche Fabrikation gegenüber dem Ausland benachteiligt. Die deutsche Reichsregierung strebte bei Revision der Berner Konvention nach Beseitigung dieser Ungleichheit.

Eine erlaubte Übersetzung genießt selbst wieder den Schutz gegen N. Handelt es sich um ein Werk, dessen Übersetzung jedermann freisteht, so hat der erste Übersetzer keinen Einspruch gegen die selbständige Übersetzung durch einen andern. Übersetzungen, welche ohne Genehmigung des Urhebers des Originalwerkes verbreitet sind, gelten den Franzosen schlechthin als N. Nach der Revision der Berner Konvention soll das Übersetzungsrecht der einem Verbandslande angehörigen Urheber oder ihrer Rechtsnachfolger in den übrigen Ländern 50 (bisher 10) Jahre lang nach Veröffentlichung des Originalwerkes in einem der Verbandsländer unter der Voraussetzung geschützt sein, daß die autorisierte Übersetzung innerhalb des 1. Jahrzehnts nach Erscheinen des Originals veröffentlicht wird. In Deutschland und Ungarn gelten Übersetzungen ohne Genehmigung des Urhebers schlechthin als N., wenn von einem zuerst in einer toten Sprache erschienenen Werke die Übersetzung in einer lebenden Sprache herausgegeben wird; ebenso wenn von einem gleichzeitig in verschiedenen Sprachen herausgegebenen Werke eine Übersetzung in eine dieser Sprachen veranstaltet wird. Ebenso verhält es sich mit der Übersetzung eines Manuskripts, welches gegen N. geschützt ist. Sonst findet ein Schutz nur statt, wenn der Urheber sich das Recht der Übersetzung auf dem Titelblatt oder an der Spitze des Werkes vorbehalten bat, vorausgesetzt, daß die Veröffentlichung der vorbehaltenen Übersetzung nach dem Erscheinen des Originalwerkes binnen einem Jahre begonnen und binnen drei Jahren beendet wird; bei dramat. Werken muß die Übersetzung binnen sechs Monaten beendet sein. In der Schweiz und jetzt auch in Österreich ist der Urheber geschützt, wenn die Übersetzung in fünf Jahren, in Italien, wenn sie in zehn Jahren erschienen ist.

Nach deutschem Gesetz ist auch N. der unerlaubte Abdruck von Werken, welchen der Urheber oder der Verleger dem zwischen beiden bestehenden Vertrage zuwider veranstaltet; ebenso die Anfertigung einer größern Anzahl von Exemplaren eines Werkes seitens des Verlegers, als demselben gestattet ist.

Die Berner Konvention sichert den Schutz gegen N. im ganzen Verbandsgebiet (Belgien, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Haïti, Italien, Luxemburg, Monaco, Montenegro, Norwegen, Schweiz, Spanien, Tunis), wenn der Urheber oder seine Rechtsnachfolger einem Verbandsland angehörten, für die in einem Verbandsland veröffentlichten wie für die überhaupt nicht veröffentlichten Werke. Der Genuß der Rechte ist von der Erfüllung der Bedingungen und Förmlichkeiten abhängig, welche durch die Gesetzgebung des Ursprungslandes des Werkes vorgeschrieben sind; dieselben können in den übrigen Ländern die Dauer des in dem Ursprungslande gewährten Schutzes nicht übersteigen. Ursprungsland ist das Land der ersten Veröffentlichung, wenn die Veröffentlichung gleichzeitig in mehrern Verbandsländern stattfand, das die kürzeste Schutzfrist gewährende. In Ansehung der nicht veröffentlichten Werke gilt das Heimatland des Urhebers als Ursprungsland des Werkes. Der Schutz wird auch gewährt dem Verleger eines in einem Verbandslande veröffentlichten Werkes, dessen Urheber einem Nichtverbandslande angehört. Weitergehende Sonderverträge unter den Vertragsstaaten sind daneben zulässig (Deutschland mit der Schweiz, Frankreich, Belgien, Italien). Ferner haben einzelne Vertragsstaaten mit Nichtverbandsstaaten Verträge abgeschlossen; so haben das Deutsche Reich und die Vereinigten Staaten von Amerika durch Vertrag vom 15. Jan. 1892 den beiderseitigen Staatsangehörigen dieselben Rechte wie den eigenen Unterthanen zugesichert. Dabei ist jedoch zu beachten, daß das nordamerik. Gesetz vom 4. März 1891 den Schutz der erschienenen Werke an das Erfordernis der Eintragung in ein Register knüpft, ein System, wie es noch in einigen andern Staaten (England, Niederlande) gilt, von Deutschland und der Schweiz dagegen nur in sehr beschränktem Umfange angenommen ist. (S. Eintragsrolle.) Das nordamerik. Gesetz knüpft auch an den Schutz des Urheberrechts an Büchern, Photographien, Farbenwerken und Lithographien noch das Erfordernis, daß sie in den Vereinigten Staaten vervielfältigt seien. Österreich-Ungarn steht der Konvention ablehnend gegenüber, Rußland will zunächst das inländische Urheberrecht ordnen.

N., sowie gewerbsmäßige Feilhaltung, Verkauf und Verbreitung nachgedruckter Werke werden auf Antrag des Verletzten in Deutschland mit Geldstrafe bis zu 3000 M., im Unvermögensfalle mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten bestraft. Der N. unterliegt der Einziehung und verpflichtet zum Schadenersatz, statt dessen auch auf Buße (s. d.) erkannt werden kann. In Deutschland tritt die strafrechtliche und die civilrechtliche Haftung schon bei Fahrlässigkeit, die Haftung auf Herausgabe der Bereicherung und die Ein-^[folgende Seite]