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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Namangan - Nammen
Zeuggewänder; das Feuergewehr ist die allgemein
übliche Waffe; ihre Hausgeräte stammen aus Eu-
ropa. Sie wohnen in viereckigen Lehmhäusern, nach
altem Brauch aber auch noch in bienenkorbartigen
Mattenhütten. (S.Tafel: Afrikanische Völker-
typen, Fig. 18.) Sie verstehen und sprechen kap-
holländisch. Ihre Religion ist, obwohl sie alle zum
Christentum längst übergetreten sind, stark mit ur-
altem Aberglauben vermischt; sie erfüllen die kirch-
lichen Gebräuche, bleiben aber innerlich der christl.
Lehre fremd. Sie treiben Viehzucht und etwas Acker-
bau. Die N., 1893 ungefähr 8500 Köpfe stark, zer-
fallen in 12 Stämme; jeder Stamm hat einen Häupt-
ling oder Kapitän, welcher mit dem Rate der Ältesten
regiert. Einzelne Häuptlinge errangen sich eine Zeit
lang die Herrschaft über mehrere Stämme; so 1825
-30 Jan Ionker Afrikaner. Seit 1892 begann ein
Teil der N. unter Hendrik Witboi vom Stamme der
Kowesin oder Gibeoner die deutsche Herrschaft zu be-
kämpfen. Major von Francois zog gegen ihn zu
Felde, erstürmte im März 1893 seine Feste Horn-
kranz und vertrieb ihn aus den Felsenklüften des
Gansberges. Im Sommer 1894 schloß der Landes-
hauptmann Major Leutwein mit Nitboi einen zwei-
monatigen Waffenstillstand und erstürmte nach dessen
Ablauf 27. Aug. sein Lager, worauf sich Witdoi
14. Sept. unterwarf. - Vgl. von Bülow, Drei Jahre
im Lande Hendrik Witbois (Berl. 1895); H. von
Francois, N. und Damara (Magdeb. 1896).
Über die Sprache derN. s. Hottentotten. Außer
der dort angeführten Litteratur vgl. Olpp, Nama-
deutsches Wörterbuch (Elberf. 1888); Seidel, Prak-
tische Grammatiken der Hauptsprachen Deutsch-Süd-
westafrikas. I. Nama (Wien 1892).
Namangan. 1) Kreis im nordöstl. Teil des
russ.-centralasiat. Gebietes Ferghana, rechts amNa-
rym und am Syr-darja, hat 17381,8 hkm, 198560
E., teils Nomaden (namentlich Kirgisen), teils seß-
hafte Völker (Sarten u. a.), Salz, Steinkohle und
Naphtha. - 2) Kreisstadt im Kreis N., rechts am
Syr-darja, hat (1892) 33369 E., 82 Moscheen,
11 Medresse; Baumwollspinnerei, Handel mit Früch-
ten, Filz, Häuten und Steppenschafen, die zu
Hunderttausenden auf den Markt gebracht werden.
Namaqua, südafrik. Volksstamm, s. Nama.
Namatianus, Rutilius, lat. Dichter, s. Rutilius
Namatianus.
Namäz (Namäs, persisch), der fünfmal täglich
zu verrichtende kanonische Gebetritus der Moham-
medaner. Das N. wird von den arab. Moham-
medanern Salat genannt.
Name (lat. nomen; grch. önoina), ein Wort,
durch das man ein bestimmtes Einzelwesen kenn-
zeichnet zur Unterscheidung von andern, daher auch
Eigenname (noinen prozn-ium), im Gegensatze
zum Gattungsnamen, Gemeinnamen oder
Appellativnamen (nomen appeiiativum), der
zur Bezeichnung einer ganzen Art oder Gattung
von Dingen dient, wie Baum, Mensch, Geist u. dgl.
Von besonderm Interesse sind die Personenna-
men (s. d.) und Ortsnamen (s. d.).
Namen, vläm. Name der Stadt Namur (s. d.).
Namenänderung. Eine N. tritt für Frauen mit
ihrer Verheiratung, für Kinder mit der Annahme
an Kindesstatt (s. d.) und Legitimation (s. d.) ein;
ferner infolge einerIllegitimitätserklärung von Kin-
dern, welche bis dahin als ehelich gegolten hatten,
einer Ungültigkeitserklärung der Ehe für die Ehefrau.
Die geschiedene Frau hat die Wahl zwischen dem
Namen des Mannes und ihrem frühern; nur wenn sie
der schuldige Teil, bedarf sie im erstern Fall der Zu-
stimmung des Mannes (Bürgert. Gesetzbuch für das
Deutsche Reich ß. 1577). Abgesehen von solchen Fa^
milienereignissen bedarf heute, anders als in frühern
Jahrhunderten (wo z. B. die Übersetzung der Namen
ins Lateinische und Griechische gebräuchlich war), die
willkürliche N. der Genehmigung des Staatsober-
haupts oder doch des Ministeriums (Oldenburg, Ba-
den) oder der Bezirksregierung (Preußen, Württem-
berg), in Elsaß-Lothringen des Statthalters, in Öster-
reich der polit. Landesstelle. >^s. Personenname.
Namenkunde, Onomastik,Onomatologie,
Namenrecht, das Recht einen bestimmten Fami-
liennamen zu führen, wie es durch die Geburt des
ehelichen Kindes auf den Namen des Vaters, des
unehelichen Kindes auf den Namen der Mutter,
durch die Verheiratung für die Frau auf den Namen
des Ehemannes begründet wird. Das Bürgerl.
Gesetzbuch für das Deutsche Reich (§. 12) giebt dem,
welchem sein Recht zur Führung des Namens be-
stritten wird, oder dessen Interesse dadurch verletzt
wird, daß ein anderer sich unbefugt des gleichen
Namens bedient, eine Klage. Nur dem Staat gegen-
über ist das N. zugleich eine Führungspflicht. Wer
sich einem zuständigen Beamten gegenüber eines
ihm nicht zukommenden Namens bedient, wird nach
dem Deutschen Strafgefetzbuch (§. 360) mit Geld-
strafe bis 150 M. oder Haft bestraft.
Die Juden sind meist erst in diesem Jahrhundert
veranlaßt worden, feste Namen zu führen, vgl. z. B.
für Preußen Edikt vom 11. März 1812, §. 2, und für
einige Landesteile noch Allerh. Kabinettsorder vom
31. Okt. 1845. Da keine Beschränkungen beigefügt
wurden, so finden sich die Namen altadliger Familien
ohne die Adelsbezeichnung in Kreisen, welchen jede
Beziehung zu den adligen Familien fehlt, z. B.
Hardenberg, Arnim u. a.
Vgl. Gierke, Deutsches Privatrecht, Bd. 1 (Lpz.
1895); Artikel Name im "Österr. Staatswörterbuch",
Bd. 2 (1896).
Namenskonnofsement, s. Konnossement.
Namenspapier, jedes auf den Namen eines
Berechtigten, aber nicht an dessen Order ausgestelltes
Papier. N. können bloße Beweisurkunden sein, wie
ein Schuldschein, aber auch Träger eines Forde-
rungsrechts, wie der nicht an Order gestellte Wechsel,
ein sog. Präsentationspapier, so daß der Schuldner
nur zu zahlen braucht, wenn ihm das Papier vor-
gelegt und gegen die Zahlung zurückgegeben wird.
N. ist auch das nicht an Order gestellte Konnossement
und die Namensaktie. Solche Papiere, welche auch
an Order (s. Orderpapiere) oder auf den Inhaber
(s. Inhaberpapiere) gestellt werden können, werden,
wenn sie auf Namen gestellt sind, Rektapapiere
genannt. Manche nennen Rektapapier nur das auf
Namen gestellte Präsentationspapier.
Namenstag, der Tag, der im kirchlichen Ka-
lender dem Heiligen geweiht ist, dessen Namen
jemand sührt. In kath. Ländern wird gewöhnlich
nicht der Geburtstag, sondern der N. gefeiert.
Namjestnik (russ.), Statthalter, unter der Kaise-
rin Katharina soviel wie Generalgouverneur, im
19. Jahrh, noch über diesem stehend (wie in Polen
und im Kaukasus), aber später durch Generalgou-
verneure ersetzt.
Nammen, Dorf im preuß. Reg.-Bez. und Kreis
Minden, hatte 1890: 943, 1895: 1030 evang. E.
i und eine salinische Eisenquelle.