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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Nothnagel; Nothomb; Nothosaurier; Notidanĭdae; Notieren; Notifikation; Nötigung

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Nothnagel - Nötigung

Nothnagel, Herm., Mediziner, geb. 28. Sept. 1841 zu Alt-Lietzegöricke in der Neumark, studierte zu Berlin, promovierte daselbst 6. Aug. 1863, habilitierte sich sodann als Docent für innere Medizin zu Königsberg, später zu Berlin und Breslau und wurde 1872 ord. Professor für mediz. Poliklinik und Arzneimittellehre in Freiburg i. Br., 1874 ord. Professor für klinische Medizin in Jena, 1882 ord. Professor für klinische Medizin in Wien. N. hat sich durch zahlreiche Abhandlungen um die Arzneimittellehre und die innere Medizin verdient gemacht; er schrieb: «Handbuch der Arzneimittellehre» (in Gemeinschaft mit Roßbach, 7. Aufl., Berl. 1894), «Topische Diagnostik der Gehirnkranlheiten» (ebd. 1879), «Beiträge zur Physiologie und Pathologie des Darms» (ebd. 1884). Auch giebt er in Verbindung mit andern Klinikern eine «Specielle Pathologie und Therapie» (Wien 1894 fg.) heraus.

Nothomb (spr. -tóng), Jean Baptiste, Baron, belg. Staatsmann, geb. 3. Juli 1805 zu Messancy im belg. Luxemburg, studierte in Lüttich die Rechte und wurde dann Advokat. Nach dem Septemberaufstand von 1830 wurde er Mitglied der Verfassungskommission, dann Mitglied des Kongresses und im Nov. 1830 Mitglied des diplomat. Komitees. Er wirkte für eine konstitutionelle Monarchie und wurde ein Haupt der belg. doktrinären Partei, nahm als Generalsekretär an den Verhandlungen mit der Londoner Konferenz und als Führer der Gemäßigten an den Geschäften der Repräsentantenkammer teil. Im kath. Kabinett de Theux übernahm N. im Jan. 1837 das neu gegründete Ministerium der öffentlichen Arbeiten, wurde 1840 Gesandter am Bundestage zu Frankfurt, bildete jedoch 1841 ein Kabinett, das sich die Aufrechterhaltung der Union zwischen Liberalen und Katholiken zur Aufgabe machte und, mit bedeutendem Personenwechsel, auch 1843‒45 im Amt blieb. Nach seinem Rücktritt zum Gesandten in Berlin ernannt, blieb er auf diesem Posten bis zu seinem 15. Sept. 1881 eingetretenen Tod. N. schrieb: «Essai historique et politique sur la révolution belge» (Brüss. 1833; 4. Aufl., 2 Bde., ebd. 1876; deutsch von Michaelis, Stuttg. 1836). – Vgl. Juste, Le baron N. (2 Bde., Brüss. 1874).

Sein Bruder Alphonse N., geb. 1815, zuerst Staatsanwalt, war Justizminister im gemäßigt-kath. Kabinett de Decker von März 1855 bis Okt. 1857. Er war der Urheber der sog. Loi des couvents, welche die Maiunruhen von 1857 veranlaßte. Seit 1859 ist er Mitglied der Zweiten Kammer für Turnhout und entschiedener Ultramontaner, 1884 erhielt er den Ehrentitel eines Staatsministers. Großes Aufsehen und Mißvergnügen erregte er bei seiner eigenen Partei, als er 1891 beim Streit über die Verfassungsrevision offen als kath. Demokrat auftrat.

Nothosaurier, s. Halisaurier.

Notidanĭdae, Familie der Haie mit einer über der Afterflosse stehenden Rückenflosse, ohne Stachel, mit 6 (Gattung Hexanchus, s. d.) oder 7 (Gattung Heptanchus) Kiemenöffnungen. Die Familie umfaßt vier, 3‒4 m lang werdende, die wärmern Meere bewohnende Arten.

Notieren (lat.), aufzeichnen, vormerken; Notierung im Handel auch soviel wie Marktpreise und Kurse feststellen und veröffentlichen (s. Kurs).

Notifikation (lat.), jede rechtlich erhebliche Benachrichtigung, z. B. die richterliche N. an die eingetragenen Gläubiger von einer Veräußerung des Grundstücks; die Mitteilung des Cessionars an den Schuldner, daß ihm die Forderung abgetreten sei. Im Wechselrecht ist N. die von der Deutschen und Österr. (auch der Ungar.) Wechselordnung vorgeschriebene Benachrichtigung des unmittelbaren Vormanns (Indossanten, Ausstellers) durch den Inhaber des Wechsels und den von ihm Benachrichtigten davon, daß der protestierte Wechsel nicht bezahlt worden ist. Diese Benachrichtigung ist im Interesse des Regreßpflichtigen vorgeschrieben, dem daran liegen kann, durch Einlösung des Wechsels weitere Kosten für sich oder den Acceptanten zu vermeiden. Sie muß schriftlich und innerhalb zweier Tage von der Protesterhebung ab an den unmittelbaren Vormann erfolgen, falls dieser den Wechsel mit Hinzufügung einer Ortsbezeichnung unterschrieben hat, event. an denjenigen Vormann, bei dem dies der Fall. Der benachrichtigte Vormann hat ebenso innerhalb zweier Tage vom Empfang der N. ab weiter zu notifizieren. Der Prokuraindossatar hat den Vormann seines Indossanten zu benachrichtigen. Die Unterlassung der N. hat (nicht wie nach engl. Recht [notice of dishonour] den Verlust des Regresses, sondern nur) den Verlust des Anspruchs auf Zinsen und Kosten zur Folge und verpflichtet zum Ersatz etwaigen Schadens aus der Unterlassung demjenigen gegenüber, dem zu notifizieren war. Von der nicht erfolgten Annahme braucht nicht notifiziert zu werden.

Nötigung, strafrechtlich die widerrechtliche Bestimmung eines andern zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung durch Gewalt oder durch Bedrohung mit einem Verbrechen oder Vergehen. Strafe: Gefängnis bis zu 1 Jahre oder Geldstrafe bis zu 600 M. Der Versuch ist strafbar (Reichsstrafgesetzb. §. 240). Dabei ist gar nicht einmal erforderlich, daß der Drohende die Absicht hatte, seine Drohung auszuführen, wenn er nur ernstlich darauf ausging, den andern zu der betreffenden Handlung zu veranlassen (nicht scherzte oder leere Redensarten machte) und der Bedrohte den Eindruck hatte, die Drohung sei ernstlich gemeint. Bedroht muß sein mit einem Verbrechen (s. d.) oder Vergehen (s. d.), Bedrohung mit einer Übertretung (s. d.) genügt nicht. Die Gewalt braucht nicht direkt an der Person verübt zu sein, auch eine unmittelbar an Sachen verübte, mittelbar aber gegen die Person gerichtete kann strafbar machen. So wurde ein Vermieter wegen N. bestraft, welcher einen Mieter durch Ausheben der Thüren und Fenster zur Räumung der Wohnung zwang. Bestritten ist, was mit der Widerrechtlichkeit gemeint sei: ob Bestrafung nur eintrete, wenn auf die erzwungene Handlung selbst ein Anspruch nicht bestand; oder ob Bestrafung schon eintrete, wenn nur das angewendete Nötigungsmittel widerrechtlich ist, sei auch die bezweckte Handlung erlaubt. Die gemeine Meinung hat das letztere angenommen, und es wurde z. B. jemand für strafbar wegen N. erklärt, welcher die Ausübung des ihm zustehenden Pfändungsrechts dadurch ermöglichen wollte, daß er die zu pfändenden, vor ihm fliehenden Leute durch den Zuruf: «Steht oder ich gebe Feuer», obwohl ihm ein Recht, von der Schußwaffe Gebrauch zu machen, nicht zustand, zum Stehenbleiben zwang. In vielen dieser Fälle wird aber der Nötigende dennoch straflos sein, weil er sich nicht anders helfen konnte (Notwehr, erlaubte Selbsthilfe) oder sich wenigstens in einem thatsächlichen oder civilrechtlichen Irrtum (s. d.) über seine Berechtigung befand. Andererseits kann die Widerrechtlichkeit durch